Ubonnementr-
Preis:
Jährlich 9 ^ Hatbj.4^50^.
Lierteljährlich
2 M 25 ^.
Mr auswärtige Bbonne iiten mit best betreffenden Potzaufschlag.
Die einzelne Nummer 10 -A
fimiautr Aiutiiitr.
Zugleich
Amttrches ^rgcm für KLaLt- und Lanökreis ^attau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
IssertionS-
Preis:
Die Ispaltige Garmoiidzeile oder deren Raum
10 A
Die IVefp. Zeile 15 A
Die Lspalt. Zeile 20 A
Die Zspalt. Zeile 30
Nr. 183.
Mittwoch den 8. August
1894.
Amtliches.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Drei Paar neue kidlederne Damenschuhe irrthümlicher Weise in einem hiesigen Schuhwaarengeschäst abgegeben.
Hanau am 7. August 1894.
^taötUreiö ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Der von den städi. Körperschaften unter Zustimmung der Kgl. Polizeidirektion am 5./9.—25-/9. 1893 beschlossene Fluchtlinien- und Bebauungsplan über das Gebiet jenseits der Wilhelmsbrücke rechts und links der Lamboystraße ist, nachdem die von dem Bauunternehmer F. Keunecke und dem Oekonomen P. Seitz, Besitzer der Parzellen G G 162/35 bezw. 276/78, erhobenen Einwendungen durch Beschluß der städtischen Köperschaften vom 17./4.—21./6. 1894 unter Zustimmung der Königlichen Polizeidirektion durch Gewährung der gestellten Anträge beseitigt, der Plan dementsprechend abgeändert worden ist, nunmehr gemäß § 8 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen rc. förmlich festgestellt worden.
Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, bemerke ich, daß der Plan fortan zu Jedermanns Einsicht im Stadtbauamt offen liegt.
Hanau am 4. August 1894.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebcschus. 10207
Ueber Boykott und Schadenersatzpflicht geht der „Nat.-Ztg." von fachmännischer Seite eine längere Ausführung über die Schadenersatzpflicht zu, welche zu folgendem Schlußergebniß kommt: „Gegen jeden der an der Boykotterklärung Betheiligten kann von den Geschädigten die Klage erhoben werden. Nicht blos gegen die Urheber der Erklärung selbst, sondern auch beispielsweise gegen die Verbreiter, insbesondere gegen die Verleger und verantwortlichen Redakteure der zur Verbreitung bestimmten Presse; denn da die widerrechtliche Handlung vorsätzlich verübt worden ist, haften nach deutscher Rechtsanschauung die Handelnden, wie ihre Gehülfen, sammtverbindlich für den ganzen Schaden. Jedem Beschädigten aber steht die Auswahl frei, ob er, was sich aus praktischen Gründen empfehlen dürfte, statt aller Schadenstifter lieber nur einen, und zwar am besten einen vermögensstarken, herausgreifen und von diesem die Entschädigung für seinen gejammten, aus dem Boykott ihm verursachten Vermögensverlust ersetzt verlangen will. Dem im Klagewege belangten Beschädiger bleibt es dann überlassen, insoweit ein Regreß stattfinden darf, sich antheilsweise für den geleisteten Ersatz durch Rückgriff bei seinen mithaftenden Genossen zu erholen. Die Schadenersatzklage steht aber nicht blos den unmittelbar verletzten Brauereien und Gastwirthschaften zu, sondern auch den mittelbar Geschädigten, z. B. den Böttchern, die an die Brauereien infolge des Boykotts weniger Fässer zu liefern hatten, den Aktionären, wenn aus diesem Anlaß der Kurswerth der Aktien heruntergehen oder die Dividende sich verringern sollte. Würden die Gerichte den hier vertretenen Rechtsstandpunkt billigen, und erst einmal eine versuchsweise anzustellende Klage gegen ein bemitteltes Mitglied der Boykottkommission, z. B. Paul Singer, oder einen die Boykotterklärung verbreitenden Zeitungsverlag siegreich durchgestritten sein, so würde damit der Sozialdemokratie in Zukunft ein- für allemal die Neigung benommen werden, aus so frivolen Beweggründen, wie es diesmal geschehen, einen Boykott ins Leben zu rufen und einen wilden Vernichtungskampf zu beginnen zum Zwecke des Ruins solider wirthschaftlicher Unternehmungen, wie er schlimmer nicht von dem ausbeutenden Wucher geführt werden kann/
NR. Schutz von Waarenzeichen.
