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Freitag den 2 7.(Juli

Nr.^173.

Amtliches, ^anö^rei^ ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Das im Hanauer Anzeiger vom 25. d. M. bekannt gemachte Ge­fechtsschießen der hier garnisonirenden beiden Bataillone findet nicht vom 27. d. M. bis 3. August er., sondern am 2. und 3. August er. von vormittags SVs bis nachmittags 2 Uhr und am 8., 9. und 10. August er. von morgens SVs bis nachmittags 51/» Uhr statt.

Die weiteren Bestimmungen, das Schießen betreffend, bleiben dieselben. Die Herren Ortsvorstände haben dies wiederholt in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen.

Hanau am 26. Juli 1894.

Der Königliche Landrath

M. 3958 v. O ertzen.

Dienstnachlichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine Herrnphotographie. Ein Paar weiße baumwollene Herrnsocken (im Schloßgarten). Ca. V/e Meter schwarzes Ripsband. Ein lederner Kinderschuh. Eine Hundemarke Nr. 229.

Zugelaus en: Ein kleiner blaugrauer Spitzhund m. Geschl.

Verloren: Vor ca. 10 Tagen eine braune Brieftasche mit Reise- legitimationskarte, Urlaubspaß 2c., auf den Namen Karl Maldfeld aus Hanau lautend.

Hanau am 27. Juli 1894.

ff ^taö f&ret0 ^banatt.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Der zum Aichmeister für Waagen, Gewichte und Flüssigkeitsmaße bestellte Herr Adam Heilmann hierselbst ist in dieser Eigenschaft heute eidlich verpflichtet worden.

Das Aichlokal desselben befindet sich Sandgasse Nr. 3.

Hanau am 25. Juli 1894.

Der Oberbürgermeister.

J. V.: Heraeus. 9629

Tagesschau.

Berlin, 26. Juli. Der Bundesrath hat eine Anweisung zur zoll­amtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten erlassen. Danach findet bei der Eingangsabfertigung von Kleie sowie bei der zollamtlichen Abfertigung von Mehl, welches mit dem Anspruch auf Zollnachlaß oder auf Ertheilung eines Einfuhrscheines zur Ausfuhr angemeldet wird, bis auf Weiteres das Typen­verfahren Anwendung. Zu diesem Zwecke sind den betheiligten Zollstellen eine Anzahl von Mustertypen überwiesen. Diese sind der zollamtlichen Abfertigung dergestalt zu Grunde zu legen, daß einmal Roggen- und Wei­zenmehl von geringerer Beschaffenheit als die betreffenden Typen zur Ent­lastung eines Zollkontos oder zur Ertheilung eines Einfuhrscheines fernerhin nicht zuzulassen, beim Eingänge jedoch als Mehl zur Verzollung zu ziehen ist, daß ferner Kleie von derselben oder von geringerer Beschaffenheit als die betreffenden Typen beim Eingänge ohne Dcnaturirung zollfrei abgelasfen -werden darf, und daß schließlich Kleie, welche einen höheren Mehlgehalt aufweist als die Typen, bei der cs aber gleichwohl zweifelhaft erscheint, ob sie als Mehl anzusprechen ist, nur nach vorschriftsmäßiger Dcnaturirung zollfrei abgelassen werden darf. Sollte die Vergleichung mit den Typen nicht zu einem unzweifelhaften Ergebniß führen, so sind die betreffenden Mehlprodukte einem vereidigten Chemiker behufs Feststellung des Aschen­gehalts zu übergeben. Bis auf Weiteres ist Mehl zur Abschreibung vom Zollkonto oder zur Ertheilung eines Einsuhrscheins zuzulassen, sofern der Aschengehalt bei Weizenmehl höchstens 2,931 Prozent, bei Roggenmehl höchstens 1,856 pCt. beträgt und ist Kleie ohne vorgängige Dcnaturirung zollfrei abzulassen, wenn der Aschengehalt bei grober Weizenkleie mindestens 6,936 pCt., bei feiner Weizenkleie 5,231 pCt. und bei Roggenkleie min­destens 4,299 pCt. beträgt. Bei der Abfertigung von Mehl aus Hart­weizen sind die Typen nicht zur Anwendung zu bringen. Derartige Fa-

1894.

brikate sind vielmehr stets für sich zu prüfen, in Zweifelsfällen ist ein technisches Gutachten einzuholcn.

