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Nr. 195.

Mittwoch den 22. August

1894.

Amtliches.

Bekanntmachung.

X Die bisher nur für häufiger erscheinende politische Zeitungen und Anzeigeblätter statthaften Zeitungsbestellungen für den zweiten und dritten oder für den dritten Monat im Vierteljahr sollen bei den Postanstalten im Reichspostgebiet vom 1. Januar 1895 ab aus alle vierteljährlich zu beziehenden Zeitungen und Zeitschriften, so weit deren Verleger sich hiermit einverstanden erklären, zugelassen werden. Wegen Einführung des gedachten Verfahrens werden die Postanstalten mit den Zeitungsverlegern alsbald in Verbindung treten.

" Berlin W., 9. August 1894.

Der Staatssekretär des Reichspostamts von Stephan.

^taöt&reis ^anau.

Folgende seit dem 1. Juni 1893 als gefunden an Polizeistelle ab­gegebenen Gegenstände sind bis jetzt nicht abgeholt worden:

Nr. 9 1 goldenes Medaillon. 31 1 weiße Knabenweste. 33 1

- Milchkanne. 48 1 Schnupftabaksdose. 57 1 silberner Ring. 60 1 weißes Armband. 77 1 desgl. 80 1 silberner Theelöffel. 94 1 Ham- ^mer. 98 1 gelbe Halsbinde. 108 1 gelber Bleistift, 110 1 Geldstück. 134 1 Brille mit Futteral. 138 3 Bücherspanische Sprachlehre, ~ Taschenbuch von 1816, Madrid wie es ist". 139 2 englische Lesebücher. ' 140 1 Päckchen mit 9 Gedecken- 142 1 Peitsche. 147 1 do. 148 1

große Milchkanne. 149 1 Perpentikel. 151 1 Korb. 154 1 Scheere. 157 1 Buch (Erdbeschreibung). 163 1 silberner Ring. 171 1 fast neue Kohlenschippe. 179 1 Päckchen (getragene Mädchenkleider). 185 1 Brief­marke. 188 1 Knabenweste. 189 1 eiserne Kette. 192 1 Korrespon­denzkarte. 193 1 Mannshemd. 195 1 Tuchkappe. 198 1 Korrespon­denzkarte. 199 1 Geldstück. 203 1 silberne Broche. 205 39 Stück Meldescheine. 223 1 Zollstock. 228 4 Korrespondenzkarten. 233 1 weißes Armband. 240 1 BuchGedichte von Schlingloff". 250 1 ge­tragener Arbeitsrock. 260 1 Zigarrenetui. 262 mehrere Postpacketadresfen. 264 1 lederne Pferdedecke. 272 1 evangel. Liederbuch. 280 1 silberner Ring. 292 1 Vorstecknadel. 303 einige Korrespondenzkarten. 306 eine Anzahl Ringmaße. 309 1 lederne Tasche. 310 1 schwarze Broche. 316 1 Handtuch. 317 1 Gedeck. 322 1 Rosenkranz. 323 2 Paar Hand­stauchen. 325 1 Schelle. 329 1 Zollstock. 334 1 Rolle weißen Zwirn. 336 1 Bilderbuch. 339 1 Brille. 350 3^2 Paar getragene Handschuhe, 1 Taschentuch und Muff. 371 1 Kinderohrring. 379 1 gelber Ring. 380 1 Vorstecknadel. 385 1 unechter Ring. 388 2 Halstücher für Arbeiterinnen. 389 4 weiße Kragen. 395 1 gelber Ring mit Stein. 396 1 Briefmarke. 400 1 silberne Vorstecknadel. 405 1 Buchfranzös. Handelskorrespondenz". 407 1 Häkelei. 409 1 Peitsche. 412 1 Leder- täschchen. 414 1 silberne Zplinderuhr. 415 mehrere Briefmarken. 416 do. 420 1 goldener Ring. 421 1 Briefmarke. 423 1 Scheere. 425 1 Briefmarke. 430 1 gestreiftes Kinderhemd. 436 1 Laterne. 438 1 Theil von einem goldenen Ohrring. 440 1 schwarze Halskette. 450 1 Barbierstreichriemen. 453 1 Muff. 457 1 do. 467 2 Briefmarken. £476 1 Fensteroorhang. 477 1 Broche. 479 1 goldenes Reifarmband. 481 I Geldstück. 482 1 Päckchen Knöpfe. 483 1 Retz von Hanf. 484 1 großer gelber Blechtopf. 485 3 Briefmarken. 490 1 do^ 494 6 BibliotheksbücherWielands sämmtliche Werke". 499 1 rothes Sammt- käppchen. 508 1 Henkelkorb. 509 1 gelber Ring. 514 1 goldene Brille. 518 1 Brille. 528 1 Lichtpukschecre. 534 1 Tabakspfeife. 538 1 Federkasten. 546 1 Serviette. 548 1 Geldstück. 556 1 Brille. 571 1 Zollstock. 573 1 Kravatte. 576 1 Vorstecknidel. 579 1 Briefmarke. 586 1 Zwicker. 588 mehrere Briefmarken. 591 Va Pfund Kaffee. 600 baarcs Geld. 6 Paar Handschuhe. Desgl. einzelne. 18 Regen- und Sonnenschirme. 3 Ziehbeutel mit Inhalt. 5 leere Portemonnaies. 19 desgl. mit Geld. 9 weiße und 2 farbige Taschentücher. 7 Schürzen. Einige Taschenmesser. Verschiedene Schul- und Notizbücher, Schiefertafeln und Zirkel. 5 Hundemaulkörbe. Spazierstöcke. Knabenmützen und Strohhüte.

