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Nr. 193.
Montag den 20. August
1894.
Amtliches.
Nach dm gemachten Wahrnehmungen haben nicht alle im Zivildienst stehenden pensionirten Offiziere und Invaliden vom Feldwebel abwärts die ihnen nach der Reichsgesetznovelle vom 22. Mai 1893 zustehenden höheren Ansprüche geltend gemacht, weshalb ich zur Kenntniß derselben sowie der betheiligten Behörden die wissenswerthesten Punkte gedachten Gesetzes zur Veröffentlichung bringe;
1. Der §. 33 des Militärpensionsgcsetzes vom 27. Juni 1871 hat eine anderweite Fassung dahin erhalten, daß nur die Beschäftigung eines pensionirten Offiziers im Reichs- oder Staatsdienst (also nicht mehr im Kommunaldienst) den Bezug der Pension überhaupt beeinflußt, sowie, daß wenn das vor der Pensionirung bezogene pensionsfähige Diensteinkommen nicht über 4000 Mk. jährlich beträgt, das Recht auf den Pensionsbezug nur ruht, insoweit das Zivildiensteinkommen unter Hinzurechnung der Pension diesen Betrag übersteigt.
2. Die im §. 103 gedachten Gesetzes aufgeführten Einkommenssätze, bis zu deren Erfüllung den im Zivildienst stehenden Invaliden die Pension belassen werden kann, betragen vom 1. April 1893 ab;
a. für den Feldwebel 1200 Mk. — statt seither 1050 Mk.;
b. für den Sergeanten oder Unteroffizier 900 Mk. — statt seither 750 Mk.;
c. für den Gemeinen 600 Mk. — statt seither 390 Mk.;
d. für eine Militärperson des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens 12 Jahre im aktiven Militärdienst befunden hat, 1400 Mk. — statt seither 1200 Mk.
3. Der §. 106 gedachten Gesetzes ist dahin geändert worden, daß unter Zivildienst nur noch der Dienst bezw. jede Beschäftigung eines Beamten zu verstehen ist, für welchen ein Entgeld (die Naturalien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs- oder Staatskasfe — also nicht mehr aus kommunalständischen, Stadt- und Gemeindekassen — gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen Instituten, welche ganz aus Mitteln des Reiches oder Staates unterhalten werden.
Insbesondere kommen die geringen Dienstverrichtungen (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr) gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionärs zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisfes und mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt, nicht mehr in Betracht.
4. Die außerhalb des Reichs- oder Staatsdienstes als Beamte beschäftigten Militärmvaliden, wie z. B. Küster, Todtengrâber und dergl., auch wenn sie ein Entgeld für ihre Thätigkeit aus einer Reichs- oder Staatskasse erhalten, behalten ihre Pension unverkürzt.
5. Diese Bestimmungen finden auch aus die bereits früher aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen Anwendung.
Cassel am 8. Februar 1894.
Der Regierungspräsident. I. V.: v. Pawel.
Nach meiner im Amtsblatt Nr. 7 abgedruckten Bekanntmachung vom 8. Februar 1894 bleibt in Gemäßheit des Rcichsgesetzes vom 22. Mai 1893 das Zivildienstcinkommen, welches Militärinvaliden im Kommunaloder im ständischen Dienste oder im Dienste der nur theilweise aus Reichsoder Staatsmitteln unterhaltenen Institute beziehen, aus die Zahlung ihrer Jnvalidenpensionen ohne Einfluß.
Nach einem Erlasse des Königlichen Kriegsministeriums bezieht sich jedoch diese gesetzliche Vergünstigung nicht auf die Zulage für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins und die Anstellungsentschädigung. Es verlieren vielmehr diese Bezüge alle betreffenden Militärinvaliden mit Ablauf des Monats, in welchem ihre Anstellung in einer Stelle des Zivildienstes beziehungsweise der Zivilversorgung erfolgt ist, oder ihre Beschäftigung in einer solchen Stelle begonnen hat, da in diesem Falle die Voraussetzung, welche bei der Bewilligung jener Bezüge maßgebend war, nicht mehr vorhanden ist.
