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Nr. 148.

Donnerstag den 28. Juni

1894.

Amtliches, ^faöf&rew ^anau.

Bekanntmachung.

Das Ausschreiben vom 21. d. Mts., P. 6221, Hanauer Anzeiger Nr. 144, betreffend den vermißten Schlofferlehrling Heinrich Kaspar Kon­rad Ehrhardt von hier, ist erledigt.

Hanau am 26. Juni 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 6677 J. V.: Schneider, Kreissekretär.

Wegen Einbauens des Straßensiels in die Rappengasie ist die Absperrung dieser Straße für den Fuhrverkehr von Donnerstag den 28. d. Mts. ab angeordnet.

Hanau am 27. Juni 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 6680 J. V.: Schneider, Kreissekretär.

Zwecks Herstellung des Straßensiels in der Engegasse, Tiefe­gasse und Schulgasse ist die Absperrung dieser Straßen vom 28. d. Mts. ab für den Fuhrverkehr angeordnet.

Hanau am 28. Juni 1894.

7 Königliche Polizeidirektion.

P. 6644 I. V.: Schneider, Kreissekretär.

^arvö&rew ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Die Standesamtsgeschäfte in Großkrotzenburg werden von dem jetzigen Bürgermeister Noll daselbst weitergeführt.

Hanau am 22. Juni 1894.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

A. 1805 I. Auftr.: Schneider, Kreissekretär.

t Die Erweiterung der Unfallversicherung.

Bisher erstreckte sich die gesetzliche Unfallversicherung auf Personen, die in Fabriken, Bergwerken, Gruben, Steinbrüchen, Hüttenwerken, Werf­ten und im gewerbsmäßigen Hochbau beschäftigt werden, ferner auf Per­forin, die in Transportbetrieben des Binnenlandes, sowie in Speditions­und Speichereibetrieben beschäftigt werden, auf die in versicherungspflich­tigen Betrieben beschäftigten Reichsbeamten und Militärpersonen, auf die Arbeiter und Betriebsbeamten in der Land- und Forstwirthschaft, auf alle bei Bauten beschäftigten Personen sowie auf Seeleute auf größeren Schiffen.

Dagegen waren bisher von der Versicherungspflicht noch befreit die Betriebe im Handwerk, im Handel, in der Fischerei und in der Küsten­schifffahrt. Nunmehr soll die Unfallversicherung auch auf diese Betriebe ausgedehnt werden. Zu diesem Zweck ist im Reichsamt des Innern ein .Gesetzentwurf, betreffend die Erweiterung der Unfall­versich erung", ausgearbeitet worden.

Diese Erweiterung erscheint schon in der Erwägung berechtigt und begründet, daß sich die Arbeiter in den zuletzt bezeichneten Betrieben gegen­über denen benachtheiligt fühlen, die schon an den segensreichen Wirkungen der Unfallversicherung theilnehmen. Zum Beispiel sind die Schlossereien, Schmieden, Gießereien gegenwärtig nur versichert, wenn sie fabrikartig oder mit Motoren, Dampf ic. arbeiten, -dagegen nicht, wenn sie den Betrieb nur handwerksmäßig und ohne Motoren führen. Die Betriebsgefahr ist hier aber kaum geringer als bei jenen, sicherlich aber größer als in vielen fabrikmäßigen und deshalb versicherten Betrieben zahlreicher anderer Be­rufszweige. Es kommt hinzu, daß nach dem bisherigen Recht in einer großen Zahl von Betrieben nur ein Theil der Betriebsthätigkeit versichert ist, dagegen ein anderer nicht, ja es kommt vor, daß ein und derselbe Ar­beiter für einen Theil seiner gewerblichen Thätigkeit (bei Bauten) versichert ist, für einen anderen (in der Werkstatt) nicht. Hieraus sind mannigfache Streitigkeiten zwischen Arbeiter und Arbeitgeber, zwischen Unternehmer und Genossenschaft entstanden, und demgemäß ist aus den Kreisen der Hand werker und Kleingewerbtreibenden wiederholt dem Verlangen Ausdruck ge­geben worden, daß die Unfallversicherung auf ihre Betriebe ausgedehnt werde. Ebenso ist auch das Bedürfniß nach Ausdehnung, der Unfallver­sicherung in der gesammten Fischerei und in der Küstenschifffahrt, wie auch

bei den im Handelsgewerbe beschäftigten Personen hervorgetreten. Weiter sollen der Unfallversicherung unterworfen werden die Bediensteten in Kran­kenhäusern und Badeanstalten, Laboratorien, Bildhauerwerkstätten, Renn­ställen, Ruder- und Segelklubs, Reitbahnen, Theatern, zoologischen Gärten, ferner Todtengräber, Glöckner, und ebenso soll die Versicherung auch auf die gesammte Arbeitsthätigkeit folcher versicherten Personen, die auch im Haushalt des Arbeitgebers beschäftigt werden, sowie auch die in ähnlichen Thätigkeiten stehenden Personen des Reichs-, Staats- und Kommunal­dienstes ausgedehnt werden.