Nach Ablauf von 14 Tagen wird über diejenigen Gegenstände, welche auch bis dahin nicht reklamirt sind, anderweit verfügt werden.

Hanau am 20. August 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 8792 J. A.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

^artö&reio ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Am 1. Oktober d. Js. wird an der katholischen Schule zu Groß­krotzenburg eine dritte Lehrerstelle ins Leben treten.

Das Dienst-(Mindest-)Einkommen beträgt für einen definitiv ange- stellten Lehrer bei freier Wohnung oder 150 Mark Miethsentschädigung 1000 Mark und steigt nach Maßgabe des Dienstalters von 5 zu 5 Jahren um je 100 Mark bis zum Höchstbetrage von 1500 Mark.

Bewerbungsgesuche sind unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisfe binnen 14 Tagen dem Königlichen Lokalschulinspektor Pfarrer Kauf holz zu Großkrotzenburg einzureichen.

Für den Schulvorstand von Großkrotzenburg Der Königliche Landrath

V. 6795 v. Ocrtzen.

^taöt^reis ^hartem.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Am Donnerstag den 23. d. Mts., nachmittags von 5 Uhr ab, findet im unteren Sitzungssaale des Neustädter Rathhauses, Zimmer Nr. 1, öffentliche Sitzung des Gewerbegerichts statt, in welcher Partheien etwaige Streitigkeiten rc. zur Schlichtung anbringen können.

Hanau am 21. August 1894.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichts.

Dr. Gebeschus. 10792

Bauschwindel.

I.

Ein sehr unerfreulicher Auswuchs des großstädtischen Geschästslebens ist der Bauschwindel. Lange Zeit wuchern derartige Auswüchse unter der glatten Oberfläche fort, unerkennbar für den den Verhältnissen ferner Stehenden, und werden allmählich zu einem Krebsschaden. Wenn dann an einer Stelle die Krankheit zu Tage tritt, so erfährt wohl auch die wei­tere Oeffentlichkeit etwas davon. Ein derartiger Fall hat sich auch vor einigen Wochen wieder in der Reichshauptstadt zugetragen, der Fall Seeger, wo ein Familienvater infolge schwerer durch Bauschwindel hervorgerufener Noth sich und seine ganze Familie tödtete, und die öffentliche Meinung hat sich seitdem wieder lebhafter mit den aus diesem Gebiet herrschenden Mißständen beschäftigt.

Wenn man von Bauschwindel im Allgemeinen spricht, so begreift man darunter ganz verschiedene Dinge, deren Aehnlichkeit nur darin besteht, daß sie alle Bezug haben aus die Herstellung von großstädtischen Wohn­häusern. Betrachten wir zunächst den Schwindel, der bei Erbauung eines Hauses mit dem Baugeld getrieben wird: Ein Unternehmer baut ein Haus, häufig ohne irgend welche Mittel zu besitzen. Er leiht sich daher das nöthige Geld von einem Geldmann, der es ihm ratenweise gibt, um damit Grund und Boden sowie Baumaterialien zu kaufen, die Bauhandmerkcr zu löhnen u. s. w. Dafür erhält der Geldmann dann die erste Hypothek auf das Grundstück. Wenn das Gebäude fast fertig ist der Kapitalist hat etwa sk des versprochenen Geldes bezahlt, die Bauhandwerker und sonstige Gläubiger sind noch weit im Rückstände mit ihren Forderungen verweigert der Geldgeber plötzlich unter irgend einem Vorwand weiter Zahlung. Das Haus wird subhastirt, der Geldmann ersteht es für die Höhe der gezahlten Baugelder, und alle übrigen Gläubiger fallen aus. Im anderen Falle hat der Unternehmer von vornherein schlechte Absichten, steckt den größten Theil der empfangenen Gelder in die eigene Tasche und beschäftigt nur Handwerker, die ihm übermäßigen Kredit gewähren. Diese fallen, wenn es zum Krach kommt, natürlich aus. Auch wenn die Bau­handwerker zur Sicherung ihrer Forderungen eine dritte oder vierte Hypo-