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Montag den 18. Juni |

1894.

Amtliches.

Nach den gemachten Wahrnehmungen haben nicht alle im Zivildienst stehenden pensionirten Offiziere und Invaliden vom Feldwebel abwärts die ihnen nach der Reichsgesetznovelle vom 22. Mai 1893 zustehenden höheren Ansprüche geltend gemacht, weshalb ich zur Kenntniß derselben sowie der ietheiligten Behörden die wissenswerthesten Punkte gedachten Gesetzes zur Veröffentlichung bringe:

1. Der §. 33 des Militärpenstonsgesetzes vom 27. Juni 1871 hat eine anderweite Fassung dahin erhalten, daß nur die Beschäftigung eines pensionirten Offiziers im Reichs- oder Staatsdienst (also nicht mehr im Kommunaldienst) den Bezug der Pension überhaupt be­einflußt, sowie, daß wenn das vor der Pcnsionirung bezogene pensions- fähige Diensteinkommen nicht über 4000 Mk. jährlich beträgt, das Recht auf den Pensionsbezug nur ruht, insoweit das Zivildiensteinkommen unter Hinzurechnung der Pension diesen Betrag übersteigt.

2. Die im §. 103 gedachten Gesetzes aufgeführten Einkommenssätze, bis zu deren Erfüllung den im Zivildienst stehenden Invaliden die Pension belassen werden kann, betragen vom 1. April 1893 ab:

a. für den Feldwebel 1200 Mk. statt seither 1050 Mk.;

b. für den Sergeanten oder Unteroffizier 900 Mk. statt seither (750 Mk.;

c. für den Gemeinen 600 Mk. statt seither 390 Mk.;

d. für eine Militärperson des Unteroffizierstandes, welche sich min­destens 12 Jahre im aktiven Militärdienst befunden hat, 1400 Mk. statt seither 1200 Mk.

3. Der §. 106 gedachten Gesetzes ist dahin geändert worden, daß unter Zivildienst nur noch der Dienst bezw. jede Beschäftigung eines Be­amten zu verstehen ist, für welchen ein Entgeld (die Naturalien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs- oder Staatskasfe also nicht mehr aus kommunalständischen, Stadt- und Gemeind ekassen gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen Instituten, welche ganz aus Mitteln des Reiches oder Staates unterhalten werden.

Insbesondere kommen die geringen Dienstverrichtungen (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr) gegen stück­weise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionärs zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses and mit Aussicht aus dauernde Beschäftigung erfolgt, nicht mehr in Be­tracht.

4. Die außerhalb des Reichs- oder Staatsdienstes als Beamte beschäftigten Militär'nvaliden, wie z. B. Küster, Todtengräber und dergl., auch wenn sie ein Entgeld für ihre Thätigkeit aus einer Reichs- oder Staatskasse erhalten, behalten ihre Pension unverkürzt.

5. Diese Bestimmungen finden auch auf die bereits früher aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen Anwendung.

Cassel am 8. Februar 1894.

Der Regierungspräsident. J. D.; v. Pawel.

^taöt&rei# ^anau.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Regierungs­präsidenten vom 19. v. M., betr. die Sprechstunden der Gewerbeaufsichts- ' beamten des Regierungsbezirks (Amtsblatt Nr. 21), bringe ich hierdurch !ar öffentlichen Kenntniß, daß der Königliche Gewerbeinspektor Herr Förster aus Fulda zunächst

am 19. und 20. d. M., abends Von 6- 8 Uhr, im oberen Rathhaussaale

W Arbeitern Gelegenheit zu Besprechungen bieten wird.

Hanau am 18. Juni 1894.

Königliche Polizeidirektion.

v. O ertzen.

^anö&rei# ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Polizeiverordnung,

| iEMfenb die Ergänzung der Polizeiverordnung vom 17. August 1875

über die Benutzung der Lokomobilen zum Betriebe landwirthschastlicher Maschinen (Amtsbl. von 1875 S. 225).

Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver­waltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neuen Landes­theilen vom 20. September 1867 wird unter Zustimmung des Bezirks­ausschusses für den Regierungsbezirk Cassel Folgendes verordnet:

Einziger Paragraph.

Die Beschränkung des §. 2 der Polizeiverordnung vom 17. August 1875 über die Benutzung von Lokomobilen zum Betriebe von landwirth- schaftlichen Maschinen, wonach diese am Eingang und Ausgang des Schorn­steins mit einem Funkenfänger versehen sein müssen, wird aufgehoben in Bezug auf diejenigen Lokomobilen, welche mit den nachbezeichneten entweder nur am Eingänge, oder nur am Ausgange angebrachten Funkenfängern versehen sind:

1) dem Funkenfangapparate von C. Louis Strube in Buckau, oder

2) dem Patentfunkenlöschapparate von Betzold & Co. in Berlin, oder

3) dem Funkenfangapparate von Schäffer & Budenberg (Patent Neuhaus) in Buckau, oder

4) dem von Richard Garret u. Sons (System Graham), oder

5) dem Funkenlöscher von Heinrich Lanz in Mannheim (D. R. P. Nr. 33880), oder

6) mit dem Funkenfänger von H. Eisenach & C. Gollmer in Cüstrin (D. R. P. Nr. 63140);

auch kann diese Vergünstigung anderen, als gleich wirksam erprobten Funkenlösch- oder Fangapparaten durch eine vom Regierungspräsidenten zu erlassende Bekanntmachung zugestanden werden.

Cassel am 21. Mai 1894.

Der Regierungspräsident. I. V.: v. Pawel.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 14. Juni 1894.

Der Königliche Landrath

V. 5036 v. O crtz en.

Die Herren Ortsvorstönde werden hierdurch ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß die landwirthschaftlichen Mlfallversichcrimgsbci- träge pro 1893 innerhalb 8 Tagen zur hiesigen Kreiskommunalkaffe eingezahlt und die Heberollen rc. eingereicht werden.

Hanau am 14. Juni 1894.

Der Vorsitzende des Sektionsvorstandes

U. 1104 v. Oertzen.

DienstnachriHten aus dem Kreise.

Gefunden: Am 13. ds. Mts. auf der Fahrt von Frankfurt nach Hanau in einem Eisenbahnwagen ein Portemonnaie mit mehr als 20 Mk. Verloren hat dasselbe eine Dame, welche in den abends 9 Uhr von: Ost­bahnhof in Frankfurt abführenden Zug einstieg, denselben aber wieder ver­ließ, weil sie ihr Portemonnaie vermißte. Ein cv. Gesangbuch. Ein schwarzer Damenhandschuh (rechter). Eine graue Pferdedecke. Eine große Milchkanne. Eine Jnvalidenkarte für Hermann Weller aus Seitenroda.

Entflogen: Zwei englische Kröpfer, Täuber gelb, Täubin roth, beide mit weißer Brust.

Hanau am 18. Juni 1894.

t Der WaldbcstänVPreusicns 1893.

Nach der im Jahre 1893 zum dritten Mal im Reiche vorgenom­menen Erhebung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung waren in Preußen von der Gesammtstäche des Staates 8 192 505 ha beforstet. Die letzte im Jahre 1883 vorgenommene gleiche Aufnahme berechnete einen Waldbe­stand von 8 153 947 ha, sodaß sich in dem zehnjährigen Zeitraum ein Mehr von 38 558 ha Waldfläche herausstellie, und zwar betrug die ledig­lich auf die Kron-, Staats- und Gcmeindeforsten entfallende Zunahme 109 283 ha, während die Instituten-, Genossenschafts- und Privatforsten eine Abnahme von 70 725 ha zeigen. Das Anwachsen der Wäldfläche I dürfte neben anderen forstlichen und kulturellen Gründen wesentlich darin