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Nr. 171.

Mittwoch den 25. Juli

1894.

Amtliches.

Nach den gemachten Wahrnehmungen haben nicht alle im Zivildienst stehenden pensionirten Offiziere und Invaliden vom Feldwebel abwärts die ihnen nach der Reichsgesetznovelle vom 22. Mai 1893 zustehenden höheren Ansprüche geltend gemacht, weshalb ich zur Kenntniß derselben sowie der betheiligten Behörden die wissenswertheften Punkte gedachten Gesetzes zur Veröffentlichung bringe:

1. Der §. 33 des Militärpensionsgcsetzes vom 27. Juni 1871 hat eine anderweike Fassung dahin erhalten, daß nur die Beschäftigung eines pensionirten Offiziers im Reichs- oder Staatsdienst (also nicht mehr im Kommunaldienst) den Bezug der Pension überhaupt be­einflußt, sowie, daß wenn das vor der Pensionirung bezogene pensions­fähige Diensteinkommen nicht über 4000 Mk. jährlich beträgt, das Recht auf den Pensionsbezug nur ruht, insoweit das Zivildiensteinkommen unter Hinzurechnung der Pension diesen Betrag übersteigt.

2. Die im §. 103 gedachten Gesetzes aufgeführten Einkommenssätze, bis zu deren Erfüllung den im Zivildienst stehenden Invaliden die Pension belassen werden kann, betragen vom 1. April 1893 ab:

, a. für den Feldwebel 1200 Mk. statt seither 1050 Mk.;

b. für den Sergeanten oder Unteroffizier 900 Mk. statt seither <750 Mk.;

c. für den Gemeinen 600 Mk. statt seither 390 Mk.;

d. für eine Militärperson des Unteroffizierstandes, welche sich min­destens 12 Jahre im aktiven Militärdienst befunden hat, 1400 Mk. statt seither 1200 Mk.

3. Der §. 106 gedachten Gesetzes ist dahin geändert worden, daß unter Zivildienst nur noch der Dienst bezw. jede Beschäftigung eines Be­amten "zu verstehen ist, für welchen ein Entgeld (die Naturalien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs- oder Staatskaffe also nicht mehr aus kommunalständischen, Stadt- und Gemeindekassen gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen Instituten, welche ganz aus Mitteln des Reiches oder Staates unterhalten werden.

Insbesondere kommen die geringen Dienstverrichtungen (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr) gegen stück­weise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionärs zur Besriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit Aussicht aus dauernde Beschäftigung erfolgt, nicht mehr in Be­tracht.

4. Die außerhalb des Reichs- oder Staatsdienstes als Beamte beschäftigten Militärinvaliden, wie z. B. Küster, Todtengräber und dergl., auch wenn sie ein Entgeld für ihre Thätigkeit aus einer Reichs- oder Staatskasse erhalten, behalten ihre Pension unverkürzt.

5. Diese Bestimmungen finden auch auf die bereits früher aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen Anwendung.

> Cassel am 8. Februar 1894.

Der Regierungspräsident. J. V.; v. Pawel.

Nach meiner im Amtsblatt Nr. 7 abgedruckten Bekanntmachung vom '8. Februar 1894 bleibt in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1893 das Zivildiensteinkommen, welches Militärinvaliden im Kommunal­oder im ständischen Dienste oder im Dienste der nur theilweise aus Reichs­oder Staatsniitteln unterhaltenen Institute beziehen, auf die Zahlung ihrer Jnvalidenpensionen ohne Einfluß.

Nach einem Erlaffe des Königlichen Kriegsministeriums bezieht sich jedoch diese gesetzliche Vergünstigung nicht auf die Zulage für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins und die Anstellungsentschädigung. Es ver­lieren vielmehr diese Bezüge alle betreffenden Militärinvaliden mit Ablauf des Monats, in welchem ihre Anstellung in einer Stelle des Zivildienstes beziehungsweise der Zivilversorgung erfolgt ist, oder ihre Beschäftigung in einer solchen Stelle begonnen hat, da in diesem Falle die Voraussetzung, welche bei der Bewilligung jener Bezüge maßgebend war, nicht mehr vor­handen ist.