Die Arbeiten im Patentamte zur völligen Herstellung der für den Schutz von Waarenzeichen einzurichlenden neuen Abtheilung nehmen rüstigen Fortgang. Es wird diese Abtheilung, nachdem am 1. Oktober 1891 die Abtheilung für Gebrauchsmusterschutz gegründet worden ist, das zweite Nebenressort des eigentlichen Patentamtes sein. Die neue Abtheilung wird die in Aussicht genommene Gestalt erhallen. Eine der drei für sie bereits im Etat bewilligten hauptamtlichen Mitgliederstellen wird für einen rechtskundigen Abtheilungsvorsitzenden vorbehalten. Für Bureaukräste
sind in dem die Abtheilung für Waarenzeichenschutz behandelnden Nach- tragsetat für 1894/95 noch keine Mittel vorgesehen. Der Natur der Sache nach wird sich jedoch die Bewilligung auch solcher Mittel späterhin nicht umgehen laufen und kann auch um so eher und ohne Bedenken erfolgen, als ja die Abtheilung voraussichtlich ganz beträchtliche Einnahmen haben wird. Bei der Gebrauchsmusterschutzabtheilung stellte sich seinerzeit dasselbe Bedürfniß heraus. Jedenfalls kann man sicher sein, daß die Organisation der neuen Waarenzeichenabtheilung am 1. Oktober d- J. vollendet sein wird, so daß die dem Patentamt von da ab erwachsenden neuen Aufgaben ohne weitere Schwierigkeiten gelöst werden können. Inzwischen beschäftigt sich das Patentamt nicht blos mit der äußeren Einrichtung der Abtheilung, sondern vornehmlich auch mit den Vorarbeiten zur Herstellung einer genauen Waarenzeichenrolle. In diese Rolle darf das Patentamt, welchem eine gewisse Vorprüfung der neu zur Anmeldung gelangenden Waarenzeichen übertragen ist, keine Freizeichen eintragen. Während nun für die bisher geschützten Marken in den Veröffentlichungen des Rcichs- anzeigers eine authentische Zusammenstellung vorliegt, gibt es für die Freizeichen eine gleiche Sammlung nicht. Das Patentamt muß sich dieselbe erst anlegen. Wenn es dieserhalb an die wirthschaftlichen Vereinigungen Aufforderungen zur Mittheilung von Freizeichen erlassen hat, so haben die einzelnen Berufszweige selbst ein großes Interesse daran, daß dem Patentamte möglichst alle Freizeichen bekannt werden. Es sollten deshalb ihre Vertretungen nicht säumen, der Aufforderung bis zu der gegebenen Frist, d. h. bis zu Ende laufenden Monats, nachzukommen. Je eher das Patentamt auch mit diesen Vorarbeiten fertig wird, um so glatter werden sich die Anmeldungen neuer Waarenzeichen, die gerade in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes in großer Zahl einlaufen werden, erledigen lassen.
Tagesschau.
Berlin, 7. Aug. Seine Majestät der Kaiser und König sind, wie bereits kurz erwähnt, gestern Nachmittag um 3 Uhr an Bord der Pacht „Hohenzollern" in Cowes eingetroffen. Am Eingang des Solent wurden Seine Majestät, nach dem „Reichsanz.", von dem Cheskommandeur von Portsmouth Sir Nowell Salmon empfangen, welcher in seiner Dienstyacht die „Hohenzollern" an dem festlich geschmückten Portsmouth vorüber nach Cowes geleitete. In Spithead gaben das Wachtschiff „Pallas" und die Salutbatterie Ehrensalven ab. Von Cowes aus waren der Herzog von Connaught, der Prinz Christian zu Schleswig-Holstein und der Prinz Heinrich von Battenberg in einer Königlichen Schaluppe Seiner Majestät entgegengefahren. Nach der Landung begaben Sich Seine Majestät alsbald zur Begrüßung Ihrer Majestät der Königin Viktoria nach Osborne. Am Abend fand bei Allerhöchstderselben zu Ehren Seiner Majestät ein großes Bankett statt, an welchem der Prinz von Wales, der Herzog von Port, der Herzog und die Herzogin von Connaught und andere Mitglieder der Königlichen Familie, ferner der Premierminister Earl Rosebery und der Erste Lord der Admiralität Spencer theilnahmen.
Berlin, 7. Aug. Tas „Marineverordnungsblatt" veröffentlicht eine Allerhöchste Ordre, wonach die 12 von einzelnen Theilen der Schutztruppe in Deutsch-Ostakrika im Jähre 1893 gelieferten Gefechte gemäß § 23 des Pensionirungsgesetzes für Militärpersonen als Feldzüge gelten, wofür den Bctheiligten ein Kriegsjahr angerechnet wird.
Berlin, 7. Aug. Der „Reichsanzeiger" schreibt, die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen aus Luxemburg nach oder durch Elsaß-Lothringen ist verboten. Die Verordnung tritt mit dem 5. August inkraft.
Berlin, 7. Aug. Professor Brugsch-Pascha ist schwer erkrankt.
Berlin, 7. Aug. Das Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz, vom 13. April 1892, ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikationsurkunde hat am 2. August d. Js. stattgesunden.
Berlin, 7. Aug. Gegenüber der Mittheilung mehrerer Zeitungen, daß der alte deutsche Bauernbund, der bekanntlich in den Bund der Landwirthe eingetreten war, sich wieder selbstständig machen wolle, konstatirt die „Korrespondenz des Bundes der Landwirthe", daß die Mitgliederzahl des Bundes sich vermehrt habe; der Bund habe Ende 1893 160 585 Mitglieder gezählt, während er deren jetzt 203 424 habe.