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Jährlich 9 «« Halbj.t-^50^. «iateljährlich

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tot auswärtige g^nttenten mit im betreffenden pßaufichlag. Dit einzelne

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AmtLicHes ^rgcm für Ktaöt- unö Lcrnökreis Kârrcru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Die tspaltige Garniondzeile oder deren Raum

10 A

Die l'/esp. Zeile 15 <5.

Die 2spalt. Zeile 20 U>.

Die 3spalt. Zeile 30 A

M. 136.

Donnerstag den 14. Juni

1894.

Amtliches. "

Bekanntmachung.

Einziehung der gestempelten Briefumchläge und Streifbänder.

Die noch in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten kriefumschläge unb, gestempelten Streifbänder, welche seit dkin 10. Dezember 1890 seitens der Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft worben sind, sollen nur noch bis Ende Juni 1894 zur Frankirung M Postsendmlgen zugelassen werden. Vom 1. Juli 1894 ab verlieren die bezeichneten Werthzeichett ihre Gültigkeit.

Dem Publikum soll indessen gestattet sein, vom 1. Juli 1894 ab die alsdann noch nicht verwendeten derartigen Werthzeichen bis späte­stens Ende Dezember 18 9 4 nach dem Nennwerthe des Stempels gegen Freimarken zu 10 oder 3 Pfennig bei gleichzeitigem Rückempfang des Betrages der Herstellungskosten von 1 Pfennig für den Briefumschlag und ^s Pfennig für das Streifband n m z u t a u s ch e n. Ist nur ein einzelnes Streifband nmzutauschen, so muß die Vergütung von Herstellungs­kosten unterbleiben. Ebenso kommen bei dem Umtausch einer größeren, nicht durch 2 theilbaren Zahl von Streifbändern für das überschießende «Exemplar Herstellungskosten nicht zur Erstattung.

Die Posthülfstellen und die amtlichen Verkaufstellen für Postwerthzeichen haben mit dem Umtausch keine Befassung.

Postsendungen, welche etwa nach dem 30. Juni 1894 noch in Brief­umschlägen und Streifbändern der gedachten Art ohne anderweite Fran­kirung ausgeliefert werden, sind den Absendern unter Hinweis aus die Ungültigkeit der verwendeten Werthzeichen zurückzugeben oder, wenn dies nicht ohne Weiteres thunlich sein sollte, als unsrankirt zu behandeln.

Auf gestempelte Briefumschläge und Streifbänder der älteren Ausgabe, welche ihre Gültigkeit bereits am 1. Februar 1891 verloren haben, und welche seit dem 1. Juli 1891 nicht mehr umgetauscht werden, sowie auf Rohrpost-Briefumschläge erstreckt sich diese Anordnung nicht.

Vom 1. Januar 1895 ab sind die Verkehrsanstalten auch zum Um­tausch der neueren Briefumschläge und Streifbänder nicht mehr befugt.

Berlin, 5. April 1894.

Der Staatssekretär des Reichspostamts In Vertretung; Fischer.

^artö&rcw ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. §myfordnxtn0

für die diesjährigen Impfungen in den nachstehenden Gemeinden: Langendiebach: den 18. Juni, nachmittags 5 Uhr, Impfung, 25. 5 Revision

(im Rathhaus).

Bruchköbel: den 19. Juni, vormittags 8 Uhr, Impfung, 26. 8 Revision

(im Rathhaus).

Rückingen: den 20. Juni, vormittags 7 Uhr, Impfung, 27. 7 Revision

(im Rathhaus).

Arederrodenbach: den 20. Juni, nachmittags 4 Uhr, Impfung, 27. 4 Revision

(im Rathhaus).

Oberrodenbach: den 20. Juni, nachmittags 5 Uhr, Impfung, 27. . 5 Revision

, (in der Fickert'schen Gastwirthschaft). _

Edigheim: den 21. Juni, nachmittags 5 Uhr, Impfung, ' 28. 5 Revision

(im Rathhaus). .

