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Die 3spnlt. Zeile

30

Dienstag den 7. August

Nr. 182.

Amtliches.

^aiiöUrcto ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Die Herren Ressortminister haben durch Erlaß vom 20. v. Mts. den Landrichter vr. 'Hartmann hierselbst zum stellvertretenden Vor­sitzenden des in hiesiger Stadt für den Landkreis Hanau zur Durchführung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung errichteten Schiedsgerichts ernannt. Hanau am 4. August 1894.

Der Königliche Landrath.

J. 279 I. A.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Skizzenbuch. Eine Brille. Ein Strohhut. Ein Portemonnaie mit einigen Pfennigen.

Verloren: Im Stadtpark ein Leipziger und ein Casseler Kalender. Eine kleine goldene Damenremontoiruhr mit Kettchen.

Hanau am 7. August 1894.

Neben- und Kleinbahnen.

/ Unter den zahlreichen Verfügungen, welche in neuerer Zeit vom P, Minister der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Neben- und Klein­bahnen erlassen worden sind, verdienen die getroffenen Erleichterungen " für die Grundstücksenteignung und für den Anschluß der Kleinbahnen an die Staatsbahnen besondere Beachtung. Handelt es sich auch in ersterer Beziehung zunächst nur darum, bei der Beschaffung der für das Enteig­nungsverfahren erforderlichen Unterlagen aus dem Grundsteuerkataster ein beschleunigtes Verfahren einzuführen und die bisher von der Staatseisen­bahn- bezw. Wafferbauverwaltung und den Katasteränitern ausgeführten zeitraubenden Doppelarbeiten zu vermeiden, so ist immerhin die damit zu erreichende Geschäftsvereinfachung mit Freude zu begrüßen, da dieser erste Schritt wohl nur als Vorläufer einer Abänderung des Enteignungsgesetzes selbst zu betrachten ist. Der Einbringung einer darauf bezüglichen Gesetzes­vorlage im nächsten Landtage dürften um so weniger Bedenken entgegen­stehen, als die Klagen darüber, daß die Durchführung des Enteignungs- Verfahrens uaj Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 meist einen unverhältnißmäßig langen Zeitraum in Anspruch nimmt, in zahlreichen Fällen bei den bereits in Angriff genomnienen Bauten zu Verzögerungen von längerer Dauer Veranlassung gegeben hat und deshalb wegen der späteren Eröffnung der im Bau begriffenen Bahnen nicht nur mit einer für den Verkehr nachtheiligen Zeitversäumniß, sondern auch mit finanziellen Nachtheilen verbunden ist, schon bald nach Erlaß des Gesetzes hervorge­treten sind, auch über die Punkte, in welchen daffelbe abgeändert werden muß, wohl kaum noch ein Zweifel obwaltet. Von ungleich größerer Wich­tigkeit sind die Erleichterungen in Bezug auf den Anschluß der Klein- * bahnen, von denen die wichtigsten folgende sind: Es ist fernerhin die Be­nutzung von Eisenbahngrundstücken für Zwecke der Kleinbahnen bei ertrag­losen Grundstücken unentgeltlich gegen Anerkennungsgebühr, bei nutzbrin- " genden Flächen (Dienstland u. s. w.) gegen die ortsübliche Pacht zu ge­statten, sowie für Anlagen, welche zum Zweck des Anschlusses der Kleinbahn von der Eisenbahn ausgeführt werden, nur der Selbstkostenbetrag zu be­rechnen. Auch sind für die Mitbenutzung der Eisenbahnanlagen durch Kleinbahnen, sowie für die Dienstleistungen der Eisenbahnen zu Gunsten der Kleinbahnen innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Betriebseröffnung der Kleinbahn nur die entstehenden Mehrkosten zu vergüten; eine Ver­gütung ist also nicht zu berechnen, wenn die für Eisenbahnzwecke erforder­lichen Anlagen und das vorhandene Personal auch für die Zwecke der Kleinbahn ohne Mehraufwand an Personal und Kosten nutzbar gemacht werden können. Diese Erleichterungen gehen zwar noch nicht so weit wie in Oesterreich, wo der Dienst für die Nebenbahn auf den Anschlußstationen ohne Entschädigung mit besorgt, der Betrieb der Nebenbahnen, wenn er der Staatsbahn übertragen wird, von dieser zu den Selbstkosten über­nommen, und die direkte Expedition der Güter zwischen der Staatsbahn und der anschließenden Nebenbahn unter Anrechnung je einer halben Ex- peditionsgebühr allgemein eingeführt wird, ohne das Verlangen an die Nebenbahn zu stellen, die Sätze der Staatsbahn einzurechnen; diese Er-

1894.

leichterungen lassen aber schon eine wesentliche Annäherung an den vM Herrn Finanzminister im Abgeordnetenhause bezeichneten Standpunkt er­kennen, daß in jedem Falle, in welchem der Staat Interessent ist, er sich auch an den Kosten der Bahnen betheiligen muß, und daß daher der Staal in solchen Fällen mindestens nach Maßgabe des zugeführten Verkehrs zu den Anlage- und Unterhaltungskosten des Anschlußbahnhofes beizutragen haben wird.

t Zollbehanvlung der Verschnittweine und -Moste.

