UbounementS-
Prcis: JSHrllck 9 ^ tzâj. 4,2 50 4. Werteijährlich 2 <* 25 -4. Mr auswärtig« Nb mm erbten mit Hem betreffenben Postaurschlag. Die em^ln« Nummer 10 -4.
Hanauer Ameiger.
Zugleich Arnikiches ärgern fRr Stadt- und Landkreis Kanan. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Jnscrtwas-
Preis:
Dir l ipaltrgr GarmootyeL« odcrt»«euDa«n
10 A
Di-^^-Z-rre
15 -4.
aSe2߻ft Zeile
20 -4.
Die aspalt. Zeile 30 -4.
Nr. 231.
Mittwoch den 3. Oktober
1894.
Amtliches.
Poltsetoerordnung, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen und Finnen.
Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) wird, unter Aufhebung der Polizeiverordnungen:
1) vom 22. August 1879 nebst Reglement (Amtsblatt S. 403),
2) vom 9. Mai 1882 (Amtsblatt S. 100),
3) vom 5. Mai 1892 (Amtsblatt S. 122), nach Zustimmung des Bezirksausschusses, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet:
K. 1. Wer innerhalb des Regierungsbezirkes ein Schwein schlachtet, oder schlachten läßt, ist verpflichtet, das Fleisch des Schweines von einem der für den Schaubezirk, in welchem er wohnt, bestellten Trichinenbeschauer mikroskopisch auf Trichinen und Finnen untersuchen zu lassen. Dem Trichinenbeschauer ist spätestens 24 Stunden vorher Tag und Stunde des Schlachtens mitzutheilen.
§♦ 2. Behufs Entnahme der Fleischproben ist das Schwein in zwei am Kopfe zusammenhängende Hälften zu theilen und zwar durch Spaltung des Rückgrats, sodaß von der Kopfhaut das Stück, welches von der Nackengegend bis zur Schnauze reicht, unzertrennt und durch dieses Stück die beiden Hälften verbunden bleiben.
Desgleichen sind die Eingeweide sofort herauszunchmen und dergestalt aufzubewahren, daß eine Verwechselung mit den Eingeweiden anderer Schweine ausgeschlossen ist.
Auch nach" Entnahme der Proben darf das Schwein erst dann vollständig auseinander getrennt werden, nachdem beide Hinterschinken mit einer gleichen nicht verwischbaren Ordnungsnummer gekennzeichnet sind.
§♦ 3. Erst wenn bei der Untersuchung die entnommenen Proben frei von Trichinen und Finnen befunden sind und das Schwein vorschriftsmäßig ab gestempelt ist, darf es nebst Eingeweiden aus dem Schlachtraum oder den zum Abkühlen benutzten Nebenräumen entfernt und weiter
zerlegt, sowie das Fleisch desselben zum Genusse für Menschen zubereitet, verkauft und an Andere überlassen werden.
§♦ 4. Kaufleute, Händler, Metzger, Wirthe, Restaurateure und dergleichen Gewerbetreibende dürfen Fleisch von außerhalb des Regierungsbezirks geschlachteten Schweinen, sowie solches enthaltende Waaren, im Regierungsbezirk nur dann verkaufen, verabreichen oder sonst an Andere überlassen, oder verarbeiten, wenn das Fleisch oder die Waaren nachweisbar innerhalb des Deutschen Reiches von einem amtlichen Trichinenbeschauer mikroskopisch untersucht, trichinen- und sinnenfrei befunden und zum Nachweise hierfür deutlich erkennbar ab gestempelt sind.
Für von außerhalb des Regierungsbezirkes eingeführte Würste genügt zum Nachweise dafür, daß sie weder trichinen- noch finnenhaltig sind, ein von der Polizeiverwaltung des Absendungsortes ausgestelltes Attest, darüber, daß diese Waaren innerhalb des Deutschen Reichs von einem amtlichen Trichinenbeschauer untersucht und trichinen- und finnenfrei befunden sind.