^volzhansen : den 22. Juni, vormittags 7 Uhr, Impfung, 29. 7 Revision

(im Schullokal). .

Oberissigheim: den 23. Juni, vormittags 7 Uhr, Impfung, 30. 7 Revision

(im Schullokal).

Niederissigheim: den 23. Juni, vormittags 8 Uhr, Impfung, 30. 8 Revision

(im Rathhaus).

Die Herren Ortsvorstände der vorstehend genannten Orte mache ich auf die für die Ausführung des Jmpfgeschäftes vom Bundesrath getroffenen Vorschriften (Amtsblatt pro 1866, S. 105) aufmerksam und erwarte insbe­sondere genaue Befolgung der zu Anlage II daselbst für die Ortspolizei­behörden gegebenen Vorschriften.

Hanau am 11. Juni 1894.

Der Königliche Landrath

A. 1681 v. Oertzen.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Portemonnaie mit etwas Geld. Ein Damen­regenschirm (auf der Post). Im Lamboywald: ein großer Schlüssel, ein Portemonnaie mit Geld, eine silberne Zylinderuhr mit Kette ohne Haken, ein Damenregenschirm (in einem Verein stehen geblieben), ein weißer Herrnstrohhut.

Verloren: Eine silberne Zylinderuhr. Ein Portemonnaie mit

3 Mark. Ein dunkelrother Kindermantel.

Hanau am 14. Juni 1894.

Slcrdlkveis ^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Städtische Badeanstalt.

Wir machen hiermit bekannt, daß vom 15. d. M. ab die neu restau- rirten Räume des römisch-irischen, sowie des Douchebades für den allge­meinen Gebrauch wieder geöffnet sind und laden gleichzeitig ein geehrtes Publikum zu recht regem Besuche der Badeanstalt ein.

Die Preise für die einzelnen Bäder sind wie bisher u. z.:

Für 1 Wannenbad I. Kl. Mk. 0,80; 1 Dtzd. = Mk. 8,00. 1 IL Kl. 0,60; 1 = 6,00.

1 III. Kl. 0,20.

1 römisch-irisches Bad 1,50; 1 Dtzd. = Mk. 15,00.

1 Douchebad 0,60; 1 6,00.

Außerdem werden noch Zuschlagskarten von II. nach I. Kl. für Mk. 0,20 und von III. II. 0,40 abgegeben.

Hanau den 12. Juni 1894.

Städtische Badeanstalt.

v. G ä ß l e r. 7756

Mittwoch den 20. Juni 1894 7778

Zucht- und Fettviehmarkt in Hannu.

NR. Der unlautere Wettbewerb.

Ueber nichts wird wohl gegenwärtig in den Erwerbskreisen und namentlich in der Geschäftswelt mehr geklagt, als über die unlautere Kon­kurrenz. Dieselbe hat sich mit der Zunahme von Handel und Wandel, aber nicht im Verhältniß zur Erweiterung des Umfanges desselben, sondern weit stärker entwickelt und nunmehr eine Gestalt angenommen, daß, wenn Treue und Glaube nicht ganz überwuchert werden Men, Abhülfe geschaffen werden muß. Bei der Berathung des Gesetzentwurfs über den Schutz der Waarenbezeichnungen ist denn auch im Reichstage während der letzten Tagung von mehreren Seiten hierauf aufmerksam gemacht worden. Es wurde sogar in der zweiten Lesung dieses Entwurfs eine gegen einen Theil des unlauteren Wettbewerbes gerichtete Bestimmung angenommen, jedoch, weil mit dem Waarenzeichenschutz in keiner näheren Beziehung fteljenb, in der dritten Lesung wieder beseitigt. Man konnte sich zu dieser Streichung um so eher verstehen, als die verbündeten Regierungen erklären ließen, daß von ihnen in kürzester Frist ein Gesetzentwurf fertiggestellt werden würde, der die ganze Materie behandeln würde. Man darf sich eine ge­setzliche Regelung der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes nicht leicht denken. In Frankreich kennt man ein zu diesem besonderen Zwecke kon-