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Nr. 200.
Dienstag den 28. August
1894.
Amtliches.
Nach den gemachten Wahrnehmungen haben nicht alle im Zivildienst stehendeit pensionirten Offiziere und Invaliden vom Feldwebel abwärts die ihnen nach der Reichsgesetznovelle vom 22. Mai 1893 zustehenden höheren Ansprüche geltend gemacht, weshalb ich zur Kenntniß derselben sowie der betheiligten Behörden die wisfenswerthesten Punkte gedachten Gesetzes zur Veröffentlichung bringe:
1. Der §. 33 des Militärpenstonsgcsetzes vom 27. Juni 1871 hat eine anderweite Fasfung dahin erhalten, daß nur die Beschäftigung eines pensionirten Offiziers im Reichs- oder Staatsdienst (also nicht mehr im Kommunaldienst) den Bezug der Pension überhaupt beeinflußt, sowie, daß wenn das vor der Pensionirung bezogene pensionsfähige Diensteinkommen nicht über 4000 Mk. jährlich beträgt, das Recht auf den Pensionsbezug nur ruht, insoweit das Zivildiensteinkommen unter Hinzurechnung der Pension diesen Betrag übersteigt.
2. Die im §. 103 gedachten Gesetzes aufgeführten Einkommenssätze, bis zu deren Erfüllung den im Zivildienst stehenden Invaliden die Pension belassen werden kann, betragen vom 1. April 1893 ab:
a. für den Feldwebel 1200 Mk. — statt seither 1050 Mk.;
b. für den Sergeanten oder Unteroffizier 900 Mk. — statt seither ^750 Mk.;
c. für den Gemeinen 600 Mk. — statt seither 390 Mk.;
d. für eine Militärperson des Unterosfizierstandes, welche sich mindestens 12 Jahre im aktiven Militärdienst befunden hat, 1400 Mk. — statt seither 1200 Mk.
3. Der §. 106 gedachten Gesetzes ist dahin geändert worden, daß unter Zivildienst nur noch der Dienst bezw. jede Beschäftigung eines Beamten zn verstehen ist, für welchen ein Entgelt) (die Naturalien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs- oder Staatskasse — also nicht mehr aus kommunalständischen, Stadt- und Gemeindekassen — gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen Instituten, welche ganz aus Mitteln des Reiches oder Staates unterhalten werden.
Insbesondere kommen die geringen Dienstverrichtungen (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr) gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionärs zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit Aussicht auf Lauernde Beschäftigung erfolgt, nicht mehr in Betracht.
4. Die außerhalb des Reichs- oder Staatsdienstes als Beamte beschäftigten Militär-nvaliden, wie z. B. Küster, Todtengräber und dergl., auch wenn sie ein Entgeld für ihre Thätigkeit aus einer Reichs- oder Staatskasse erhalten, behalten ihre Pension unverkürzt.
5. Diese Bestimmungen finden auch auf die bereits früher aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen Anwendung.
; Cassel am 8. Februar 1894.
Der Regierungspräsident. J. V.: v. Pawel.
Nach meiner im Amtsblatt Nr. 7 abgedruckten Bekanntmachung vom 8. Februar 1894 bleibt in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1893 das Zivildienstcinkommen, welches Militärinvaliden im Kommunaloder im ständischen Dienste oder im Dienste der nur theilweise aus Reichsoder Staatsmitteln unterhaltenen Institute beziehen, aus die Zahlung ihrer Znvalidenpensionen ohne Einfluß.
Nach einem Erlasse des Königlichen Kriegsnnnisteriums bezieht sich jedoch diese gesetzliche Vergünstigung nicht auf die Zulage für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins und die Anstellungsentschädigung. Es verlieren vielmehr diese Bezüge alle betreffenden Militärinvaliden mit Ablauf des Monats, in welchem ihre Anstellung in einer Stelle des Zivildienstes beziehungsweise der Zivilversorgung erfolgt ist, oder ihre Beschäftigung in einer solchen Stelle begonnen hat, da in diesem Falle die Voraussetzung, welche bei der Bewilligung jener Bezüge maßgebend war, nicht mehr vorhanden ist.
Es haben daher auch die Kommunalbehörden rc. die Pensions- quittungsbücher derjenigen Invaliden, welche zu derartigen Bezügen anerkannt sind, behufs Regelung derselben, mit der erforderlichen Eintragung
über Art und Beginn der Beschäftigung beziehungsweise Anstellung zu versehen und sodann der Pensionsregelungsbehörde zuzusenden.
Behufs Vermeidung von Ueberhebungen wird dieses zur Kenntniß sowohl der betreffenden Militärinvaliden, als auch der betheiligten Behörden gebracht.