Berlin, 26. Juli. Dem Vernehmen nach ist im preußischen Finanz­ministerium eine Zusammenstellung der die Obliegenheiten der Gemeinde- und Gutsvorstände bei der Veranlagung und Verwaltung der Gewerbesteuer betreffenden Bestimmungen ausgearbeitct und den königlichen Regierungen zur Uebermittelung an die betreffenden Stellen zugesandt worden. Die Zusammenstellung ist vorgenommen, weil vom 1. April 1895 ab die Ge­werbesteuer gegenüber der Staatskasse außer Hebung gesetzt, jedoch für die Zwecke der kommunalen Besteuerung auch fernerhin vom Staate veranlagt und verwaltet wird und sich deshalb für die Gemeinde- und Gutsvorstände neue Geschäfte und Pflichten ergeben. In der Zusammenstellung wird die Erweiterung der Steuerpflicht, die Anmeldung der Gewerbebetriebe, die Abnahme der Erklärungen der Steuerpflichtigen u. a. erörtert. Schließlich wird bemerkt, daß sich die Vorsitzenden der Steuerausschüsse bei der Fest­stellung der für die Veranlagung der Gewerbesteuer erheblichen Thatsachen der Mitwirkung der Gemeindevorstände bedienen können. Auch haben sie den Vorsitzenden der Steuerausschüsse die Einsicht in alle zu ihrer Ver­fügung stehenden Bücher, Akten und Urkunden, welche die Gewerbeverhält­nisse der Steuerpflichtigen betreffen, zu gestatten, sofern nicht, wie dies hin­sichtlich der öffentlichen Sparkassen der Fall ist, besondere gesetzliche Be­stimmungen entgegenstehen.

Berlin, 26. Juli. Das Fiasko des Berliner Bierboykotts zu be­mänteln, werden von der sozialdemokratischen Parteileitung jetzt die krampf­haftesten Anstrengungen gemacht. 37 öffentliche Gewerkschaftsversammlungen sollen einer im „Vorwärts" erlassenen Ankündigung des geschäftsführenden Ausschusses der Berliner Gewerkschaftskommission zufolge am nächsten Freitag Abend in Berlin stattfinden. Die Tagesordnung für alle Ver­sammlungen lautet gleichmäßig: „Der Bierboykott und die Gewerkschaften". Aus den näheren Ankündigungen geht hervor, daß es der sozialdemokra­tischen Partei nur gelungen ist, in Berlin 28 Lokale, zumeist Bierstuben, die in ihrer Mehrzahl nur je 50—100 Personen aufnehmen können, auf­zutreiben. Eine sachkundige Schätzung weift nach, daß an den zum Freitag Abend geplanten 30 Gewerkschaftsversammlungen höchstens 9600 Personen theilnehmen können. Bei dieser Berechnung ist bereits eine Ueberfüllung der Lokale bezw. Bierstuben vorgesehen.

Berlin, 25. Juli. Zu dem unreellen Wettbewerb, dessen Be­kämpfung auf dem Wege der Reichsgesetzgebung in Anssicht genommen ist, gehört auch die Zusendung unbestellter Waaren, als Bücher und Lotterie- loose, in jenen Fällen, in denen der Absender mit dem Empfänger nicht in Geschäftsverbindung steht und diesen zur Zahlung zu zwingen sucht. Solche Fälle kommen täglich vor und in der Regel werden dann die Em­pfänger, weil sie die gesetzlichen Bestimmungen nicht kennen, benachtheiligt. Der Empfänger kann im Gebiete des Allgemeinen Landrechts niemals zur Zahlung des geforderten Preises der Waare gezwungen werden, er ist viel­mehr nur zur Rückgabe oder unfrankirten Zurücksendung der Waare ver­pflichtet oder er kann die Waare gerichtlich niederlegen. Der Empfänger ist indessen, wenn bei ihm die Waare beschädigt wird oder verloren geht, für den Schaden oder Verlust haftbar. Als ein Schaden ist es z. B. zu erachten, wenn der Empfänger Bücher aufschneidet.

Berlin, 26. Juli. Zu der Erhebung, die von privater Seite zum „Schutz gegen Bauschwindel" veranstaltet wird, erläßt jetzt auch der Ober­meister der Berliner Tischlerinnung in der „Deutschen Hdw.-Ztg." an alle Bauhandwerker einen Aufruf, in dem er alle Kollegen auffordert, ihre Verluste, die sie bisher bei Bauten erlitten haben, unverzüglich bei ihm oder direkt beim Vorsitzenden des Deutschen Bundes für Bodenbesitzreform in Berlin anzumelden.

Berlin, 26. Juli. Fürst Heinrich IV. von Reuß-Koestritz ist gestern Nachmittag in Ernstbrunn (Niedcröstcrreich) gestorben. Derselbe, 1821 geboren, war das Haupt der nicht regierenden Linie Reuß-Schleiz- Köstritz. In der preußischen Armee hatte er den Rang eines Generals der Kavallerie â la suite. Seine Gemahlin Luise, geb. Prinzessin von Reuß-Greiz, ist bereits 1875 gestorben. Sein Sohn, der bisherige Erb­prinz Heinrich XXIV., ist 1855 geboren, Dr. jur. und Rittmeister â la suite.