Bei der Erweiterung der Unfallversicherung hat aber nach den Er­fahrungen, die die bestehenden Berufsgenossenschaften mit den kleinen Be­triebsunternehmern gemacht haben, in Betracht gezogen werden müssen, daß die berufsgenossenschaftliche Verwaltung sich für den größeren Theil der kleinen Betriebe des Handwerks und des Kleingewerbes, wie der Fischerei und kleinen Seeschifffahrt nicht eignet. Deshalb ist für die Er­weiterung der Unfallversicherung als Regel die Errichtung von örtlichen Unsallversicherungsgenossenschaften, wie dies aus ähnlichen Gründen schon bei der landwirthschaftlichen Unfall- und bei der Jnvaliditäts- und Alters­versicherung geschehen ist, in Aussicht genommen: die kleinen Betriebe sollen also bezirksweise ohne Scheidung der Berufszweige organisirt und die Verwaltung den Kommunalverbänden übertragen werden. Gleichwohl läßt der Entwurf für größere Betriebe, wie für einzelne besonders kräftige und gut organisirte Handwerke die Bildung von Berufsgenossenschaften zu; die Entscheidung hierüber steht aber dem Bundesrathe zu.

Weiter hat der Entwurf, wie dies schon mit der Versicherung der bei Tiefbau und in Regiebau beschäftigten Arbeiter geschehen ist, für die der Unfallversicherung neu zuzusührenden Betriebe das Umlageverfahren, durch welches die Entschâdigungsbeträge aufgebracht werden, aufgegeben, und dafür das Kapitaldeckungsverfahren als Regel vorgeschrieben. Der Grund liegt auf der Hand. Kleinere Betriebe bieten keine Gewähr aus dauernden Bestand; cs fehlt hier also an der Bedingung, die eine Hinausschiebung gegenwärtiger Lasten auf spätere Generationen, wie sie von dem Umlageverfahren untrennbar ist, rechtfertigen könnte. Die Be­lastung der Zukunft könnte sich für wirthschaftlich schwächere Unternehmer schon nach wenigen Jahren als gefährlich herausstellen. Solche Unter­nehmer werden eher eine gleichbleibende Beitragslaft tragen können, auch wenn sie für die ersten Jahre höher ist.

Der Entwurf enthält ferner noch diejenigen Verbesserungen, die sich bei der Handhabung der bestehenden Unfallversicherungsgesetze als Bedürfniß herausgestellt haben, und die auch in den bisherigen Bereich der Unfall­versicherung eingeführt werden sollen. Wir werden diese näher beleuchten auf Grund des gleichfalls soeben fertiggestellten Entwurfs, betreffend Ab­änderung der Unfallversichernngsgesetze.__

Tagesschau.

Berlin, 27. Juni. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin begaben Sich, wie aus Kiel gemeldet wird, heute früh 8 Uhr aus der JachtHohenzollern" nach Eckernförde.

Berlin, 27. Juni. Das preußische Unterrichtsministerium hat den königl. Regierungen ein namentliches Verzeichniß der in ihrem Bezirke vorhandenen einklassigen Schulen, in denen mehr als 70 Kinder auf je eine Lehrkraft entfallen, zugehen zu lassen. Dieses Verzeichniß soll Anhalt dafür geben, bei welchen Schulen in erster Reihe mit Herstellung normaler Verhältnisse vorzugehen wäre.

Berlin, 27. Juni. TasKöln. Tbl." schreibtInteressante Versuche werden bei den diesjährigen Kaisermanövern mit sog. fahrenden Panzerthürmen, die die Linie der Schützengräben zu verstärken haben und aufrecht gestellten halben Tonnen ähneln, gemacht werden zur Prüfung der Vor- und Nachtheile der Thürme bezüglich ihrer Verwendung in der Feldschlacht. Dank der Farbe, womit die Thürme angestrichen sind, ver­schmelzen sie sich von Weitem mit Gebäuden nnd sind sehr schwer zu unter­scheiden. Die Stahlplatten, welche zu ihrer Herstellung gebraucht sind, widerstehen den Flintenkugeln und den Sprengstücken von Granaten. Sie können nur von Artilleriegeschofsen durchschlagen werden, die sie mit voller Gewalt treffen. Jeder Thurm enthält eine Schnellfeuerkanone. Man rechnet auf 30 bis 40 Schuß in der Minute.

Berlin, 26. Juni. DerPost" zufolge beabsichtigt Major von Wißmann während seines Aufenthaltes in Europa die Geschichte des Araberaufstandes in Deutschostafrika zu schreiben und fordert alle Personen,