Cassel am 28. April 1894.
Der Regierungspräsident. J. V.: von Pawel.
Das neue freisinnige Programm.
. Das im Juni verheißene neue Programm der Freisinnigen Volkspartei ist jetzt erschienen. Es wurde damals betont, daß die Partei beab- sichtige, in dem neuen Programm den sozialpolitischen Bedürfnissen der Gegenwart mehr entsprechende Grundsätze aufzustellen. Prüfen wir zunächst, wie dies Versprechen erfüllt ist.
Man muß 'zugeben, daß in diesem Punkte ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen ist. Das Programm von 1884, durch welches die freisinnige Partei begründet wurde, verkündete ohne Einschränkung die „Bekämpfung auch des Staatssozialismus", und in dem Wahlaufruf von 1890 wird zwar der Arbeiterschutz für nothwendig erklärt, aber der kühnen Forderung Ausdruck gegeben, daß in der Arbeiterversicherung allmählich freie Organisationen „an Stelle der jetzigen Zwangseinrichtungen" träten. In dem neuen Entwurf wird die Einwirkung des Staats und der Gemeinden auf die wirthschaftlichen Verhältnisse als berechtigt anerkannt, unter der selbstverständlichen Bedingung, daß staatliche Eingriffe in das wirthschaftliche Leben mit ihren unvermeidlichen Nachtheilen immer nur da erfolgen dürften, wo es das allgemeine Wohl erfordert und die Abhülfe auf andern: Wege nicht zu erreichen ist; davon ist nicht mehr die Rede, die Zwangsorganisationen zu beseitigen; man fordert nur Vereinfachung und Verbesserung der Arbeiterversicherung namentlich auch durch Förderung der auf Selbsthülfe und Selbstverwaltung beruhenden freien Organisationen der Arbeiter.
Hierin liegt das Anerkenntniß, daß man mit dem Grundsatz des Spiels der freien Kräfte gebrochen hat und den Staatssozialismus nicht mehr als unbedingt verwerflich ansieht. Aber die bittere Pille, die manchem Freisinnigen mit dieser Abwendung von den früheren Grundsätzen gereicht wird, ist für die Anhänger der alten Richtung durch den echt freisinnig klingenden Satz versüßt worden: „Ablehnung der falschen Lehre von der Allmacht des Staats." Außer der Sozialdemokratie vertritt keine Partei diese Lehre.
Es fragt sich, ob von der Partei nach diesem sozialpolitischen Theil des Programms für die Arbeiter etwas zu erwarten ist. Nun, die Handhaben, sich gegebenen Falls sozialreformatorischen Maßnahmen zu widersetzen, sind auch mit diesem Programm gegeben: die Partei braucht nur diese oder jene Ausnahme als einen Ausfluß von der falschen Lehre der Allmacht des Staats zu bezeichnen, oder zu behaupten, daß dieser oder jener staatliche Eingriff nicht von dem allgemeinen Wohl erfordert wird, und dann wird sie in der Praxis sich auf dem alten Boden wiederfinden. Die bisherige parlamentarische Taktik der Partei bürgt dafür.
Hierfür bürgt aber auch der weitere Inhalt des Programms, das sich in die Worte zusammenfassen läßt: Nichts gelernt und nichts vergessen! Das Eintreten für die verschiedenen Freiheiten und für die Förderung freiheitlicher Grundlagen ist in einer Zeit, wie die heutige es ist, und die so ganz andere Bedürfnisse hat, wie vor zehn und zwanzig Jahren, schwer verständlich und kann nur unklaren politischen Schwärmern imponiren. Ferner: Ausdehnung des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts auf die Landtagswahlen, dreijährige Wahlperioden, allgemeine Dienstpflicht bei möglichster Abkürzung der Dienstzeit, Schwurgerichte für alle politischen und Preßvergehen, — glaubt die Partei, hiermit irgend welchen Eindruck machen zu können? Aber wenn auch, glaubt sie, daß es auch nur möglich sei, diese Ziele wirklich in's Auge zu fassen, ohne auch nur die ernstesten Gefahren für das Staats- und Gefellschaftsleben, das jetzt besonders starker Stützen bedarf, heraufzubeschwören? Will sie die Dienstzeit noch weiter abkürzen? Hiermit würde sie sich wie eben auch in den letzt erwähnten anderen Punkten nur den Sozialdemokraten als Bundesgenossin empfehlen.
Nur ein Punkt noch bedarf der Erwähnung. Die Partei tritt von Neuem für die freie Veräußerung, Vererbung und Theilung des Grundeigenthums, für Beseitigung der Höferollen und Anerbenrechte ein. Hiermit