§♦ 5« Wenn die im §. 4 bezeichneten Gewerbetreibenden Fleisch von außerhalb des Regierungsbezirkes geschlachteten Schweinen oder solches enthaltende Waaren empfangen, welche nicht bereits gemäß §. 4 untersucht sind, so haben sie dieselben binnen 24 Stunden nach Empfang bei der Polizeibehörde des Empfangs ortes zur Untersuchung anzumelden. In gleicher Weise sind von ihnen unmittelbar aus dem Aus lande hierher cingeführtes Fleisch und Fleischwaaren binnen 24 Stunden nach Empfang bei der Polizeibehörde zur Untersuchung anzumelden.
Erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Untersuchung und vorschriftsmäßiger Abstempelung re. ist die freie Verfügung über däs Fleisch oder die Waaren gemäß §. 4, sowie deren Weitersendung gestattet.
8. 6. Der Ortspolizeibehörde ist auf Verlangen jederzeit der Nachweis über die erfolgte mikroskopische Untersuchung eines geschlachteten oder erlegten Schweines, sowie der solches Fleisch enthaltenden Waaren auf Trichinen und Finnen zu erbringen.
Dieser Nachweis wird wie folgt erbracht:
I. Gew erbetreibende (Metzger, Wirthe und dergleichen), welche Schweine zum Verkaufe schlachten oder schlachten lassen, haben ein Fleisch buch (Schlachtbuch) nach folgendem Muster zu führen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Lfde. Nr.
Tag des Schlachtens.
Bezeichnung des Schweines nach Alter, Geschlecht und Ra^e.
Angabe des Bezugsortes und des Verkäufers.
Tag der Untersuchung.
Attest des Trichinenbeschauers über das Ergebniß.
Bemerkungen.
Der Gewerbetreibende hat dieses Buch nach Ausfüllung der vier ersten Spalten vor Beginn der Untersuchung dem Trichinenbeschauer vorzulegen und dieser sodann das Erforderliche in die Spalten 5 und 6 einzutragen und solches durch Namensunterschrift zu bescheinigen.
Dimstmchrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Eine Zplinderuhr mit Sekundenzeiger nebst kurzem Kettchen; Empfangnahme beim Herrn Bürgermeister zu Dörnigheim.
Verloren: Ein Portemonnaie mit Geld und einer Kohlenquittung.
Zugelaufen: Ein brauner Jagdhund mit weißer Brust, m. GeschU; Empfangnahme beim Jagdaufseher Kaspar Puth zu Mittelbuchen. Ein junger gelber Pinscher w. Geschl.
Hanau am 3. Oktober 1894.
Tagesschau.
Berlin, 2. Okt. Seine Majestät der Kaiser und König nahmen, wie aus Rominten gemeldet wird, heute den Vortrag des Staatssekretärs des Reichsmarineamts entgegen.
Berlin, 2. Okt. Der „Reichsanzeiger" theilt den in der Nacht zum 1. Okt. in Luzern erfolgten Tod des Unterstaatssekretärs Homeper mit und widmet dem Andenken an den Verstorbenen in wärmsten Worten
An die Stelle des Fleischbuchs treten in Orten mit öffentlichen Schlachthäusern die von diesen zu führenden Kontrolbücher.
(Fortsetzung folgt.)
einen ehrenden Nachruf, welcher schließt: „Der König und das Vaterland verlieren in ihm einen ihrer treuesten Diener".
Berlin, 2. Okt. Die vierte Strafkammer des Landgerichts I ver- urtheilte heute den Chefredakteur der „Nationalzeitung", Kobner, und den Redakteur des „Vorwärts", Pötzsch, wegen Beleidigung des Landgerichtsdirektors Brausewetter, begangen durch einen in der „Nationalzeitung" erschienenen, vom „Vorwärts"' abgedruckten Artikel von einem namhaften Juristen über den bekannten Gummischlauchprozeß, zu je 600 Mark Geldstrafe. Der Staatsanwalt hatte 1500 Mark beantragt.
Berlin, 2. Okt. Zur Feier der Eröffnung der Holtenauer Schleuse am Nordostseekanal hat der Kaiser auf eine an ihn gerichtete Huldigungs- depesche nachstehende Antwort gesandt: „Nach Eröffnung der Ostseeschleusen, dieses wichtigen Theiles des großen nationalen Bauwerkes, rufe ich den Beamten, Unternehmern und Arbeitern ein herzliches „Glück auf" zu. Möge das Werk die Meister loben, doch der Segen kommt von oben. Wilhelm I. R."