Am 1. August sind nach einem vom Bundesrath kurz vor den Ferien gefaßten Beschlusse neue endgültige Bestimmungen über die Zoll­behandlung der Verschnittweine und -Moste in Kraft getreten. Danach muß die Einfuhr von Wein und Most, welcher unter Inanspruchnahme des ermäßigten Zollsatzes von 10 M. für 100 kg im deutschen Zollgebiet zum Verschneiden verwendet werden soll, unmittelbar aus dem Ursprungs­lande erfolgen, d. h. es darf keine zwischenzeitige Lagerung in einem dritten Lande stattgefundcn haben. Die beabsichtigte Verwendung als Verschnittwein und -Most ist bei der speziellen Deklaration anzugeben. Zur Untersuchung der deklarirten Verschnittweine nnd -Moste auf ihre Eigenschaft als solche sind nur die von den obersten Landesfinanzbehörden dazu ermächtigten Zoll- und Steuerstellen befugt. Die deklarirten Vcr- schnittweine und -Moste sind bis zur Untersuchung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privat­lager und in Ermangelung solcher Lager in einem vom Antragsteller zu beschaffenden sonstigen Raum, der unter Mitverschluß der Behörden stehen kann, aufzubewahren. Für die Untersuchung der Verschnittweine und -Moste auf den Alkohol- oder Fruchtzucker, sowie ferner den Extraktgehalt ist vom Bundesrath eine besondere Anleitung ausgearbeitet worden. Die mindeste auf einmal zum Verschneiden zu verwendende Menge von aus­ländischen Verschnittweinen und -Most ist auf 100 1 festgesetzt. Der Zusatz darf bei Verschnitt von Weißwein nicht mehr als das l'/sfadje Volumen des zu verschneidenden Weines und beim Verschnitt von Roth­wein nicht mehr als die Hälfte betragen.

Tagesschau.

Berlin, 6. Aug. Der Krieg zwischen China und Japan, dessen Schauplatz Korea ist, legt die Frage nach den Handelsintereffen nahe, welche Deutschland in Ostasien hat. Der deutsche Handel mit Korea, dem Gegenstände des chinesisch-japanischen Streites, ist, wie dieFr. N." be- richten, nur ein sehr geringfügiger. In den 4 Jahren 1890 bis inklusive 1893 betrug die Ausfuhr dorthin nur 138 000 Mark, die Einfuhr dort­her gar nur 13 000 Mark. Dagegen ist der Export Deutschlands nach China und Japan kein unbedeutender, und zeigt seit einigen Jahren eine Steigerung. Unsere Ausfuhr nach China betrug 1890 305 326 Doppel­zentner im Werthe von 30 128 000 Mark, für das Jahr 1893 verzeichnet die Statistik eine Ausfuhr von 326 795 Doppelzentner, im Werthe von 33 443 000 Mark. Die Ausfuhr Deutschlands nach Japan beziffert sich 1890 auf 350 140 Doppelzentner und dem Werthe nach auf 18 806 000 Mark und 1893 ergab sich eine Ausfuhr von 401 132 Doppelzentner im Werthe von 19 326 000 Mark. Der Import aus den beiden Ländern ist niedriger. Er betrug aus China im Jahre 1890 90 537 Doppelzent­ner bezw. 8 806 000 Mark und aus Japan 97 178 Doppelzentner bezw. 5 741 000 Mark. Im Jahre 1893 haben sich diese Zahlen bei weitem höher gestellt. Chinas Ausfuhr nach Deutschland bezifferte sich im ver­gangenen Jahre auf 117 884 Doppelzentner und dem Werth nach auf 17 133 000 Mark, während Japans Ausfuhr nach Deutschland 323 712 Doppelzentner im Werthe von 11 189 000 Mark betrug. In Handels­kreisen befürchtet man eine Störung des deutschen Handels mit China und Japan nicht, im Gegentheil erwartet man von dem ausgebrochencn Kriege eher eine Steigerung für gewisse Exportartikel.

Berlin, 5. Aug. Ueber das gegen den Kanzler Leist und den Assessor Wehlau schwebende Disziplinarverfahren wird derVoss. Ztg." von sonst gut unterrichteter Seite mitgetheilt, daß nach Ablauf der Ge­richtsferien gegen Beide Anklage erhoben werden wird.

Breslau, 6. Aug. Wie dieSchlesische Zeitung" meldet, fand gestern in Bielschowitz, Kreis Zabrze, anläßlich einer Versammlung sozial-