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Wr auswärtige Sfonnenten mit test betreffenden Hâirfschlaz.

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Amtliches ^rgon für ^fadf= und Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Ssun- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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«r. 203.

Freitag den 31. August

1894.

Amtliches.

Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 19. Verloosung von Kurmärkischen Schuldverschreibungen sind die in der Anlage verzeichneten Nummern*) gezogen worden.

Dieselben werden den Besitzern zum 1. November 1894 mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. November 1894 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der später zahlbar werdenden Zinsscheine Reihe XIV. Nr. 7 und 8 bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Tauben­straße 29 hierselbst, zu erheben.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasfe.

Zu diesem Zweck können die Effekten emer dieser Kassen schon vom 1. Oktober 1894" ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden- Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. November 1894 ab bewirkt.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.

Mit dem 1. November 1894 hört die V erzinsung der serloosten Kurmärkischen Schuldverschreibungen auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der obigen Anlage verzeichneten, noch rückständigen Kurmärkischen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dein Meinersen aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit den Kündigungsterminen aufgehört hat.

Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

Formulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen oben ge­dachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin am 2. Juli 1894.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

") Die Nummernliste liegt in den Geschäftslokalen des Landrathsamts und ter Iteuerkassen offen.

Slcrdl^eis ^anau.

Alters- und Jnvaliditätsversicherung betreffend.

Gemäß §. 104 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 verliert eine Quittungskarte ihre Gültigkeit, wenn sie nicht bis zum Schluffe des dritten Jahres, welches dem am Kopfe der Karte verzeichneten Jahre folgt, zum Umtausche eingereicht worden ist.

Mit Ablauf des Jahres 1894 werden demzufolge alle Quittungs­karten ungültig, welche im Jahre 1891 ausgestellt und bis Ende 1894 nicht umgetauscht worden sind.

Die im Jahre 1890 ausgefertigten Quittungskarten würden hiernach also bereits ungültig sein. Indessen haben die Versicherungsanstalten mit Rücksicht darauf, daß das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz erst am 1. Januar 1891 in Kraft getreten ist, auch den Karten aus 1890 eine Anerkennung bis zum Schluffe des laufenden Jahres zugesichert.

Demnach sind also sämmtliche in 1890 und 1891 ausgefertigte, mit Beitragsmarken beklebte Quittungskarten von denjenigen Personen, welche solche noch besitzen, bei der Quittungskarten-Ausgabestelle des Wohnortes schleunigst einzureichen, da sonst alle diese Karten vom 1. Januar 1895 ab ungültig werden.

Im Interesse der Versicherten wird hierauf besonders aufmerksam gemacht.

Hanau am 29. August 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 9227 J. A.: Dr. Köhler, Negierungsassessor.

Dimstnachrichtm aus dem Kreise.

Gefunden: Ein kleines Henkelkörbchen. Eine schwarze Schürze. Ein goldener Siegelring mit Wappen (in der Jmgram'schen Badeanstalt). Ein Packen, enthaltend 3 Frauenhemden nebst rothem Rock. Eine silberne Uhrkette. Ein Armband mit dem NamenWisa".

Zugelaufen: Ein brauner Hühnerhund mit gelben Pfoten, m. Geschl.

Verloren: Eine goldene Broche mit Rosastein, eine Blume dar­stellend. Eine goldene Broche.

Entlausen: Ein grauer Doggenhund.

Hanau am 31. August 1894.

Ernteirrlaich.

Die sozialdemokratische Presse nimmt Anlaß zu Angriffen gegen die Militärverwaltung aus der bekannten Thatsache, daß alljährlich um diese Zeit Soldaten zur Aushülfe bei den Erntearbeiten beurlaubt werden. Sie stellt die Sache so dar, daß erst die Kompagnien durch Entlassung von aktiv dienenden Soldaten zur Erntearbeit und zwar lediglich im In­teresse der Großgrundbesitzer in ihrem Mannschaftsstande verringert würden; um die so entstandenen Lücken auszufüllen, würden dann übungs­pflichtige Reserve- und Landwehrmänner eingezogen. So komme es, daß der Tagelöhner und Kathenmann, der sein Korn noch auf dem Halm zu stehen habe, zur Truppe einberufen werde und sein Getreide vielleicht ver­derben lassen müsse, während dem Großgrundbesitzer die weitestgehende Hülfe gewährt werde.

Das sind grobe Entstellungen des Sachverhalts, womit die Sozial­demokratie nur ihr Müthchen an der Einrichtung des stehenden Heeres kühlen will, die ihr ein Dorn im Auge ist, gleichzeitig aber beim Arbeiter­stande das Mißtrauen zum Großgrundbesitzerthum schüren und glauben machen will, daß der Staat hier vertreten durch die militärischen Be­hörden nur die Wohlfahrt des letzteren im Auge habe. Wenn die Sozialdemokratie kein anderes Mittel weiß, um den ländlichen Arbeiter­stand gegen den Grundbesitzerstand zu verhetzen, als falsche Behauptungen in Dingen aufzustellen, die jeder Soldat und jeder Landarbeiter besser weiß, so zeugt das weder von Sachkenntniß noch von Wahrheitsliebe.

Zunächst ist bekannt, daß der Tagelöhner und Kathenmann kein eignes Korn baut, sondern es als Deputat vom Gutsherrn bezieht. Dann aber fehlt überhaupt jeder innere Zusammenhang zwischen den Beurlau­bungen zur Erntearbeit und der Einziehung des Beurlaubtenstandes zu den gesetzlich vorgeschriebenen Uebungen.

Die Befugniß zum Ernteurlaub liegt in der Hand der Truppen­kommandeure. Vorschrift dabei ist, daß die militärische Ausbildung durch den Ernteurlaub nicht beeinträchtigt werden darf, insbesondere bei der In­fanterie die Ausbildung im Schießdienst. Jedenfalls müssen die Beur­laubungen mit Beginn des Regimentsexerzierens abgeschlossen sein. Das sind Weisungen, die zu Anfang der 70er Jahre gegeben wurden, und sie stehen auch heute noch, nach Einführung der zweijährigen Dienstzeit, in Kraft.

Dem Soldaten, der sich freiwillig dazu meldet, wird vom Besitzer die Erntearbeit gut bezahlt; der Landwirthschaftsbetrieb erfährt in einem Augenblick, wo sich eine große Arbeitsleistung in einer kurzen Spanne Zeit zusammendrängt, wirksame Unterstützung. Diese Unterstützung wird nicht blos dem Großgrundbesitzer zu Theil, der sich etwa an den Höchstkomman- direnden der nächsten Garnison wendet, sondern grade auch dem Bauern, der sich etwa unmittelbar an den Kompagniechef seines Sohnes wendet, damit der Letztere beurlaubt werde, um die Erntearbeit aus dem heimischen Hofe fördern zu helfen.

Zudem ist unbestreitbar, daß in vielen Gegenden Mangel an länd­lichen Arbeitskräften besteht, dem auch durch das Angebot hoher Löhne nicht abgeholsen werden kann. Landfahrer und wandernde Handwerker, die einen Gelegenheitsverdienst beim Gutsbesitzer und Bauern mitnehmen wollen, halten sich von der anstrengenden und beschwerlichen Arbeit bei der Getreideernte fern, und sie stellen sich nur ein, wenn es bei der Ernte gewisser Handelsgewächse, wie etwa beim Hopfenpflücken, leichte und be­queme Arbeit gibt. Der Vorwurf ist demnach durchaus haltlos, daß durch