Einzelbild herunterladen
 

gjynteflttittī

Preis: zâhrlich 9 ^ «^^oM-öO-»). Kateljâhrlich 2^ 25 ^.

«k «SwLrtige pM«tm mit ^jetreFeuden -chmMag« Ur ehrtet

Dftw« 10 ^.

Hmaim Amemer.

Zugleich

ArntknHes Organ für Ktcröt unö Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

IusertiovS-

Preis:

D« ispaltige Garmondzeile oder deren Raum 10 ^.

Die 10-sp. Zeile 15

Die 2spalt. Zeile .20 ^.

Die Zspalt. Zeile 30 A

. Nr. 140.

s Amtliches.

Slcrdlkreis ^anaxt.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf meine gestrige Bekanntmachung wird hiermit M Betheiligten davon Kenntniß gegeben, daß nach neuerer Mittheilung ferr Gewerbeinspektor Förster nicht am 19. und 20., sondern

am 21. und 22. d. M., ilmds von 68 Uhr, aus dem Rathhause zu Besprechungen mit Arbeitern inivesend sein wird.

Hanau am 19. Juni 1894.

Der Königliche Polizeidirektor

P. 9112 v. O ertz en.

Dienstag den 19. Juni

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine Fibel nebst Köcher. Ein Päckchen, enthält linderlatz, defektes Gedeck nebst HeftDie Alkoholsrage". Von der Post im Regenschirm und ein rothes Taschentuch.

Hanau am 19. Juni 1894.

Stcrdtkrkois ^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

i Das von dem hiesigen Stadtrath unter Zustimmung des Gemeinde- Msschusses sestgestellteOrtsstatut, die Entleerung der Latrinen- gruben betreffend", wird, der Vorschrift im §. 3 der Gemeindeord- vmg vom 23. Oktober 1834 entsprechend, vom 19. d. Mts. an im hie- M Rathhaus, Zimmer Nr. 18, öffentlich aufgelegt, um binnen der mchsten zwei Monate die Erinnerungen zu vernehmen, welche einzelne ober gewisse Klassen von Gemeindegliedern dagegen zu machen finden.

Der Wortlaut des Statuts ist in dem redaktionellen Theil dieses Aattes mitgetheilt.

Hanan den 16. Juni 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 7993

OllskMkkMffk des AMmscs Saturn

Die öffentlichen Büreaustunden sind:

an jedem Werktag bormittags von 912 Uhr, nachmittags am Montag und Donnerstag von 3- 6 Uhr, an den anderen Tagen von 24 Uhr.

Hanau, 18. Juni 1894.

Der Vorstand.

Dr. Gans. ----------- ------- t Das Anerbenrecht.

II.

(Schlußartikel.)

Das in verschiedenen Provinzen Preußens (Hannover, Lauenburg, Brandenburg, Schlesien, Schleswig-Holstein und Westfalen) in der Zeit Hn 18741886 eingeführte neue Anerbenrecht ist nur fakultativ und ^zeichnet sich darin, daß der Besitzer seine Absicht, das Gut auf einen Inerben" zu übertragen, durch einen besonderen Willensakt, durch Ein­igung in die sogen. Höfe- oder Landgüterrolle bekunden muß, und daß her die Ermittelung "des Gutswerths nach dem Ertragswerth erfolgen K so zwar, daß der Uebernehmer, der dafür auch das Risiko der Be- "iirlhschaftung übernimmt, besser gestellt wird als die einzelnen Miterben. dieser Werth soll entweder vom Gericht ermittelt werden, oder er ist gleich M Gesetz aus den Machen Betrag (für Westfalen), auf den 30fachen 'M Brandenburg) oder auf den Machen Betrag (für Schlesien) des , Mundsteuerreinertrags sestgestellt. Auch ist der Anerbe hinsichtlich der

1894.

Fälligkeit, der Verzinsung und des Erlöschens der aus der Uebernahme des Guts erwachsenen Forderungen seiner Miterben mannigfach begünstigt.

