ULmrnementS- Preis:
Jährlich 9 -^ Mld j. 4 «& 50.4. vierteljährlich
2 «M 25 ^.
Mr auswärtige gfonnenten mit test betreffenden . Mchaufschlag.
Dir einzelne Ummner 10 ^.
Zugleich
Arnttiches g>rgan für Staöt- und Lcrrrökveis Kcrnau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
3nferf anS- Preis:
Die ispaltige Garmoiidzeile eher deren Raum 10 -4.
Die 1'/-w. Zeile 15 -5.
Die 2spa!t. Zeile 20 -4.
Die Bfpalt. Zeile 30
Nr. 146.
Dienstag den 26. Juni
1894.
Kbonnemenls-Kinladung.
Mit dem 1. Juli 1894 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger", welcher
Mgltich amtliches Organ für den Stadt- und Landkreis Hanan, und nachweislich das weitverbreitetste und rrmsang- reichste Blatt Hanaus ist.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der Wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Lausenden, bietet Kurs- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschustes, Verloosungen, fermer Geschäfts- und Privat- Anzeigen, sowie die vollständigen Ziehungslisten Königl. Prentz. Klassen-Lotterie. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige, auch bringt der „Hanauer Anzeiger" noch die im Laufe des Vormittags (am Tage der Ausgabe) beim Depeschen-Bureau Herold einlaufenden Drahtnachrichten.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die Ispaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung bis Ansang des Quartals unentgeltlich.
Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Amtliches.
^and&ret# ^anau. Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
In den Kreishaushaltsetat pro 1894/95 sind wiederum 100 Mk. sür Belohnungen an Dienstboten in landwirthschaftlichen Betrieben, welche sich durch langjährige Dienstzeit in einer und derselben Stelle ausgezeichnet haben, eingestellt worden.
Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Gesuche um Gewährung einer Belohnung nur diejenigen in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Dienstboten stellen können, welche eine mindestens 12jährige ununterbrochene Dienstzeit an einer und derselben Stelle, sowie gute Führung durch Zeugnisse nachweisen können.
Anträge sind binnen 14 Tagen an den Kreisausschuß hier einzureichen.
Diejenigen Personen, welche bereits in den Vorjahren Belohnungen erhalten haben, können nicht berücksichtigt werden.
Hanau am 22. Juni 1894.
Der Königliche Landrath.
A. 1815 I. V.: Schneider, Kreissekretär.
Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht.
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen treuste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes bis spätestens zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres zu erbringen. ,
Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat pch bei der Prufungs- I koimmssion, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spä
testens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Hanan am 21. Juni 1894.
Der Königliche Landrath.
M. 3082 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.
t Tilgungsvarlehen.
Im Januar haben wir darauf hingewiesen, daß der Minister des Innern — unterm 19. Dezember 1893 — eine Verfügung erlassen hatte, in welcher den Sparkassen für die hypothekarische Anlegung ihrer Bestände die Form von Amortisationshypotheken mit dem Ziele einer allmählichen Schuldentlastung des Grundbesitzes empfohlen wurde. Der Landwirth- fchaftsminister hat nunmehr unterm 7. Juni an sämmtliche landwirthschaftlichen Zentral- und Provinzialvereine einen Erlaß gerichtet, worin die Vorstände ersucht werden, das Interesse ihrer Vereinsmitglieder für diesen Gegenstand anzuregen und binnen Jahresfrist zu berichten, was auf diesem Gebiete geschehen ist und welche Erfolge dabei erzielt find.
Die Bedeutung, welche in Preußen die Sparkassen als Quelle des Realkredits haben, erhellt daraus, daß nach einer im vorigen Jahre veröffentlichten Uebersicht sich die Gesammtanlage der Sparkassen in Hypotheken auf 1986 Millionen Mark belief; das ist etwas mehr, als der Geschäftsumlauf der preußischen Landschaften beträgt. Davon entfiel auf ländliche Hypotheken der Betrag von 951 Millionen Mark und nach Abzug des Hypothekenbesitzes der Vereins- und Privatsparkassen auf die öffentlichen noch der Betrag von 838 Millionen Mark. Daß diese erheblichen Summen dem kreditbedürftigen Grundbesitz thunlichst auch in einer Form zugeführt werden, welche den wirtschaftlichen Bedürfnissen desselben entspricht, erscheint daher in hohem Maße bedeutsam.
In der vorerwähnten Verfügung des Ministers des Innern war insbesondere darauf hingewiesen, daß es zulässig sei, für Amortisationsdarlehen einen geringern Zinsfuß festzusetzen als für gewöhnliche Hypothekendarlehen, um die Gesammtbelastung des Schuldners in mäßigen Grenzen zu halten; und daß dem Schuldner unter gewiffen Einschränkungen gestattet werden könne, auf sein angesammeltes Amortisationsguthaben zurückzugreifen. Das ist deshalb wichtig, weil dadurch dem Schuldner im Falle eines vorübergehenden Geldbedürfnisfes der Kredit der Sparkasse zugänglich gemacht wird, ohne daß es der Beibringung weiterer Sicherheiten und Bürgschaften bedarf.
Der Kredit der Sparkassen kann allerdings nach der Einrichtung und Hauptaufgabe dieser Institute dem schuldnerischen Grundbesitz einen wesentlichen Vortheil nicht gewähren, der mit den eigentlichen Grundkreditinstituten (Landschaften, Landeskreditkassen u. s. w.) verbunden ist: nämlich den Vortheil der Unkündbarkeit des Darlehns. Auch der z. B. bei der Hauptsparkasse des Markgrafenthums Niederlausitz schon jetzt geltende Grundsatz, daß bei eintretendem Geldbedarf der Sparkassen zunächst die Hypotheken ohne Amortisation gekündigt werden, gewährt zwar eine gewisse thatsächliche, aber keine rechtliche Sicherheit gegen die Möglichkeit einer Kündigung.
Vom Standpunkt des Grundbesitzes verdient somit der landschaftliche Kredit vor dem durch die Sparkasfen vermittelten unzweifelhaft den Vorzug. Darum weist auch die Verfügung des Ministers des Innern darauf hin, daß es nicht Aufgabe der öffentlichen Sparkassen sein könne, mit den bestehenden Grundkreditinstituten in Wettbewerb zu treten. Unbeschadet dessen beweist die bedeutende Inanspruchnahme der Sparkassen für den Realkredit, daß das vorhandene Bedürfniß in den bestehenden Grundkreditinstituten nur zum Theil befriedigt wird. Namentlich ist in verschiedenen Gegenden der bäuerliche Besitz in hohem Maße bei den Sparkassenhypotheken beteiligt.' Das Bestreben, diese Hypotheken in Amortisationshypotheken umzuwandeln, verdient daher alle Unterstützung der landwirthschaftlichen Kreise. Es wird sich einmal darum handeln, daß die in den Sparkassenverwaltungen thätigen Landwirthe die Aufnahme entsprechender