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Die IVzfp. Zeile 15 ^.
DieSspalt. Zeile 20 ^.
Die 3spalt. Zeile 30 ^.
Nr. 180.
Samstag den 4. August
1894.
Amtliches.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 19. Verloosung von Kurmärkischen Schuldverschreibungen sind die in der Anlage verzeichneten Nummern*) gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern zum 1. November 1894 mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. November 1894 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der später zahlbar werdenden Zinsscheine Reihe XIV. Nr. 7 und 8 bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Taubenstraße 29 hier selb st, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshauptkaffen und in Franffurt a/M. bei der Kreiskasse.
Zu diesem Zweck können die Effekten emer dieser Kassen schon vom 1. Oktober 1894 ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden- Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. November 1894 ab bewirkt.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.
Mit dem 1. Nov ember 1894 hört die Verzinsung der verloosten Kurmärkischen Schuldverschreibungen aus.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der obigen Anlage verzeichneten, noch rückständigen Kurmärkischen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit den Kündigungsterminen aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Forinulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen oben gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin am 2. Juli 1894.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
*) Die Nummernliste liegt in den Geschäftslokalen des Landrathsamts und der Steuerkassen offen.
^Madt&retö ^anau.
Der Fabrikarbeiter Friedrich Schulz hierselbst hat um Ausstellung eines Passes nach Amerika gebeten.
Hanau am 4. August 1894.
Königliche Polizeidirektion.
P. 8083______I. A.: Dr. Köhler, Regierungsasseffor._______________
Sicrölkveis ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung, betreffend: Verhütung von Waldbründen.
Bei der gegenwärtigen Witterung können Waldbrände leicht entstehen und große Ausdehnung gewinnen. Ich nehme daher Veranlassung, zur besonderen Vorsicht beim Gebrauch von Feuerzeug (namentlich solchem niit Zündschnur, von welcher brennende Theile abfallen können) in Waldungen anfzufordern und vor dem Wegwerfen von brennenden Zigarrentheilen oder von Streichhölzern hiermit dringend zu warnen.
Indem ich auf die hierunter abgedruckte Regierungs-Polizeiverordnung vom 28. September 1875 und die Strafbestimmungen des §. 44 Nr. 1—3 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. Mai 1880 verweise, bemerke ich, daß derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand herbeiführt, sich der Bestrafung mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark aussetzt. (§. 309 Strafgesetzbuch.)
Hanau am 31. März^ 1894.
Der Königliche Landrath
V. 2733 v. Oertzen.
Polizeiverordnung,
betreffend das Tabaksrauchen innerhalb der Waldungen.
Zur Verhütung der Gefahren, welche für die Waldungen durch das Tabaksrauchen innerhalb derselben entstehen, ertheilen wir, nachdem bereits durch den kurhessischen Forststraftarif vom 30. Dezember 1822 Nr. 189 das Rauchen im Walde aus einer Pfeife ohne Deckel mit Strafe bedroht ist, auf Grund des §. 11 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen vom 20. September 1867 für den Umfang unseres Bezirks nachstehende weitere polizeiliche Vorschrift:
1. In den Waldungen ist für die Zeit vom ästen März bis zum I. November jedes Jahres das Rauchen von Zigarren außerhalb der mit Scitengräben versehenen Wege untersagt.
2. Uebertretungen dieses Verbots werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Haft geahndet.
Cassel den 28. September 1875.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
§. 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Er- laubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer auzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Eine Anzahl Jnvaliditätsmarken.
Verloren: Ein Knabenanzug (Jacke, Hose, Weste) nebst weißer Bettdecke und anderen Sachen, in gelb Papier verpackt.
Hanau am 4. August 1894.
t Der Waldbestand Preußens betrug im Jahre 1893 8,19 Millionen ha gegen 8,15 Millionen ha im Jahre 1883. Hiervon waren 2,66 Millionen ha oder 32,5 v. H. mit Laubholz und 5,52 Millionen ha oder 67,5 v. H. mit Nadelholz bestanden. Miteingerechnet sind hierbei die sogenannten „gemischten Bestände", die je nach der vorherrschenden Holzart zum Laub- oder zum Nadelwald gerechnet sind. Man zählte 113 000 ha, in denen das Laubholz und 263 000 ha, in denen das Nadelholz überwog.
Die vorherrschende Baumart in den preußischen Forsten ist die Kiefer, welche 4,34 Millionen ha oder 53,0 v. H., also mehr als die Hälfte des ganzen Waldbestandes bestockte. Hieran reihen sich die Buchen und verschiedenes Laubholz mit 1,06 Millionen ha — 13,0 v. H., ferner die Fichten und Tannen mit 898 000 ha oder 11,0 v. H. Fast gleiche Be- standsflächen werden für Eichen (329 000 ha — 4,0 v. H.), Eichenschälwald (323 000 ha = 3,9 v. H.), Birken, Erlen und Aspen (305 800 ha — 3,7 v. H.) nachgewiesen. Es folgen alsdann Stockausschlag mit Oberbäumen (267 000 ha = 3,3 v. H.) und sonstiger Stockausschlag ohne Oberbâume (234 000 ha — 2,9 v. H.). Nur verhältnißmäßig geringe Flächen waren dem Anbaue von Weidenheegern gewidmet (26 500 ha = 0,3 v. H.) und mit Lärchen bestanden (20 700 ha = 0,25 v.H.).
Bedingt durch das Klima und den Boden sind die Bestandsverhältnisse der Holzarten in den einzelnen Provinzen sehr verschieden. Das Laubholz mar am meisten im Rhcinlande vertreten, wo es 77,2 v. H. des Waldbestandes dieser Provinz einnahm; daran schließen sich Westfalen, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein mit 71,3 bezw. 70,0 und 67,2 sowie Hohenzollern und Hannover mit 43,6 bezw. 39,1 v. H. ihres Walo- bestandes. Auf fast gleicher Höhe halten sich Sachfen, Pommern und Ostpreußen mit 29,3 bezw. 26,0 und 20,5 v. H. Westpreußen, Schlesien und Posen weisen an Laubholz nur 12,9, 12,8 und 11,7 v. H. ihres ge-