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Nr. 161.
3 i Freitag denU3. Juli
1894.
Amtliches.
Die sämmtlichen bisher noch nicht zur Verloosung gekommenen Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1868 A. werden den Besitzern zum Isten Januar 1895 mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag vom 2. Januar 1895 ab bei der Staatsfchulden-Tilgungskasse hier- selbst, W< Taubenstraße Nr. 29, gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskafse.
Zu diesem Zweck können die Schuldverschreibungen e'ner dieser Kaffen schon vom 1. Dezember 1894 ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden-Tilgungskaffe zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 2. Januar 1895 ab bewirkt.
Mit dem 1. Januar 189 5 Hört die Verzinsung der gekündigten Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die bereits früher gekündigten noch rückständigen Schuldverschreibungen der Staatsanleihen von 1868 A., 1850, 1852, 1853 und 1862 wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit dem Tage ihrer Kündigung aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskaffe kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen ,werben von den obenbezeichneten Jassen unentgeltlich verabfolgt.
z Schließlich benutzen wir diese Veröffentlichung, darauf aufmerksam zu machen, daß von den Schuldverschreibungen der konso lidirten 4 h8 = prozentig en Staatsanleih e, welche gemäß §. 2 des Gesetzes vom 4. März 1885 (Ges. S. S. 55) und der diesseitigen Bekanntmachung vom 1. September 1885 in Verschreibungen der konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe umzutauschen waren, mehrere Stücke auch bis jetzt noch nicht eingereicht worden sind. Die Inhaber, derselben werden deshalb wiederholt aufgefordert, den beregten Umtausch zur Vermeidung weiteren Zinsverlusten alsbald zu bewirken, indem wir ausdrücklich bemerken, daß die zu den neuen 4prozentigen Verschreibungen von 1885 gehörigen Zinsscheine Reihe I. Nr. 3 bis 20, von welchen die Scheine Nr. 3 bis 19 bereits fällig geworden sind, bestimmungsgemäß vier Jahre nach ihrer Fälligkeit zu Gunsten der Staatskasse verjähren. Die Zinsscheine Nr. 3 bis 11 sind demnach schon verjährt.
Berlin am 1. Juni 1894.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
^taöt^reio ^banaxt.
Betannimachungen des Lberbnrgermeisteramtes. Bekanntmachung.
Nach §. 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1840, betreffend die Beschränkung des Haltens der Hunde, besteht die Vorschrift, daß in der Zeit vom 15. Juli bis 15. August j. Js. alle Hunde ein Kon- trolzeichen von Blech, welches als Nachweis der -erfolgten Zahlung der Hundesteuer dient, sichtbar tragen müssen. Diese Hundezeichen werden auf der hiesigen Stadtkasse bei Entrichtung der Hundesteuer ausgegeben und können daselbst auch für die steuerfreien Hunde in Empfang genommen werden.
Indem wir auf die genaue Befolgung der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmung hierdurch besonders aufmerksam machen, bemerken wir, -atz alle Hunde, welche in der Zeit vom 15. Juli bis 15. August d. Js. ohne Kontrolmarke betroffen werden, vom Wasenmeister eingefangen und getödtct werden.
Hanan am 2. Juli 1894.
Der Stadtrath.
Heraeus. 8797 i
t Die Anbauflächen und der Ernteertrag in Preutzen 1893.
Ebenso wie in den Jahren 1878 und 1883 ist auch für das Jahr 1893 eine Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung im deutschen Reiche vorgenommen worden.
