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Amtliches ^rgan für Ktaöt- unö Lcrnökrreis Karrcru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 160.

Donnerstag den 12. Juli

1894.

Amtliches.

Warnung.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Aniheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge­winnzahlung.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Verkäufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren UmschriftKoen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich alsLotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft alsLotterie- Einnahmen" oderLotterie-Komtor" bezeichnenden Pri­vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein alsKönigliche Lotterie-Einnahmen" oder Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.

Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche General-Lotterie-Direktion.

Dammas. L i l i e n t a l.

LânHkvers ^anaxt.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berech­tigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt be­kannt gemacht.

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes bis spätestens zum 1. April des ersten Mili­tärpflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungs­kommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spä­testens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs- prüsung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August augebracht werden.

Hanau am 21. Juni 1894.

Der Königliche Landrath.

M. 3082 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

Behufs schärferer Ueberwachung der Anarchisten ist bekanntlich vorgeschlagen worden, daß der Anarchist im Betretungsfalle nach seinem Heimathlande zurückbefördert werde, wo sein Thun und Treiben sicherer beobachtet und wo nach Ermessen mit ihm verfahren werden könne. Selbstverständlich wäre eine solche Vereinbarung unwirksam, wenn nicht alle europäischen Staaten sich an derselben betheiligen und die Verpflichtung übernehmen, Angehörige anderer Staaten, welche ihr Gebiet betreten, an den Heimathsstaat auszuliefern. Die festländischen Staaten sind dazu ohne weiters berechtigt. Die englische Gesetzgebung aber bedarf zu diesem Zwecke

einer Abänderung, und da die Regierung selbst sich nicht hat entschließen können, die Initiative in dieser Hinsicht zu übernehmen, so hat der Führer der Opposition, Lord Salisbury, am Freitag im Unterhause einen Gesetz­antrag eingebracht, welcher den Minister des Innern ermächtigen soll, jeden Fremden auszuweisen, den er für den öffentlichen Frieden gefährlich oder für geeignet hält, die Begehung von Verbrechen in England oder ander­wärts zu fördern; eine Weigerung, das Land zu verlassen, soll durch Ein­sperrung oder Gefängniß geahndet werden. Der Premier hat zwar gegen die Motivirung, mit welcher Lord Salisbury seinen Antrag eingebracht hatte, lebhaft protestirt, aber er ließ doch einfließen, er glaube, England sei durch die Tradition, die ihm den Namen eines Asyls aller Nationen gegeben, zu sehr beengt gewesen und er erklärte schließlich auch, die Regie­rung werde die Vorschläge Salisbury's, mit dem Wunsche, ihnen in freundlichstem Sinne zu begegnen, in Erwägung ziehen. Der Vorgang macht den Eindruck, als sei es dem liberalen Kabinet gar nicht so unan­genehm, daß die konservative Opposition durch den Antrag Salisbury die Verantwortlichkeit für eine Beschränkung des englischen Asylrechts über­nommen hat. Freilich wird selbst durch ein Gesetz dieser Art nur das Hinderniß beseitigt, welches den Abschluß einer internationalen Verein­barung bisher unmöglich macht, weil nach der bestehenden, in sich durchaus richtigen Gesetzgebung die Ausweisung eines Ausländers nur wegen der auf englischem Boden begangenen Handlungen zulässig ist. Eine weitere Frage aber ist es, ob ohne eine Mitwirkung Nordamerikas eine Abmachung der europäischen Staaten wirksam sein würde. Die anarchistische Gesell­schaft würde sich künftig anstatt auf englischem, auf amerikanischem Boden zusammenfinden und von dort ihre Beauftragten nach Europa entsenden. (K. T.)

Die Pariser Polizei.

Aus Anlaß der jüngsten Personalveränderungen in der Leitung der Pariser Geheimpolizei wurde in der französischen Hauptstadt der Gedanke angeregt, die gesammte Polizei des Landes einem Minister oder Direktor unterzuordnen. Diese Reform wäre um so nothwendiger, als die traurigen Erfahrungen der letzten Wochen gezeigt haben, welch verhängnißvolle Folgen die Zersplitterung der Polizeikräfte in viele untereinander zusammenhang­lose Posten nach sich ziehen kann. Man verlangt daher in Paris eine stramm organisirte Polizei mit einem einzigen Chef an der Spitze. Ob hierfür ein besonderes Ministerium geschaffen wird, ist umsomehr zweifel­haft, als es hierbei weniger auf den Namen, als auf die Organisation selbst ankommt. Ueberdies würde ein Ministerium allzu sehr den Wechsel­fällen des parlamentarischen Lebens unterliegen, indeß doch der Chef des Polizeiwesens nur dann mit Erfolg wirken könnte, wenn er auf eine ge­wisse Dauer im Amte zählen dürfte. Zwei ehemalige Polizeipräfekten, de Keratry und Andrieux, die von Pariser Journalisten über diese Ange­legenheit befragt wurden, äußerten sich verschieden. De Keratry würde die Schaffung eines Polizeiministeriums für eine Wohlthat halten, und er theilt in biefer Beziehung die Meinung des ehemaligen Chefs der Geheim­polizei,^ Mace, welcher der Ansicht ist, daß die Errichtung einer Zentral­polizeistelle von großem Vortheile für den Dienst wäre. Andrieux ist gegentheiliger Ansicht. Ein Polizeiminister, meint er, wäre ein Autokrat und als bestgehaßter Staatsbeaniter kaum im Stande, ersprießliche Neue­rungen durchzusetzen. Der Minister des Innern, der vor dem Parlament für die Handlungen der Polizei verantwortlich sei, entgehe der Unpopularität, weil er noch andere Verwaltungszweige und unter diesen das öffentliche Armenwesen in seiner Hand vereinige. Die nöthigen Reformen könnten auch ohne die Bildung eines neuen Ministeriums ermöglicht werden, wenn man nur mehr Geld zur Verfügung der verschiedenen Zweige des Polizei­wesens stellen wollte.

Tagesscharr.

Berlin, 11. Juli. DerReichsanzeiger" veröffentlicht eine Ver­ordnung, betr. die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden, wonach die Verpflichtung vom 14. Juni 1879, die Pässe visiren zu lassen, aufgehoben wird. Dasselbe Blatt veröffentlicht ferner das Gesetz über die Landwirthschaftskammern und eine Bekanntmachung der Reichsschuldenver­waltung, welche für die Ermittelung des Verfertigers oder wissentlichen