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DteSstxilt. Zeile 20 ^.

Die Ssperlt. Zeile 30 A

Nr. 229.

Montag den 1. Oktober

1894.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Von jetzt ab ist für die Theilnehmer der Stadt-Fernshrech- einrichtnng in Hanau nicht nur der Sprechverkehr mit Pforzheim, sondern auch mit Mannheim und Karlsruhe (Vaden) zugelassen. Das einfache Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten kostet 1 Mark.

Hanau, 30. September 1894.

Kaiserliches Postamt.

Schad.

Bekanntmachung.

Einziehung der gestempelten Briefumschläge und Streifbänder.

Die noch in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder, welche seit dem 10. Dezember 1890 von den Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft worden sind, haben seit dem 1. Juli 1894 ihre Gültigkeit verloren und dürfen zur Frankirung von Postsendungen nicht mehr benutzt werden.

Denl Publikum ist indeß gestattet, die noch nicht verwendeten der­artigen Werthzeichen bisspätestens Ende Dezember 1894 nach dem Nennwerth des Stempels gegen Freimarken zu 10 oder 3 Pfennig bei gleichzeitigem Rückempfang des Betrages der Herstellungskosten von I Pfennig für den Briefumschlag und ^2 Pfennig für das Streifband umzutauschen. Ist nur ein einzelnes Streifband umzutauschen, so muß die Vergütung von Herstellungskosten unterbleiben. Ebenso kommen bei dem Umtausch einer größeren, nicht durch 2 theilbaren Zahl von Streif­bändern für das überschießende Exemplar Herstellungskosten nicht zur Er­stattung.

Die Posthülfstellen und die amtlichen Verkaufsstellen für Postwerthzeichen haben mit dem Umtausch keine Befassung.

Postsendungen, welche etwa jetzt noch in Briefumschlägen oder Streif­bändern der gedachten Art ohne anderweitige Frankirung zur Auflieferung gelangen, werden den Absendern unter Hinweis auf die Ungültigkeit der verwendeten Werthzeichen zurückgegeben oder, wenn dies nicht ohne Wei­teres thunlich ist, als unfrankirt behandelt.

Auf gestempelte Briefumschläge und Streifbänder der älteren Ausgabe, welche ihre Gültigkeit bereits am 1. Februar 1891 verloren haben, und welche seit dem 1. Juli 1891 nicht mehr umgetauscht werden, sowie auf Rohrp ost-Briefumschläge erstreckt sich diese Bekanntmachung nicht.

Vom 1. Januar 1895 ab sind die Verkehrsanstalten auch zum Umtausch der neueren Briefumschläge und Streifbänder nicht mehr befugt.

Berlin W., 5. September 1894.

Der Staatssekretär des Reichspostamts.

Im Auftrage: Witt ko.

L^nök^ers ^anaxt.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Polizeiverordnung.

Auf Grund des §. 142 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 195 ff.) und der §§. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (Gesetzsamm­lung S. 1529) wird hierdurch nach Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang des Landkreises Hanau folgende Polizeiverordnung erlassen.

§. 1.

Die Besitzer von Tauben sind verpflichtet, dieselben während der Zeit der Aussaat im Frühjahr und im Herbst je einen Monat eingesperrt zu halten.

' 8. 2.

Ter Termin des Eingcspcrrthaltcns für die Frühjahrsaussaat wird jedesmal von dem Königlichen Landrath bestimmt und im Kreisblatt ver­kündet, während derjenige für die Herbstaussaat ein für alle Mal auf die Zeit vom 25. September bis 25. Oktober festgesetzt wird. '

8- 3.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung haben Geldstrafen bis zu

Hanau am 12. Dezember 1893.

Der Königliche Landrath.

A. 3426 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

Kriminalstatistisches.