Es haben daher auch die Kommunalbehörden rc. die Pensions- quittungsbücher derjenigen Invaliden, welche zu derartigen Bezügen aner­

kannt sind, behufs Regelung derselben, mit der erforderlichen Eintragung über Art und Beginn der Beschäftigung beziehungsweise Anstellung zu ver­sehen und sodann der Pensionsregelungsbehörde zuzusenden.

Behufs Vermeidung von Ueberhebungen wird dieses zur Kenntniß sowohl der betreffenden Militärinvaliden, als auch der betheiligten Behörden gebracht.

Casfel am 28. April 1894.

Der Regierungspräsident. J. V.: von Pawel.

^anö^rets ^anat t.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Die hier garnisonirenden beiden Bataillone halten vom 27. dieses Monats bis 3. August er. einschließlich in dem Wiesengelände 1000 m südwestlich Hüttengesäß ein Schießen mit scharfen Patronen, mit einer Schußrichtung gegen den westlich gelegenen Wald (Taubenrain) ab. An diesen Tagen, mit Ausnahme des Sonntags, wird das Schießen um 8'/» Uhr vormittags beginnen und bis gegen ö1^ nachmittags beendet sein.

Den ausgestellten Sicherheitsposten ist Folge zu leisten. Als ge­fährdet ist das Gelände innerhalb Bruderdiebacherhof, Ostgrenze von Mar­köbel, Südostgrenze von Langenbergheim, Neundehof (Neuhof) und Süd­westgrenze von Hüttengesäß zu erachten.

Die betr. Herren Ortsvorstände haben dies wiederholt in orts­üblicher Weife bekannt machen zu lassen.

Hanau am 24. Juli 1894.

Der Königliche Landrath.

M. 3948 I. V.; Schneider, Kreissekretär.

Der Metzger Johann Friedrich DückHardt III. zu Langendiebach ist zum Trichinenbeschauer und Schlachtviehbeschauer bestellt und verpflichtet worden. Derselbe erhält den Schaubezirk II Langendiebach, umfassend die Hausnummern von 87*/* ab und wird im Behinderungsfalle durch den Beschauer Johannes Keller daselbst vertreten.

Hanau am 17. Juli 1894.

Der Königliche Landrath.

V . 6158 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

Die Herren Bürgermeister mache ich auf die Verfügung vom 19. Juni 1884/ V. 5525, Kreisblatt Nr. 143, aufmerksam, wonach am 1. März und L August eines jeden Jahres über den Zustand der Pfarr-, Kirchen-, Schul- und Küstergebäude zu berichten ist.

Hanau am 24. Juli 1894.

Der Königliche Landrath.

V . 6314 I. V.: Schneider, Kreissekretär.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Mädchenstrohhut. Ein schwarz und roth ge­streifter Gürtel mit großem weißen Schloß. Ein gesticktes viereckiges Kiffen. Eine Hälfte von einem goldenen Zwicker.

Hanau am 25. Juli 1894.

t Die inneren Wirren in den Vereinigten Staaten während der letzten Wochen haben ihrem Wesen nach wenig Neues ge­bracht. Schon oft haben wir erlebt, daß Arbeitseinstellungen in den Ver­einigten Staaten zu völligem Aufruhr ausarteten, daß Eisenbahnzüge ge­waltsam aufgehalten, Gebäude verwüstet, Schiffe von Aufrührern ausge­rüstet und richtige Gefechte gegen die Vertreter der Obrigkeit geliefert wur­den. Neu war allenfalls der Grad der wilden Auflehnung und die Aus­dehnung der Tumulte über verschiedene Bezirke. Spielten sich doch in Chicago so wüste Szenen ab, daß sich der Bundespräsident zur Verhängung des Belagerungszustandes in einem Lande, das sich selbst für das freieste der Welt ausgibt! gedrängt sah. Wollte man selbst einen Theil der Ausschreitungen auf Rechnung jener Eigenthümlichkeiten setzen, die man sonst als amerikanisch zu bezeichnen pflegt, und dem dort landesüblichen rohen Faustrecht Einiges zu Gute halten, so bleibt doch noch genug übrig,