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Kr. 204.

Samstag den 1. September

1894.

^Amtliches.

^taöf^retö ^anau.

Polizeiverordnung.

Auf Grund der W. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen be­treffend, und der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juni 1883 wird in Abänderung der Polizei- verordnung, betreffend die Entleerung der Latrinengruben in der Stadt Hanau vom 21. Juni 1894, im Einverständniß mit dem Stadtrath der Stadt Hanau nachstehende Polizeiverordnung erlassen:

Einziger Paragraph.

Der Zeitpunkt, von welchem ab nach der Polizeiverordnung vom 21. Juni 1894 das Ausleeren der Latrinengruben in der Stadt Hanau und die Abfuhr des Inhalts der Gruben nur noch vermittelst Dampfluft­pumpen und eisernen auf Federn ruhenden, geaichten und mit durchgehenden Niveaugläsern versehenen Transportfässern geschehen darf, wird auf den 1. Oktober 1894 hinausgeschoben.

Hanau am 31. August 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 9207 I. A.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

^anö^rctö ^artatt.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Jnvaliditäts- und Altersversicherung betreffend.

Gemäß §. 104 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 verliert eine Quittungskarte ihre Gültigkeit, wenn sie nicht bis zum Schlüsse des dritten Jahres, welches dem am Kopse der Karte verzeichneten Jahre folgt, zum Umtausche eingereicht worden ist.

Mit Ablauf des Jahres 1894 werden demzufolge alle Quittungs­karten ungültig, welche im Jahre 1891 ausgestellt und bis Ende 1894 nicht umgetauscht worden sind.

Die im Jahre 1890 ausgefertigten Quittungskarten würden hiernach also bereits ungültig sein. Indessen haben die Versicherungsanstalten mit Rücksicht darauf, daß das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz erst am 1. Januar 1891 in Kraft getreten ist, auch den Karten aus 1890 eine Anerkennung bis zum Schlüsse oes laufenden Jahres zugesichert.

Demnach sind also sämmtliche in 1890 und 1891 ausgefertigte, mit Beitragsmarken . beklebte Quittungskarten von denjenigen Personen, welche solche noch besitzen, bei der Quittungskarten-Ausgabestelle des Wohnortes schleunigst einzureichen, da sonst alle diese Karten vom 1. Januar 1895 ab ungültig werden.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher mache ich hierauf mit dem Ersuchen aufmerksam, Vorstehendes alsbald in geeigneter Weise zur Kenntniß der Versicherten ihrer Gemeinde (Gutsbezirks) zu bringen und dabei die in Betracht kommenden Karteninhaber aufzufordern, den Umtausch der Karten bei Vermeidung der erwähnten Nachtheile späte­stens bis zum 31. Dezember d. I. zu bewirken.

Hanau am 29. August 1894.

Der Königliche Landrath.

I. V.: Schneider, Kreissekretär.

Dienstnachrichtm aus dem Kreise.

Gefunden: Ein neuer kathol. Katechismus. Eine Jnvalidenkarte, Dienstbuch und Krankenkasfcnbuch für Susanna Kalbfleisch, gt. Kampf, von hier (bei einer Gesindevermietherin liegen geblieben).

Verloren: Ein Brief für Christian Gottlieb Stubenrauch.

Vertauscht auf dem heutigen Wochenmarkt: ein Henkelkorb mit einem Paar neuen Kinderstiefeln.

Hanau am 1. September 1894.

£>Uxöt streik ^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.

In letzter Zeit ist es wiederholt vorgekommen, daß die Höhenfest­punkte (eiserne Höhenbolzen) beseitigt bezw. in der Lage verändert worden sind, ohne daß hierher Mittheilung gemacht worden wäre.

Es können hierdurch schwerwiegende Irrthümer entstehen, da die Höhen veränderter Punkte von den s. Zt. sorgfältigst ermittelten und ver­öffentlichten Zahlen abweichen. Bei dem hohen Werth, den eine Sicher­stellung der mit großer Sorgfalt ermittelten Höhenpunkte hat, ergeht an die Bürgerschaft das dringende Ersuchen, sich jeglicher Veränderung an den Bolzen zu enthalten und etwa beobachtete Veränderungen alsbald dem städtischen Sielbaubüreau zur Kenntniß zu bringen.

Hanau am 31. August 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 11267

Stadtkasse.

Alle Diejenigen, welche mit Umlage und Schul­geld noch im Rückstände sind, werden an alsbaldige Zahlung mit dem Bemerken erinnert, daß bis 10. September d. J. Zahlung bis September ein­schließlich zu leisten ist nnd daher vom 11. Sep­tember an die Beitreibung aus die Monate Juli bis einschließlich September 1894 sich erstrecken wird.

Hanau am 30. August 1894.

St'adtkaffe. 11189

Der Tag von Sedan.

Das deutsche Volk feiert morgen zum 24. Male den Tag von Sedan. Entsprungen aus dem gewaltigen Eindruck, den die glänzende Waffenthat des geeinten deutschen Heeres bei ihrer Kunde auf alle Deutschen wie auf alle Welt ausübte, sollte die Feier doch nicht den blutigen Sieg als solchen verherrlichen, sie sollte nicht den zu Boden geworfenen Gegner verletzen, sie sollte vielmehr für alle Zeiten ein Wahrzeichen sein für die nationale Einheit und Kraft, welche in dem Siege von Sedan zu ihrer höchsten Entfaltung gelangt waren, und eine Mahnung sowohl zur Dank­barkeit für das, was Gott uns hat erringen helfen, wie auch eine Mah­nung, stets den nationalen Gedanken und die opferbereite Gesinnung hoch­zuhalten, welche ihn hat verwirklichen helfen.

Das deutsche Volk hatte sich für die Verwirklichung seines seit lange erstrebten Ideals erhoben und seine ganze Kraft eingesetzt für dessen Er­reichung. Das ist und das wird in der Völkergeschichte für alle Zeiten ein Beispiel sein. Wir dürfen uns dessen rühmen, um so.mehr, als die That einer geschichtlichen Vergangenheit angehört, die wir heute völlig unbe­fangen und gerecht zu würdigen in der Lage sind.

An diesem großen Beispiel patriotischer Gesinnung und nationaler Thatkraft wollen wir uns auch heute wieder erheben und dessen eingedenk sein, daß wir unsere nationalen Güter pflegen, daß wir unsere Ideale stets hoch halten sollen. Diese Mahnung erscheint um so dringender geboten, wenn wir umherblicken auf die Arbeit der zersetzenden Elemente, die alles, was Vaterland, Staat, Gesellschaft heißt, zerstören und nicht nur aus unserem Herzen reißen, sondern auch aus unserem Verstände beseitigen möchten als angeblich unfruchtbare, veraltete, einer höheren Kultur wider­strebende Begriffe. Ein Volk würde zu einer regellosen, sich selbst zer­fleischenden, wilden Horde werden, wenn es nicht zusammengehalten würde durch die Macht des ordnenden Gedankens, die in den Idealen lebt, sei es daß diese sich aus das Glück in derFamilie beschränken, sei es daß sie darüber hinausgehen auf den Zusammenhang der Gesellschaft, des Staates, des Vaterlandes, auf die Lieb? zum Nächsten wie zu dem Lande, welches die Kinder einer in Sitte und Sprache geeinten Gemeinschaft umschlingt,