W»mmnentS-
Preiâ :
Jährlich 9 -^ falb i.4^50^. Lkrteljährlich 2-«W^.
Mr auswärtig« Ähmttnten mit hm betreffend«« MK-Mschlag.
Dir ci»râ« Mmumr 10 4,
^r. 154.
hmcr Aynaer.
Zugleich ArrrMches Krgcm für KtcrHH unö Landkreis Kancru.
Erscheint täglich mit Allsuahule der bsmr- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
ZrrsertionK-
Preis:
Die ispaltige Garmondzeile »der deren Raum 10 4.
Die l'Afr. Zeil« 15 4.
Die 2spalt. Zeile 20 4.
Die Sspalt. Zeil« 30 4.
Donnerstag den 5.s Juli
1894.
Amtliches. ^faOf&reis Jiwnaxt.
Die diesjährigen Durchschnittsmarktpreis
e zu Johanni d. Js. waren
folgende:
1. Weizen . . â 100
Kilogramm 14 Mk. 02 Pf.
Hektoliter 11 „ 34 „
2. Roggen . . . „ 100
Kilogramm 12 „ 38 „
ii • • • ii
Hektoliter 9 „ 24 „
3. Gerste . . . „ 100
Kilogramm 13 „ 31 „
ii • • • 1
Hektoliter 8 „ 78 „
4. Hafer . . . „ 100
Kilogramm 14 „ 32 „
ii ii ^
Hektoliter 6 „ 41 „
5. Kartoffeln, ordinäre . . „ 100
Kilogramm 3 „ 83 „
6. „ englische . . „ 100
M „ 25 „
7. Welschkorn . . . „ 100
ii 14 ii 92 „
8. Roggenstroh . . . „ 50
ii 2 ii 85 „
9. Haferstroh . . . „ 50
ii 2 „ 25 „
10. Gerstenstroh . . . „ 50
ii 2 „ 13 „
11. Heu . . . „ 50
ii $ „ 44 „
12. Buchenscheitholz . . „ 1
Raummeter 8 „ 50 „
13. Eichenscheitholz . . „ 1
ii 6 „ 50 „
14. Tannenscheitholz . . „ 1
ii 6 ii 75 ii
Hanau am 1. Juli 1894.
Königliche Polizeidirektion.
P. 6901 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsaffessor.
^anö^rets ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Bekanntmachung, betreffend: Verhütung von Waldbränden.
Bei der gegenwärtigen Witterung können Waldbrände leicht entstehen und große Ausdehnung gewinnen. Ich nehme daher Veranlassung, zur besonderen Vorsicht beim Gebrauch von Feuerzeug (namentlich solchem mit Zündschnur, von welcher brennende Theile abfallen können) in Waldungen aufzufordern und vor dem Wegwerfen von brennenden Zigarrentheilen oder von Streichhölzern hiermit dringend zu warnen.
Indem ich auf die hierunter abgedruckte Regierungs-Polizeiverordnung vom 28. September 1875 und die Strafbestimmungen des §. 44 Nr. 1—3 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. Mai 1880 verweise, bemerke ich, daß derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand herbeiführt, sich der Bestrafung mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark aussetzt. (§. 309 Strafgesetzbuch.)
Hanau am 31. März 1894.
Der Königliche Landrath
V. 2733 v. Oertzen.
Polizeiverordnung, betreffend das Tabaksrauchen innerhalb d er W aldnngen.
Zur Verhütung der .Gefahren, welche für die Waldungen durch das Tabaksrauchen innerhalb derselben entstehen, ertheilen wir, nachdem bereits durch den kurhessischen Forstftraftarif vom 30. Dezember 1822 Nr. 189 das Rauchen im Walde aus einer Pfeife ohne Deckel mit Strafe bedroht ist, auf Grund des §. 11 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen vom 20. September 1867 für den Umfang unseres Bezirks nachstehende weitere polizeiliche Vorschrift:
1. In den Waldungen ist für die Zeit vom Isten März bis zum 1. November jedes Jahres das Rauchen von Zigarren außerhalb der mit Seitengräben versehenen Wege untersagt.
2. Uebertretungen dieses Verbots werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Haft geahndet.
Cassel den 28. September 1875.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
§. 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft brs zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer auzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder anszulöschen unterläßt.
Nach Mittheilung des Großherzogl. Kreisbauamts zu Friedberg wird von Montag den 9. d. M. ab die Dampfstraßenwalze auf der Staatsstraße Gießen-Frankfurt zwischen Vilbel und der Landesgrenze gegen Frankfurt zu in Betrieb sein. Die Arbeitszeit für die Strecke Landesgrenze bis zur Abzweigung der Vilbel-Offenbacher Straße wird etwa 14 Tage dauern.
Ich bringe dies mit dem Bemerken hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß die fragt. Strecke auf die Dauer von 14 Tagen vom Beginne der Arbeiten ab für Fuhrwerke jeder Art gesperrt ist.
Von den Fuhrwerken dürfte der Weg vom Heiligenstock aus über Bergen, bezw. Vilbel über Bergen oder zurück zu wählen sein.
Hanau am 3. Juli 1894.
Der Königliche Landrath.
V. 5704 J. V.; Dr. Köhler, Regierungsaffessor.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Am 25. v. Mts. ein Beil. Ein Zwicker (im Schloß- garten). Ein weißer Strohhut (aus der Ortskrankenkasse hier liegen geblieben).
Hanau am 5. Juli 1894.
^taöf Strebs ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeiste ramtes.
Diejenigen Personen, welche Forderungen aus Lieferungen für die Stadt an dieselbe haben, werden ersucht, ihre Rechnungen stets vierteljährlich in der ersten Hälfte des ersten Monats des Quartals einzureichen, sofern solche nicht sofort nach der Lieferung prâsentirt werden. Die Rechnungen für die Zeit bis Ende Juni bitte ich demnach bis 15. d. Mts. gefälligst einzureichen.
Hanau den 3. Juli 1894.
Der Oberbürgermeister
J. V.: Heraeus. 8724
Tagesschau.
Berlin, 5. Juli. Der „Reichs- u. Staatsanz." veröffentlicht die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeich- nungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) und des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichsgesetzbl. S. 290).
Berlin, 4. Juli. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht: den Erbprinzen Christian Kraft zu Hohenlohe-Oeh- ringen zum Oberftkämmerer zu ernennen.
Berlin, 4. Juli. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin trafen nach einer nebligen Ueberfahrt gestern Abend in bestem Wohlsein in Stavanger in Norwegen ein. Heute Vormittag nahmen Se. Majestät der Kaiser Vorträge entgegen und gedachten bei dem klar gewordenen Wetter nachmittags die Reise in den Hardanger Fjord fortzusetzen.
Berlin, 4. Juli. Nach dem Rücktritt des Fürsten Otto Stolberg-Wernigerode vom Oberstkämmereramt ist jetzt der Erbprinz Christian Kraft v. Hohenlohe-Oehringen, der älteste Sohn des Herzogs von Ujest, zum Oberstkämmerer und damit zum Inhaber der obersten Hofcharge ernannt worden. Der Erbprinz, der ursprünglich bei den dritten Garde-Ulanen in Potsdam gedient und bei ihnen auch den letzten Krieg mitgemacht hat und