Danach hat sich in dem Verhältniß der Anbaufläche zum ge- sammten Flächeninhalt des preußischen Staates in dem letzten Jahrzehnt wenig geändert; während nämlich im Jahre 1883 von dem gesammten Flächeninhalte des preußischen Staates von 34 833 067 ha als Acker- und Gartenland 17 527 740 ha, also fast genau die Hälfte, bestellt waren, dienten im Jahre 1893 von insgesammt 34 854 542 ha, 17 606 290 ha der gleichen Bestimmung. Für die einzelnen Fruchtarten dagegen waren die Anbauverhältnisse ziemlich starken Schwankungen unterworfen. Die Zunahme der Anbaufläche beträgt bei der für Preußen wichtigsten Feldfrucht, dem Winterrogen 4 vom Hundert (4,8 gegen 4,3 Millionen ha), bei dem Winterweizen 8,7 (1,1 gegen 1 Million ha), dem Sommerweizen 15,4 (100 000 gegen 87 000 ha), dem Hafer 4,8 (2,57 gegen' 2,45 Millionen ha), und den Ackerbohnen 17,4 vom Hundert (119 000 gegen 101 000 ha). Die übrigen Getreidearten und Hülsenfrüchte weisen einen Rückgang hinsichtlich ihrer Anbauflächen auf, welcher bei dem Sommerroggen 28,1 (82 000 gegen 114 000 ha), bei der Wintergerste 50,3 (15 000 gegen 31000 ha), der Sommergerste 7,4 (840 000 gegen 907 000 ha), dem Menggetreide 7 (212 000 gegen 228 000 ha), bem Buchweizen 22,5 (155 000 gegen 201000 ha), den Erbsen 19,3 (280 000 gegen 347 000 ha), den Lupinen zum Drusch 20,2 vom Hundert (122 000 gegen 153 000 ha) beträgt. Weiterhin haben der Winter- und Sommerraps sowie der Hopfen 20, 21 und 28,1 vom Hundert ihrer früheren Anbaufläche eingcbüßt, die Hackfrüchte und Futterpflanzen dagegen sie erweitert. Der Zuwachs beträgt bei den Kartoffeln 4,5, den Zuckerrüben 18,1, den Futterrüben 22, den Möhren 12,3, den weißen Rüben als Haupt- und Nachfrucht 8,4 und 19,6 und den Kohlrüben 25,1 vom Hundert. Der Klee weist eine Vermehrung der Anbaufläche um 3,8, die Lupinen zu Futter um 604,8, die Luzerne um 3,7, die Esparsette um 13,4, die Serradella als Haupt- und Nachfrucht um 107,6 und 92,1, der Mais um 13,9 und die Grassaat um 4,9 vom Hundert auf. Noch sei erwähnt, daß der Gebietsumfang der Wiesen, welche 1883 3 292 139,8 ha bedeckten, um 19 492,9 ha oder 0,6 vom Hundert zurückgegangen, derjenige der Weinberge von 20 270,9 um 122,4 ha oder 0,6 vom Hundert gewachsen ist. Die anbaustatistischen Ermittelungen lassen im Allgemeinen das Bestreben der Landwirthe erkennen, dem Körnerbaue keine weitere Ausdehnung zu geben, dagegen dem Anbaue der zu den landwirthschaftlichen Nebengewerben, wie z. B. der Zuckerindustrie und Branntweinbrennerei, gebrauchten Früchte sowie den Hackfrüchten weitere Gebiete zu erschließen und hierdurch gleichzeitig die Viehhaltung zu fördern.
Der Ernteertrag für 1893 wurde im Anschluß an die Aufnahme der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung ermittelt, indessen liefern die hieraus gewonnenen Zahlen ein ungenaues Bild, da sie nur unter Benutzung der sortgeschriebenen Anbauflächen berechnet werden konnten. Im Allgemeinen tritt ein Minderertrag in den 1893er Ergebnissen bei allen den Feld- früchten hervor, die im Frühjahr angebaut werden (wie insbesondere Sommerweizen und -Gerste, Hafer, Erbsen, Bohnen, Wicken, Lupinen) oder deren Gedeihen, wie z. B. bei dem Rapse, dem Klee, dem Luzern, der Esparsette und dem Wiesenheu, wesentlich durch Frühjahrsregen bedingt wird. Die laugdauernde regenlose Zeit in den Monaten April und Mai 1893 spiegelt sich deutlich in den Ernteergebnissen wieder. Diesen Ausfällen steht erfreulicherweise ein erheblicher Mehrertrag an Winter- und Hackfrüchten (namentlich des Winterweizens und -Roggens, der Kartoffeln, der Futter-, Mohr-, weißen und Kohlrüben) gegenüber.
Die Ertragszahlen für die wichtigsten Feldfrüchte stellen sich in den letzten fünf Jahren folgendermaßen (in Tonnen zu 1000 Kilogramm): Winterweizen 1893 1,67 Millionen, 1892 1,55, 1891 1,05, 1890 1,39, 1889 1,22 Millionen; Winterroggen 5,26 gegen 4,61, 3,05, 3,86 und 3,63 Millionen; Sommergerste 0,95 gegen 1,13, 1,16, 1,01 und 0,89 Millionen; Hafer 2,06 gegen 2,88, 3,21, 2,92, 2,5 Millionen; Kartoffeln 20,66 gegen 16,9, 11,3, 14,17, 16,93 Millionen; Futterrüben 3,63 gegen 3,14, 2,93, 3,18 und 3,02 Millionen; Winterraps 0,76 gegen