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Nr. 153.

Mittwoch den 4. Juli

1894.

Amtliches.

Nach den gemachten Wahrnehmungen haben nicht alle im Zivildienst stehenden pensionirten Offiziere und Invaliden vom Feldwebel abwärts die ihnen nach der Reichsgesetznovelle vom 22. Mai 1893 zustehenden höheren Ansprüche geltend gemacht, weshalb ich zur Kenntniß derselben sowie der betheiligten Behörden die wissenswerthesten Punkte gedachten Gesetzes zur Veröffentlichung bringe:

1. Der §.33 des Militärpensionsgcsetzes vom 27. Juni 1871 hat eine anderweite Fassung dahin erhalten, daß nur die Beschäftigung eines pensionirten Offiziers im Reichs- oder Staatsdienst (also nicht mehr im Kommunaldien st) den Bezug der Pension überhaupt be­einflußt, sowie, daß wenn das vor der Pensionirung bezogene pensions­fähige Diensteinkommen nicht über 4000 Mk. jährlich beträgt, das Recht auf den Pensionsbezug nur ruht, insoweit das Zivildiensteinkommen unter Hinzurechnung der Pension diesen Betrag übersteigt.

2. Die im §. 103 gedachten Gesetzes aufgeführten Einkommenssätze, bis zu deren Erfüllung den im Zivildienst stehenden Invaliden die Pension belassen werden kann, betragen vom 1. April 1893 ab:

a. für den Feldwebel 1200 Mk. statt seither 1050 Mk.;

b. für den Sergeanten oder Unteroffizier 900 Mk. statt seither 750 Mk.;

c. für den Gemeinen 600 Mk. statt seither 390 Mk.;

d. für eine Militärperson des Unteroffizierstandes, welche sich min­destens 12 Jahre im aktiven Militärdienst befunden hat, 1400 Mk. statt seither 1200 Mk.

3. Der §. 106 gedachten Gesetzes ist dahin geändert worden, daß unter Zivildienst nur noch der Dienst bezw. jede Beschäftigung eines Be­amten zu verstehen ist, für welchen ein Entgeld (die Naturalien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs- oder Staatskasse also nicht mehr aus kommunalständischen, Stadt- und Gemeindekassen gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen Instituten, welche ganz aus Mitteln des Reiches oder Staates unterhalten werden.

Insbesondere kommen die geringen Dienstverrichtungen (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr) gegen stück­weise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionärs zur Befriedigung eines dauernden Bedürfniffes und mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt, nicht mehr in Be­tracht.

4. Die außerhalb des Reichs- oder Staatsdienstes als Beamte beschäftigten Militär>nvaliden, wie z. B. Küster, Todtengräber und bergt, mch wenn sie ein Entgeld für ihre Thätigkeit aus einer Reichs- oder Staatskasse erhalten, behalten ihre Pension unverkürzt.

5. Diese Bestimmungen finden auch auf die bereits früher aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen Anwendung.

Cassel am 8. Februar 1894.

Der Regierungspräsident. J. V.: v. Pawel.

Nach meiner im Amtsblatt Nr. 7 abgedruckten Bekanntmachung vom 1. Februar 1894 bleibt in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 22. Mai 893 das Zivildiensteinkommen, welches Militärinvaliden im Kommunal- der im ständischen Dienste oder im Dienste der nur theilweise aus Reichs- der Staatsmitteln unterhaltenen Institute beziehen, auf die Zahlung ihrer jnvalidenpensionen ohne Einfluß.

Nach einem Erlasst des Königlichen Kriegsministeriums bezieht sich rdoch diese gesetzliche Vergünstigung nicht auf die Zulage für Nichtbenutzung es Zivilversorgungsscheins und die Anstellungsentschädigung. Es ver- ieren vielmehr diese Bezüge alle betreffenden Militärinvaliden mit Ablauf es Monats, in welchem ihre Anstellung in einer Stelle des Zivildienstes eziehungsweise der Zivilversorgung erfolgt ist, oder ihre Beschäftigung in inet solchen Stelle begonnen hat, da in diesem Falle die Voraussetzung, welche bei der Bewilligung jener Bezüge maßgebend war, nicht mehr vor- inben ist.

