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Hanauer Ameiger.

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AmLttches Organ für SLaöL- unö Landkreis Kanan.

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Die tspaltige Garmontyerle oder deren Namn

10 A

Die IW. Zeile 15 A

DieLipalt. Aelle 20 ^.

Die 3svall. Zeile SO A

Nr. 217. Montag den 17. September 1894.

Amtliches, ^an^tivcio ^anatt.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Betrifft die landwirthschaftliche Kreiswinterschule zu Gelnhausen.

In den nächsten Tagen wird den Herren Bürgermeistern des Kreises ein Formular für die Anmeldung von jungen Leuten zum Besuch der landwirlhchaftlichen Winterschule zu Gelnhausen zugehen. Ich ersuche, nach Möglichkeit für eine rege Betheiligung an dem Unterricht der Schule zu wirken und das ausgefüllte Formular bis zum 20. Oktober d. I. dem Königlichen Landrathsamte zu Gelnhausen portofrei einzusenden.

Hanau am 13. September 1894. Der Königliche Landrath.

V. 7778 I. V.: Schneider, Kreissekretär.

Der von Langendiebach nach der Hanau-Fulda-Vachaer Straße führende Verbindungsweg ist wegen des in Angriff genommenen chaussee- mäßigen Ausbaues für Fuhrwerke von heute ab bis auf Weiteres gesperrt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Hanau am 17. September 1894.

Der Königliche Landrath.

A. 2543 I. V.: Schneider, Kreissekretär.

Einquartierung.

Die Manöverzeit ist die Zeit derEinquartierung". Mit diesem * Wort verbinden sich mancherlei Vorstellungen: Die Einen sehen in der Einquartierung die Quelle von mancherlei Freuden und Annehmlichkeiten, und nur zu oft hat sich auch die Dichtung und die Schauspielkunst dieses Gegenstandes bemächtigt, um den darin liegenden poetischen Reiz zu ver­herrlichen. Andere wieder kehren in der Werthschätzung der Einquartierung vornehmlich die Last hervor, die Gemeinden und Bürgern damit auferlegt wird. Aber diese Last wird doch überwiegend gern getragen; denn das Soldatenleben bringt auch dort, wo man ans wirthschaftlichen Gründen weniger Anlaß zu freundlicher Stimmung zu haben vermeint, so viel will­kommene Abwechslung mit sich und fordert zur Bethätigung patriotischen Gefühls heraus, daß man mit Stolz und Genugthuung die auferlegte Pflicht erfüllt und gern an die Zeiten der Einquartierung zurückdenkt.

Die Last aber, wenn es eine solche ist, ist keineswegs schwer zu tragen. Denn der Quartiergeber erhält dafür eine Entschädigung, die doch mindestens die Last sehr wesentlich zn erleichtern im Stande ist. Ueber diese Entschädigungen bestehen jedoch vielfach irrige Vorstellungen. Es ist daher gut, sowohl über die von den Militärbehörden zu leistende Ver­gütung wie über die gesetzliche Verpflichtung des Quartiergebers Klarheit zu verbreiten.

Man unterscheidet Marschverpflegung und Kantonne- ,mentsVerpflegung. Erstere tritt ein, wenn sich der Truppentheil oder der Einquartierte auf dem Marsch befindet, letztere, wenn der Trup­pentheil als im Kantonnement (d. h. nicht auf dem Marsch) befindlich anzusehen ist. Zur Verabreichung von Verpflegung ist der Quartiergeber ' nur im ersteren Falle verpflichtet, und es werden für die Ver­pflegung im Voraus gleichmäßig für das ganze Reich Vergütungen festge­setzt, die sich für jeden Mann und für die volle Kost einschließlich Brod auf mindestens 80 Pf. und für gewöhnlich höchstens auf 1 Mark belaufen. Für dieses Jahr ist die Vergütung bei den derzeitigen Lebensmittelpreisen auf 80 Pf. festgesetzt. Wird nur ein Theil der Tagesverpflegung gefordert oder verabreicht, so ermäßigen sich die Preise entsprechend: für die Mittags­kost 35 Pf., mit Brod 40 Pf., für die Abendtost 20 Pf., mit Brod 25 Pf., für die Morgenkost 10 Pf., mit Brod 15 Pf. Diese Gelder werden in jedem Marschquartier gegen Quittung der Gemeinden sofort bezahlt. Geringere Sätze oder gar gänzlicher Erlaß dürfen Niemandem zugemuthet werden.

Anders liegt es mit der Kantonnementsverpflegung. Bei dieser besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Quartiergebers zur Verabreichung von Verpflegung. Vielmehr unterliegt diese einer frei-

willigen Vereinbarung zwischen Militärbehörde und Quartiergeber. Die Militärbehörde ist dabei aber an niedrigere Sätze, als sie für Marschver- pflegung bezahlt werden, gebunden, sie beträgt für gewöhnlich 50 bis 60 Pf. für den Kopf bei voller Tageskost. Komnit keine Vereinbarung zu Stande, so liefert die Militärbehörde den Mannschaften die Lebensmittel in Natur, d. h. die Mannschaften werdenohne Verpflegung" einquartiert.

