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Prcis: JSHrllck 9 ^ tzâj. 4,2 50 4. Werteijährlich 2 <* 25 -4. Mr auswärtig« Nb mm erbten mit Hem betreffenben Postaurschlag. Die em^ln« Nummer 10 -4.

Hanauer Ameiger.

Zugleich Arnikiches ärgern fRr Stadt- und Landkreis Kanan. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Preis:

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Nr. 231.

Mittwoch den 3. Oktober

1894.

Amtliches.

Poltsetoerordnung, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweine­fleisches auf Trichinen und Finnen.

Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) wird, unter Aufhebung der Polizeiverordnungen:

1) vom 22. August 1879 nebst Reglement (Amtsblatt S. 403),

2) vom 9. Mai 1882 (Amtsblatt S. 100),

3) vom 5. Mai 1892 (Amtsblatt S. 122), nach Zustimmung des Bezirksausschusses, für den Umfang des Regierungs­bezirks Cassel Folgendes verordnet:

K. 1. Wer innerhalb des Regierungsbezirkes ein Schwein schlachtet, oder schlachten läßt, ist verpflichtet, das Fleisch des Schweines von einem der für den Schaubezirk, in welchem er wohnt, bestellten Trichinenbeschauer mikroskopisch auf Trichinen und Finnen untersuchen zu lassen. Dem Trichinenbeschauer ist spätestens 24 Stunden vorher Tag und Stunde des Schlachtens mitzutheilen.

§ 2. Behufs Entnahme der Fleischproben ist das Schwein in zwei am Kopfe zusammenhängende Hälften zu theilen und zwar durch Spaltung des Rückgrats, sodaß von der Kopfhaut das Stück, welches von der Nacken­gegend bis zur Schnauze reicht, unzertrennt und durch dieses Stück die beiden Hälften verbunden bleiben.

Desgleichen sind die Eingeweide sofort herauszunchmen und dergestalt aufzubewahren, daß eine Verwechselung mit den Eingeweiden anderer Schweine ausgeschlossen ist.

Auch nach" Entnahme der Proben darf das Schwein erst dann voll­ständig auseinander getrennt werden, nachdem beide Hinterschinken mit einer gleichen nicht verwischbaren Ordnungsnummer gekennzeichnet sind.

§ 3. Erst wenn bei der Untersuchung die entnommenen Proben frei von Trichinen und Finnen befunden sind und das Schwein vorschrifts­mäßig ab gestempelt ist, darf es nebst Eingeweiden aus dem Schlacht­raum oder den zum Abkühlen benutzten Nebenräumen entfernt und weiter

zerlegt, sowie das Fleisch desselben zum Genusse für Menschen zubereitet, verkauft und an Andere überlassen werden.

§ 4. Kaufleute, Händler, Metzger, Wirthe, Restaurateure und der­gleichen Gewerbetreibende dürfen Fleisch von außerhalb des Regie­rungsbezirks geschlachteten Schweinen, sowie solches enthaltende Waaren, im Regierungsbezirk nur dann verkaufen, verabreichen oder sonst an Andere überlassen, oder verarbeiten, wenn das Fleisch oder die Waaren nachweisbar innerhalb des Deutschen Reiches von einem amtlichen Trichinenbeschauer mikroskopisch untersucht, trichinen- und sinnenfrei befunden und zum Nach­weise hierfür deutlich erkennbar ab gestempelt sind.

Für von außerhalb des Regierungsbezirkes eingeführte Würste genügt zum Nachweise dafür, daß sie weder trichinen- noch finnenhaltig sind, ein von der Polizeiverwaltung des Absendungsortes ausgestelltes Attest, darüber, daß diese Waaren innerhalb des Deutschen Reichs von einem amtlichen Trichinenbeschauer untersucht und trichinen- und finnenfrei be­funden sind.

§ 5« Wenn die im §. 4 bezeichneten Gewerbetreibenden Fleisch von außerhalb des Regierungsbezirkes geschlachteten Schweinen oder solches enthaltende Waaren empfangen, welche nicht bereits gemäß §. 4 untersucht sind, so haben sie dieselben binnen 24 Stunden nach Empfang bei der Polizeibehörde des Empfangs ortes zur Untersuchung anzu­melden. In gleicher Weise sind von ihnen unmittelbar aus dem Aus lande hierher cingeführtes Fleisch und Fleischwaaren binnen 24 Stunden nach Empfang bei der Polizeibehörde zur Untersuchung anzu­melden.

Erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Untersuchung und vor­schriftsmäßiger Abstempelung re. ist die freie Verfügung über däs Fleisch oder die Waaren gemäß §. 4, sowie deren Weitersendung gestattet.

8. 6. Der Ortspolizeibehörde ist auf Verlangen jederzeit der Nach­weis über die erfolgte mikroskopische Untersuchung eines geschlachteten oder erlegten Schweines, sowie der solches Fleisch enthaltenden Waaren auf Trichinen und Finnen zu erbringen.

Dieser Nachweis wird wie folgt erbracht:

I. Gew erbetreibende (Metzger, Wirthe und dergleichen), welche Schweine zum Verkaufe schlachten oder schlachten lassen, haben ein Fleisch buch (Schlachtbuch) nach folgendem Muster zu führen:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Lfde. Nr.

Tag des Schlachtens.

Bezeichnung des Schweines nach Alter, Geschlecht und Ra^e.

Angabe des Bezugsortes und des Verkäufers.

Tag der Untersuchung.

Attest des Trichinenbeschauers über das Ergebniß.

Bemerkungen.

Der Gewerbetreibende hat dieses Buch nach Ausfüllung der vier ersten Spalten vor Beginn der Untersuchung dem Trichinenbeschauer vor­zulegen und dieser sodann das Erforderliche in die Spalten 5 und 6 ein­zutragen und solches durch Namensunterschrift zu bescheinigen.

Dimstmchrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine Zplinderuhr mit Sekundenzeiger nebst kurzem Kettchen; Empfangnahme beim Herrn Bürgermeister zu Dörnigheim.

Verloren: Ein Portemonnaie mit Geld und einer Kohlenquittung.

Zugelaufen: Ein brauner Jagdhund mit weißer Brust, m. GeschU; Empfangnahme beim Jagdaufseher Kaspar Puth zu Mittelbuchen. Ein junger gelber Pinscher w. Geschl.

Hanau am 3. Oktober 1894.

Tagesschau.

Berlin, 2. Okt. Seine Majestät der Kaiser und König nahmen, wie aus Rominten gemeldet wird, heute den Vortrag des Staatssekretärs des Reichsmarineamts entgegen.

Berlin, 2. Okt. DerReichsanzeiger" theilt den in der Nacht zum 1. Okt. in Luzern erfolgten Tod des Unterstaatssekretärs Homeper mit und widmet dem Andenken an den Verstorbenen in wärmsten Worten

An die Stelle des Fleischbuchs treten in Orten mit öffentlichen Schlachthäusern die von diesen zu führenden Kontrolbücher.

(Fortsetzung folgt.)

einen ehrenden Nachruf, welcher schließt:Der König und das Vaterland verlieren in ihm einen ihrer treuesten Diener".

Berlin, 2. Okt. Die vierte Strafkammer des Landgerichts I ver- urtheilte heute den Chefredakteur derNationalzeitung", Kobner, und den Redakteur desVorwärts", Pötzsch, wegen Beleidigung des Landgerichts­direktors Brausewetter, begangen durch einen in derNationalzeitung" erschienenen, vomVorwärts"' abgedruckten Artikel von einem namhaften Juristen über den bekannten Gummischlauchprozeß, zu je 600 Mark Geld­strafe. Der Staatsanwalt hatte 1500 Mark beantragt.

Berlin, 2. Okt. Zur Feier der Eröffnung der Holtenauer Schleuse am Nordostseekanal hat der Kaiser auf eine an ihn gerichtete Huldigungs- depesche nachstehende Antwort gesandt:Nach Eröffnung der Ostseeschleusen, dieses wichtigen Theiles des großen nationalen Bauwerkes, rufe ich den Beamten, Unternehmern und Arbeitern ein herzlichesGlück auf" zu. Möge das Werk die Meister loben, doch der Segen kommt von oben. Wilhelm I. R."