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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sann- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 145.

Montag den 25. Juni

1894.

Avonnements-Kinlädung.

Mit dem 1» Juli 1894 beginnt ein neues Abonnement auf den Hanauer Anzeiger", welcher

Mgltich amtliches Organ für den Stadt- und Landkreis Hanau, and nachweislich das weitverbreitetste and umfang­reichste Blatt Hanaus ist.

Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- lind Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen unb Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet , Kurs- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Verloosungen, ferner Geschäfts- und Privat- Anzeigen, sowie die vollständigen Ziehungslisten König!. Prcutz. Klasfen-Lotterie. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige, auch bringt der Hanauer Anzeiger" noch die im Laufe des Vormittags (am Tage bet Ausgabe) beim Depeschen-Burean Herold einlaufenden Drahtnachrichten.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die Ispaltige Zeile nur 10 Ps.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.23 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung bis Anfang des Quartals unentgeltlich.

Die Expedition des Hanauer Anzeigers.

Amtliches.

Slâdtk^ers ^anaxt.

Polizeiverordnung,

betreffend die Entleerung der Latrinengruben in der Stadt Hanau.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen be­treffend, und der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Aufhebung der Polizei­verordnung vom 27. Juni 1884 im Einverständniß mit dem Stadtrath der Stadt Hanau nachstehende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

Das Ausleeren der Latrinengruben in der Stadt Hanau und die Abfuhr des Inhaltes der Gruben darf vom 1. September 1894 ab nur noch vermittelst Dampfluftpumpen und eisernen auf Federn ruhenden, ge­wichten und mit durchgehenden Niveaugläsern versehenen Transportfässern geschehen. Ausnahme cfr. §. 12.

§. 2.

Das Entleeren der Latrinengruben und die Abfuhr des Inhaltes derselben kann mit Ausnahme der Zeit vom 15. Mai bis 15. September, in welcher Entleerung und Abfuhr nur bis 12 Uhr mittags statthaft ist, M jeder Tages- und Nachtzeit stattfinden.

8. 3.

Die Hans- und Grundstückseigenthümer sind verpflichtet, den mit der f Entleerung und Abfuhr beauftragten Personen das Betreten und eventuell

Befahren ihrer Grundstücke mit den zrir Entleerimg und Abfuhr nöthigen Geräthen zu gestatten.

Geschieht die Entleerung nach Eintritt der Dunkelheit oder vor Ein­tritt der Tageshelle, so hat der Abfuhrunternehmer die Arbeitsstelle, der Hauseigenthümer die benutzten Hausgänge, Thorfahrten rc. genügend zu beleuchten.

8. 4.

Vor Beginn und nach Beendigung der Entleerung der Grube ist diese von dem Hauseigenthümer genügend zu desinsiziren.

8- 5.

Jede Grube muß gründlich entleert werden.

8-6.

Es ist verboten, in die Latrinengrube Abfallstoffe als Asche, Schutt, Kehricht, Lumpen, Steine, Stroh, Scherben, Putzwolle, Holz oder der­gleichen gelangen zu lassen.

8. 7.

Finden sich bei der Entleerung in den Gruben Gegenstände der in §. 6 gedachten Art vor, die von der Dampfmaschine nicht ausgenommen werden, so ist dem Hauseigenthümer und der Polizeibehörde hiervon Anzeige zu erstatten.

Die Hauseigenthümer haben diese Gegenstände dann in den Nacht­stunden in tragbaren Gefäßen entfernen zu lassen.

8. 8.

Die Fässer, die zur Abfuhr der Latrinenmasfe benutzt werden, sind in gutem reinlichen Zustand zu erhalten. Die Schläuche müssen dauerhaft und vollständig dicht sein.

89.

3ur Abfuhr sind nur kräftige Zugthiere zu verwenden. Die Abfuhr der an der Arbeitsstelle gefüllten Fässer hat sofort zu erfolgen. Das Ent­leeren des Fasses hat durch Jauchevertheiler, nicht durch ein sogenanntes Spritzbrett zu geschehen.

8- 10-

Die Entleerung jeder Latrinengrube hat mindestens einmal jährlich, in besonderen Fällen auf Verlangen der Polizeibehörde auch öfters und überhaupt so oft stattzufinden, als dies die Größe der Grube, die Benutzung des Abtritts oder sonstige gesundheitspolizeiliche oder bautechnische Gründe nothwendig erscheinen lassen.

Die Entleerung solcher Gruben, die öfters als einmal geleert werden müssen, ist, sobald der Grubeninhalt nur noch 50 cm vom Schachtdeckel entfernt steht, bei dem Stadtbauamt durch den Hauseigenthümer zu bean­tragen.

8- 11-

Die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 28. Juni 1888, soweit dieselbe Tonnenabtritte betrifft, werden durch diese Verordnung nicht berührt. /

8. 12.

Sofern mit dem Inhalt der Latrinengruben das neben denselben gelegene Gartenland gedüngt werden soll, ist die direkte Entleerung der Latrinengrube auf das Gartenland gestattet. Die Latrine muß jedoch sofort untergegraben werden. Diese Art der Entleerung darf nur mit ausdrück­licher Genehmigung der Polizeibehörde erfolgen, welche auch alle weiteren im Interesse des Publikums nothwendigen Anordnungen _ Entleerung zur Nachtzeit, zu bestimmter Jahreszeit, Desinfektion der aus das Land gebrachten Latrine u. s. w. zu treffen hat.

8. 13.

Im Sinne dieser Polizeiverordnung stehen dem Haus- oder Grund­stückseigenthümer die Nutznießer, Vertreter derselben, eventuell Miether und Pächter gleich.

8» 14» j

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zuDreißig Mark", im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.

Hanan am 21. Juni 1894.

Königliche Polizeidirektion, v. Qertzen, Landrath.