Das fakultative Anerbenrecht hat nun am meisten im Hannoverschen Anwendung erfahren, weil sich hier ant stärksten die Sitte der Vererbung auf einen Erben erhalten hat. Weniger günstige Erfolge haben die anderen Provinzen aufzuweisen, wo die bäuerliche Sitte gegenüber dem gemeinen Recht nicht Stand zu halten vermag oder meist Gutsübertragungsverträge bei Lebzeiten abgeschlossen werden. Indeß der geringe Erfolg spricht nicht gegen die Sache. Denn die freie Entschließung, von dem gemeinen Recht durch Eintragung in die Höferolle eine Ausnahme zu erlangen, fordert eine gewisse Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der Denkart, die nicht Jedermanns Sache ist. Wäre aber das Anerbenrecht allgemein und obli­gatorisch, so daß man sich dagegen nur durch besondere testamentarische Bestimmungen schützen kann, so würde dies gewiß gern und willig hinge­nommen werden, und schwerlich würde die Zahl der Testamente, welche das Anerbenrecht ausschließen, groß werden. Es fragt sich nur, ob es an sich gerechtfertigt und begründet ist, das Anerbenrecht als Jntestaterbrecht einzuführen.

Die Entscheidung hierüber mag den berufenen Faktoren überlassen bleiben. Wir wollen hier nur versuchen, einige Bedenken, die dagegen erhoben werden, zu widerlegen.

Man tadelt es, daß das Anerbenrecht eine zu niedrige Erbschaststaxe einführe und so die Erbtheile der Miterben verkürze. Man sieht darin einen Verstoß gegen die formale Rechtsgleichheit und besürchtet daraus schlechte Wirkungen für den Frieden unter den Erben, indem die Bevor­zugung des Anerben in den Miterben Haß und Neid erzeuge und die letzteren in die großen Städte treibe, wo sie das Proletariat verstärken hülsen. Dein gegenüber ist hervorzuheben, daß, wenn der Erblasser seinen Willen bekundet hat, es solle das Anerbenrecht in Kraft treten bezw. nicht umgestoßen werden, hiermit eine Rechtsüberzeugung ausgedrückt worden ist, welche die Miterben stets zu achten sich verpflichtet fühlen werden. Die Bevorzugung des Gutsübernehmers kann aber nicht als ein Unrecht ange­sehen werden, denn er fetzt seine ganze Kraft zur Bewirthschaftung ein, während die Miterben, gleichviel ob die Thätigkeit des Anerben von Er­folg begleitet ist oder nicht, ungefährdet ihre Rente beziehen. Für ländliche Grundstücke kann nicht die formale Rechtsgleichheit, nicht dieselbe Behand­lung wie für bewegliches, leicht umzusetzendes Kapital gefordert werden. Daß aber die Miterben Proletarier werden könnten, ist am wenigsten zu befürchten. Die Proletarisirung der ländlichen Bevölkerung wird dadurch bewirkt, daß die Bauern durch Verlust ihres Besitzes zu Arbeitern oder durch Zerstückelung ihres Besitzes zu Zwergbesitzern herabsinken. Die Brüder des Anerben hingegen werden, da sie nicht Bauern werden können, schon bei Zeiten einen anderen Berus ergreifen und haben dabei, ausge- stattet mit einem Erbtheil, das Bewußtsein, Glieder einer besitzenden Fa­milie zu sein, deren Besitz ihnen in Zeiten der Noth immer eine letzte Zufluchtsstätte bieten kann.

Anderen Einwänden, die sich z. B. dahin äußern, daß der Anerbe, der sein Gut zu einer mäßigen Taxe übernommen habe, nicht gehindert sei, die Begünstigung in selbstsüchtiger Weise für sich auszunutzen, läßt sich durch gewisse Vorsichtsmaßregeln Rechnung tragen; so ist in der Agrar­konferenz von verschiedenen Seiten z. B. für die Miterben ein auf Zeit beschränktes Vorkaufsrecht gefordert worden; ferner sei erwähnt, daß das österreichische Gesetz dieser Ausbeutung dadurch entgegen treten will, daß im Falle der Veräußerung des übernommenen Gutes an einen Dritten die Miterben berechtigt sein sollen, die Auszahlung ihrer Erbtheile ohne Rück­sicht aus die früher vereinbarte Frist sofort zu fordern. Erwähnt mag ferner werden, daß in der Agrarkonferenz von einer Seite für die An­erbengüter Festsetzung der Untheilbarkeit sowie für die Miterben nur Ab­findung in Renten (nicht in Kapital) gefordert wurde.

Wie nun im Einzelnen das Anerbenrecht auch durchgeführt werden mag, Ziel muß dabei stets bleiben, was der Beweggrund zur Einführung des Anerbenrechts als Jntestaterbrecht sein würde; die Erhaltung des Grund­besitzes in der Familie und eine die Wirthschaft nicht gefährdende mäßige Abfindung der Miterben nach dem dauernden Ertragswerth, nicht nach dem wechselnden Verkehrswerth des Gutes und somit Vorbeugen einer