Es haben daher auch die Kommunalbehörden rc. die Pensions- üttungsbücher derjenigen Invaliden, welche zu derartigen Bezügen aner­

kannt sind, behufs Regelung derselben, mit der erforderlichen Eintragung über Art und Beginn der Beschäftigung beziehungsweise Anstellung zu ver- sehen und sodann der Pensionsregelungsbehörde zuzusenden.

Behufs Vermeidung von Ueberhebungen wird dieses zur Kenntniß sowohl der betreffenden Militärinvaliden, als auch der beteiligten Behörden gebracht.

Cassel am 28. April 1894.

Der Regierungspräsident. I. V.: von Pawel.

^taöf^rei-s ^banaxt.

Polizeiverordnung, betreffend die Entleerung der Latrinengruben in der Stadt Hanau.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen be­treffend, und der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Aufhebung der Polizei­verordnung vom 27. Juni 1884 im Einverständnis; mit dem Stadtrath der Stadt Hanau nachstehende Polizeiverordnung erlassen:

8. 1.

Das Ausleeren der Latrinengruben in der Stadt Hanau und die Abfuhr des Inhaltes der Gruben darf vom 1. September 1894 ab nur noch d ermittelst Dampfluftpumpen und eisernen auf Federn ruhenden, ge- aichten und mit durchgehenden Niveaugläsern versehenen Transportfässern geschehen. Ausnahme cfr. §. 12.

8. 2.

Das Entleeren der Latrinengruben und die Abfuhr des Inhaltes derselben kann mit Ausnahme der Zeit vom 15. Mai bis 15. September, in welcher Entleerung und Abfuhr nur bis 12 Uhr mittags statthaft ist, zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfinden.

§ 3.

Die Haus- und Grundstückseigenthümer sind verpflichtet, den mit der Entleerung und Abfuhr beauftragten Personen das Betreten und eventuell Befahren ihrer Grundstücke mit den zur Entleerung und Abfuhr nöthigen Geräthen zu gestatten.

Geschieht die Entleerung nach Eintritt der Dunkelheit oder vor Ein­tritt der Tageshelle, so hat der Abfuhrunternehmer die Arbeitsstelle, der Hauseigenthümer die benutzten Hausgänge, Thorfahrten rc. genügend zu beleuchten.

8. 4.

Vor Beginn und nach Beendigung der Entleerung der Grube ist diese von dem Hauseigenthümer genügend zu desinsiziren.

8. 5.

Jede Grube muß gründlich entleert werden.

§ 6.

Es ist verboten, in bie Latrinengrube Abfallstoffe als Asche, Schutt, Kehricht, Lumpen, Steine, Stroh, Scherben, Putzwolle, Holz oder der­gleichen gelangen zu lassen.

8. 7.

Finden sich bei der Entleerung in den Gruben Gegenstände der m §. 6 gedachten Art vor, die von der Dampfmaschine nicht ausgenommen werden, so ist dem Hauscigenthümer und der Polizeibehörde hiervon Anzeige zu erstatten.

Die Hauseigenthümer haben diese Gegenstände dann in den Nacht­stunden in tragbaren Gefäßen entfernen zu lassen.

§ 8.

Die Fässer, die zur Abfuhr der Latrinenmasfe benutzt werden, sind in gutem reinlichen Zustand zu erhalten. Die Schläuche müssen dauerhaft und vollständig dicht sein.

8. 9.

Zur Abfuhr sind nur kräftige Zugthiere zu verwenden. Die Abfuhr der an der Arbeitsstelle gefüllten Fässer hat sofort zu erfolgen. Das Ent-