Während der Manöver bestehtKantonnementsverpflegung"; nur bei den Märschen vor Beginn und nach Schluß der Uebungszeit und in einigen anderen Fällen tritt die Marschverpflegung ein. Nun kommt es oft vor, daß die freiwillige Vereinbarung über die Höhe der Sätze in der Kantonnementsverpflegung sich zerschlägt, weil einerseits die Militärbehörden an die niedrigeren Sätze (50 bis 60 Pf.) gebunden sind, anderseits die Ouartiergeber der irrigen Ansicht sind, sie könnten die höhere Marschver­pflegungsvergütung (80 Pf.) verlangen und weil sie meinen, die Militär­behörde wolle durch einen Preisdruck Ersparnisse erzielen. Die Folge ist, daß die Mannschaftenohne Verpflegung" einquartiert werden und das ihnen von der Militärbehörde, Gelieferte ins Quartier bringen. Wie oft nun kommt es vor es ist dies ein erfreuliches Zeugniß von dem gast­freien Sinn der Bevölkerung!, daß der Quartiergeber dann noch aus eigenen Mitteln Manches Hinzuthut, um dem Einquartierten eine reichlichere und bessere Kost als sie aus dem von der Militärbehörde Gelieferten zubereitet werden könnte, zu verschaffen. Vielleicht sogar erwachsen hieraus dem Quartiergeber mehr Kosten, als wenn er sich gleich von vornherein mit bem von der Militärbehörde gebotenen Satz von 50 bis 60 Pf. für die ganze Verpflegung einverstanden erklärt hätte. Wenn er dies gethan hätte, hätte er sicher sein Interesse besser wahrgenommen. Ter Satz für die Kantonnementsverpflegung ist ja kein hoher, und die Kriegsverwaltung trägt sich mit dem Gedanken, auch für die Kantonnementsverpflegung etwa die Höhe der Marschverpflegung (jetzt also 80 Pf.) einzuführen und als­dann die Ouartiergeber zur Uebernahme der Verpflegung gegen eine solche Vergütung zu verpflichten. Versuche nach dieser Richtung werden jetzt bei dem VII. und X. Armeekorps gemacht. Für Offiziere kann auch schon jetzt nach Lage der Gesetzgebung in der Kantonnementsverpflegung derselbe Satz wie in der Marschverpflegung nämlich 2,50 Mark beansprucht werden.

Hoffentlich werden diese Zeilen dazu beitragen, die noch vielfach herrschenden Mißverständnisse und irrigen Vorstellungen in diesem Punkt zu beseitigen. Unseren Soldaten aber wünschen wir, daß auch bei den diesjährigen Manövern wie bisher die höhere Militärbehörde Veranlassung haben möge, der Bevölkerung den Dank für die ihnen gewährte gute Auf­nahme und Einquartierung auszusprechen.

Die Sicherung der französischen Alpengrenze

gegen Italien hat das französische Heereskommando zur Einführung eines ganz eigenartigen Systems, des sogenannten Gruppenspstems, veranlaßt, ! nach welchem die gesammte Grenzstrecke, vom Montblanc bis zum Col de

Tonde, in zwölf Abschnitte oder Gruppen getheilt ist. UnterAlpen- grilppe" (groupe alpin) versteht man eine selbstständige Truppcnabthei- lnng, bestehend aus einem Bataillon Alpenjäger, einer Gebirgsbatterie und einer Pionierabtheilung. Für Kavallerie ist in jenen unwegsamen Gegen­den keinerlei Verwendungsmöglichkeit. Jede Alpengruppe steht unter dem Befehl des Alpenjäger-Bataillonskommandeurs und hat einen Grenzabschnitt als Spezialrevier, worin den ganzen Sommer exerzirt imb manövrirt wird, dergestalt, daß jeder einzelne Mann seinen Grenzabschnitt in- und auswendig kennt. DenB. P. N." zufolge scheint es aber, daß trotzdem die Vertheidigungsanstalten noch zu wünschen übrig lassen. Insbesondere gelte die Paßhöhe des Großen St. Bernhard für ungenügend gegen einen italienischen Ueberfall gesichert. Tie Erbauung eines Sperrforts in der Position der Deux-Tetes sei, so berichtet ein Fachmann, der sich den Stand der Dinge kürzlich angesehen hat, unumgänglich nöthig, um italie­nischen Offensivgelüsten ein für alle Male vorzubeugen. Etwas besser ist die Paßhöhe des Kleinen St. Bernhard bewacht. Dort sind unweit einer verfallenen Redoute, welche seiner Zeit der junge General Bonaparte, als ! er gegen Italien zog, erbaute, solide Baracken hergerichtet, die einer kriegs- 1 starken Kompagnie Obdach gewähren können. Diese Baracken sind, wie