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ArrrLkiches g)rgan für Kicröt- und ^andârets Kcrrrcru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletrisüscher Beilage.

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Die ifpnitige ©armoiibsetle oder deren Raum

10 A

Die l'Mp. Zeile 15 A

Die 2spalt. Zeile 20 >.

Die 3spalt. Zeile 30 A

Kr. 144.

Samstag den 23. Juni

1894.

Amtliches. Bekanntmachung.

Einziehung der gestempelten Briesumchläge und Streifbänder.

Die noch in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten kriefumschläge und gestempelten Streifbänder, welche seit km 10. Dezember 1890 seitens der Verkehrsanftalten nicht mehr verkauft mrden find, sollen nur noch bis Ende Juni 1894 zur Frankirung mm Postsendungen zugelassen werden. Vom 1. Juli 1894 ab verlierm die bezeichneten Werthzeichen ihre Gültigkeit.

Dem Publikum soll indessen gestattet sein, vom 1. Juli 1894 ab die alsdann noch nicht verwendeten derartigen Werthzeichen bis späte­stens Ende Dezember 1894 nach dem Nennwerthe des Stempels gegen Freimarken zu 10 oder 3 Pfennig bei gleichzeitigem Rückempfang des Betrages der Herstellungskosten von 1 Pfennig für den Briefumschlag mb Vs Pfennig für das Streifband umzutauschen. Ist nur ein einzelnes Streifband umzutauschen, so muß die Vergütung von Herstellungs- psten unterbleiben. Ebenso kommen bei dem Umtausch einer größeren, sicht durch 2 theilbaren Zahl von Streifbändern für das überschießende Mnplar Herstellungskosten nicht zur Erstattung.

L Die Posthülsstellen und die amtlichen Verkaufstellen pt Postw erthzeichen haben mit dem Umtausch keine Befassung.

Postsendungen, welche etwa nach dem 30. Juni 1894 noch in Brief- Mschlägen und Streifbändern der gedachten Art ohne anderweite Fran- mng aufgeliesert werden, sind den Absendern unter Hinweis auf die «gültigkeit der verwendeten Werthzeichen zurückzugeben oder, wenn dies icht ohne Weiteres thunlich sein sollte, als unfrankirt zu behandeln.

Aus gestempelte Briefumschläge und Streifbänder der älteren usgabe, welche ihre Gültigkeit bereits am 1. Februar 1891 verloren lien, und welche seit dem 1. Juli 1891 nicht mehr umgetauscht werden, rote auf Rohrpost-Briefumschläge erstreckt sich diese Anordnung nicht. I Vom L Januar 1895 ab sind die Verkehrsanstalten auch gum Uni- ii$ der neueren Briefumschläge und Streifbänder nicht mehr befugt.

Berlin, 5. April 1894.

Der Staatssekretär des Reichspostamts In Vertretung: Fischer.

Amtliche Bekanntmachung des Landwirthfchaftl. Zentralvereins.

Wir beabsichtigen in der mit dem pomologischen Garten zu Cassel lümdeuen Obstverwerthungsstation im Laufe dieses Sommers und Herbstes itn allgemein zugängigen Obst- und Gemüseverwerthungskursus unter J Leitung des Jnstitutsgärtners des pomologischen Gartens, Obstbau- ^ifer Karl Huber, zu veranstalten.

Ter Kursus zerfällt in zwei Abschnitte von je einer Zeitdauer von Nu und umfaßt im

Abschnitt I (wird abgehalten zur Zeit der Ernte von Stein- und vmobst) ; Unterweisungen in der Ernte des Beerenobstes, Herstellung Seerenroemen, Säften, Gellee, Marmelade, Pasten ec., Trocknen von inoift sowie Gemüsen, Einmachen und Konserviren letzterer.

A b s ch n i t t II (wird abgehalten zur Zeit des Kernobstes) : Unter- Mzm in der Ernte, Aufbewahrung und dem Versande von Obst; iteUung von Obstweinen, Marmeladen, Gellee, Säften, Konserven, Wg- Trocknen von Aepseln und Birnen, Gemüsen und grünen AM. _ M

Der bezw. die Kurse, welche in Männer- und Frauenkurse geschieden !tii, verfolgen den Zweck, eine bessere und ausgiebigere Verwendung w Obst- und Gartenerzeugnisse besonders im landwirthschaftlichen °hÄt einzuführen. r c n Â

Der Unterricht wird sowohl theoretisch als auch an den ausgestellten ^nhungsapparaten praktisch ausgeführt, so daß die Theilnehmer Ge- N habm, sich in den verschiedenen Derwerthungsarten praktijch em-

I Tas Twnorar für die Theilnehmer an den Obstverwerthungskursen M für die beiden Abschnitte zusammen 6 M., je 1 Abschnitt ollem

4 M. und ist bei Beginn der Kurse zu entrichten. Unbemittelten kann auf Antrag die Honorarzahlung erlassen werden. Die Termine für die Kurse werden sowohl in den Fachschriften und öffentlichen Blättern sowie den vorher angemeldeten Personen schriftlich kundgegeben.

Anmeldungen und Anfragen dieserhalb sind zu richten an[ben Reiter der Kurse, Jnstitutsgärtner Karl Huber in Cassel. .

Vorstehende Bekanntmachung bringen wir mit dem Bemerkens in Erinnerung, daß Kursabschnitt I des diesjährigen Obstverwerthungskursus für Damen vom 17. bis inkl. 20. Juli, für Herren vom 24. bis inkl. 27. Juli stattfindet.

Das Direktorium.

J. V.: Gerland.

StcröM^ors ^artatt.

Ausschneiden.

Der am 24. November 1877 hierselbst geborene Schlosserlehrling Heinrich Kaspar Konrad Ehrhardt, Sohn des Weißbinders Heinrich Ehrhardt und der Margaretha, geb. Kräf, hat am 15. d. Mts. abends die elterliche Wohnung verlassen und ist bis jetzt noch nicht zurück­gekehrt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich derselbe ein Leid angethan hat.

Der Vermißte ist von schlanker kräftiger Statur, hat volles Gesicht, dunkelblonde Haare und war bei seinem Fortgange bekleidet mit dunklem schwarz-karrirtem Jaquetrock, stahlblauer Hose und Weste, hellgrauem weichen Filzhut, blau- und rothgestreiftem wollenen Hemd, weißem Umleg­kragen, grauen Socken und Zugstiefeln. Als besondere Kennzeichen hat derselbe am Hinterkopse ein kleines weißes Fleckchen, am rechten Arm die Buchstaben K. E. und am linken Arm einen Regulator, Zange und Hammer eintätowirt.

Es wird ergebenst ersucht, nach dem ec. Ehrhardt geeignete Nach­forschungen anzustellen, denselben im Betretungsfalle anzuhalten und Nach­richt hierher gelangen lassen zu wollen.

Hanau am 21. Juni 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 6221 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

Wegen Fortsetzung der Sielbauarbeiten in der Johanniskirchgasse ist die Sperrung dieser Straße für den Fuhrverkehr von Montag den 25. d. Mts. ab angeordnet.

Hanau am 22. Juni 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 6230 J. V.: Dr. Köhler, Regierungsaffessor.

^and^reiö Rattan.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berech­tigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt be­kannt gemacht.

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes bis spätestens zum 1. April des ersten Mili­tärpflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungs­kommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spä­testens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden. ' r

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine tin Frühjahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs­prüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüsung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Hanau am 21. Juni 1894.

Ter Königliche Landrath.

M. 3082 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.