Es haben daher auch die Kommunalbehörden rc. die Pensions- guittungsbücher derjenigen Invaliden, welche zu derartigen Bezügen aner
kannt find, behufs Regelung derselben, mit der erforderlichen Eintragung über Art und Beginn der Beschäftigung beziehungsweise Anstellung zu versehen und sodann der Pensionsregelungsbehörde zuzusenden.
Behufs Vermeidung von Ueberhebungen wird dieses zur Kenntniß sowohl der betreffenden Militärinvaliden, als auch der betheiligten Behörden gebracht.
Cassel am 28. April 1894.
Der Regierungspräsident. J. V.: von Pawel.
^atxöUrct^ ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Von dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten sind die bei den Durchgangszügen (sogenannten D. Zügen) zu entrichtenden Platzgebühren vom 1. September d. Js. ab im Falle der Benutzung dieser Züge auf Strecken von nicht mehr als 150 km auf die Hälfte der heutigen Gebühren, d. i. 0,50 M. für die III. Klasse und 1 M. für die II. u. I. Klasse herabgesetzt worden.
Hanau am 16. August 1894.
Der Königliche Landrath
V. 6928 v. Ocrtzen.
Für den am 31. Oktober 1877 zu Fechenheim geborenen und am 5. August 1893 nach Amerika ausgewanderten Georg Heinrich Leise- gang ist um Entlassung aus dem preußischen Staatsverbande nachgesucht worden.
Hanau am 13. August 1894.
Der Königliche Landrath
V. 6865 v. O ertzen.
^tadf&reis ^antm.
Bekanntmachungen des Lberbürgermeisteramtes. Krebsbach-Reimgung.
Vox der Schleuße an den Fischteichen abwärts bis zur Ausmündung in die Kinzig soll der Krebsbach in einer Länge von zirka 650 Metern auf einen Meter Sohlenbreite mit l?/-facher Böschung und bis auf die alte Sohle ausgehoben und von allen Verwachsungen befreit werden.
Spezielle Bedingungen sind im Stadtbauamt, Abtheilung Tiefbau, im Stadtschloß aufgelegt.
Für die Uebernahme dieser Arbeit werden Angebote per Meter Länge verschlossen und mit der Aufschrift „Krebsbach" bis zum 27. d. M., 11 Uhr vormittags, im Stadtbauamt, Abtheilung Tiefbau, im Stadtschloß entgegengenommen, auch wird daselbst die Eröffnung einzegangener Angebote im Beisein etwa erschienener Betheiligter stattfinden.
Hanau am 18. August 1894.
Der Oberbürgermeister
Dr. G ebeschus. 10714
Tagesschau.
Berlin, 18. Aug. Heute Morgen 9 Uhr hielten Seine Majestät der Kaiser und König auf dem Tempelhofer Felde bei Berlin die Parade über das Gardekorps ab.
Berlin, 18. Aug. Die Nachricht, daß der Kaiser einschränkende Bestimmungen bezüglich der Manöver in der Provinz Preußen erlassen, ist gänzlich unbegründet. (Fr. N.)
Berlin, 18. Aug. Die „Berl. Pol. Nachr." bezeichnen die Nachricht als vollständig unzutreffend, daß der Zentralverband deutscher Industrieller beabsichtige, eine Zeitung herauszugeben, deren Leitung der frühere Chefredakteur der „Nordd. Allg. Ztg.", Pindter, übernehmen solle.
Berlin, 18. Aug. Zum Studium der Cholera sind der „Post" zufolge in Veranlassung des Ministeriums 4 Assistenten von dem Institut für Infektionskrankheiten in Berlin unter Führung des Stabsarztes Professor Pfeiffer an die preußisch-russische Grenze entsandt worden, darauf