Vor einiger Zeit sind zwei im Reichsjustizamt und im Kaiserlichen Statistischen Amt bearbeitete Veröffentlichungen über Kriminalstatistik heraus­gegeben worden, die insofern von besonderem Interesse sind, als zum ersten Mal zehnjährige Durchschnittsverhältnisse haben aufgestellt werden können. Danach ergibt sich, daß wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze unter 100 000 strafmündigen Personen im' Durchschnitt der Jahre 1882/91 1087 Personen verurtheilt wurden; diese Zahl betrug im Jahre 1891 1127 und im Jahre 1892 1199. Vor allen anderen Strafthaten sind es drei, einfacher Diebstahl, gefährliche Körperverletzung und Beleidigung, die in erster Linie in Betracht kommen, da sie zusammen nicht weniger als 46,9 v. H. aller Verurtheilungen wegen Verbrechen und Vergehen gegen Strafgesetze ausmachen. Die Zahl der wegen gefährlicher Körper­verletzung Verurtheilten mit 160 auf 100 000 strafmündige Personen muß dabei an zweiter Stelle genannt werden; die Zahl dieser Rohheitsverbrechen ist sogar noch immer im Steigen begriffen, sie betrug auf 100 000 straf­mündige Personen im Jahre 1891 178 und im Jahre 1892 184. Rechnet man übrigens die verwandten Delikte, nämlich einfachen Diebstahl im wiederholten Rückfall, schweren Diebstahl, dasselbe Delikt im wiederholten Rückfall und einfache Körperverletzung hinzu, so ergibt sich, daß diese Klassen 58,4 v. H., also weit über die Hälfte aller wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze im zehnjährigen Durchschnitt Verurtheilten darstellen. Rächstdem sind die häufigsten Delikte Verletzung der Wehr­pflicht, Hausfriedensbruch, Unterschlagung, Betrug, Gewalt und Drohungen gegen Beamte u. s. w., Röthigung und Bedrohung.

Betrachtet man die einzelnen Altersstufen bei der Kriminalitâtsver- theilung, so ergibt sich, daß ein verhältnißmäßig sehr jugendliches Alter, die Altersklasse von 18 bis 21 Jahren die meisten Verurtheilungen auf­zuweisen hat, nämlich 2,35 vom Hundert. Hierbei muß aber berücksichtigt werden, daß das fragliche Alter gerade das des Eintritts in das Heer ist, und es sind daher Verletzungen der Wehrpflicht in ihm besonders häufig. Läßt man dies Vergehen außer Betracht, so geht die Zahl der Verurthei­lungen erheblich zurück und erreicht mit 1,62 vom Hundert in der Alters­klasse von 21 bis 25 Jahre ihren Höhepunkt.

Die Kriminalität der Jugendlichen (zwischen 12 und 18 Jahren) beträgt für 100 000 Personen im Durchschnitt 610 und schwankt in den verschiedenen Gegenden zwischen 222 und 1215. Die Kriminalität der Erwachsenen stellt sich im deutschen Reich auf 1116 verurtheilte Erwachsene auf 100 000 gleichaltrige Personen und schwankt zwischen 451 und 2098. Das Verhältniß der Kriminalität der Erwachsenen zu der der Jugendlichen stellt sich wie 100 zu 54,7. Im Allgemeinen scheint sich zu ergeben, daß in Gebieten mit hoher industrieller Entwickelung und ausgedehnter Ver­wendung jugendlicher Arbeitskräfte auch die Kriminalität der Jugendlichen im Verhältniß zu derjenigen der Erwachsenen hoch ist, so in den sächsischen Kreishauptmannschaften, den nördlichen Kreisen von Baden, der Pfalz und in Thüringen. Ferner scheinen großstädtische Verhältnisse auf die Krimi­nalität der Jugendlichen im Verhältniß zu derjenigen der Erwachsenen ungünstig einzuwirken; wenigstens ist in den Gebieten der drei Hansestädte die jugendliche Kriminalität im Verhältniß zu derjenigen der Erwachsenen hoch, und auch Berlin hebt sich in dieser Richtung ungünstig von seiner Umgebung ab.

Trennt man die Geschlechter, so ergibt sich die Verurtheilung wegen Verletzung der Wehrpflicht außer Betracht gelasfen daß auf 100 000 strasmündige Personen der Zivilbevölkerung desselben Geschlechts 1748 männliche, dagegen nur 375 weibliche Personen kommen. Die weib­liche Kriminalität 1 et lägt also etwa ein Fünftel der männlichen. Die weibliche Kriminalität ist ebenso wie die männliche im Steigen begriffen, sie ist von dem angegebenen zehnjährigen Durchschnitt 375 auf 382 im Jahre 1891 und 410 im Jahre 1892 gestiegen. Die örtliche Vertheilung