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Nr. 133.

Amtliches.

SlcrHI^eis ^anau. Kekanntmachung.

Interessenten zur Nachricht, daß bei dem diesjährigen Lambopfeste nur solche Personen zur Ausübung eines Gewerbes zugelassen werden, welche sich in dem Besitze eines für den Regierungsbezirk Cassel gültigen Wandergewerbescheins befinden, oder ein stehendes Gewerbe betreiben und für letzteres zur Gewerbesteuer veranlagt sind.

Der bezügl. Nachweis ist bei Einholung der Erlaubniß auf dem hiesigen Polizeibüreau Zimmer 14 und 15 vorzulegen.

Für geschlossene Vereine auf Grund vorhandener Statuten bleiben die früheren Bestimmungetl in Kraft, Erlaubniß ist jedoch in allen Fällen nothwendig.

Alle Gesuche um Erlaubniß zur Aufstellung von Schau- und Ver­kaufsbuden, zum Wirthschaftsbetrieb rc. sind an die Königliche Polizei­direktion zu richten, wie auch die Vertheilung der Plätze von dieser geregelt wird.

Es haben sich zu diesem Zwecke sowohl die Besitzer von Schau- und Verkaufsbuden, Wirthschaften rc. als auch die Vorstände von Vereinen, welche eine Vereinswirthschaft errichten wollen, am Montag den 11. Juni d. I., vormittags 9 Uhr, «nd am Dienstag den 12. Juni, vormittags 8 Uhr, im Lamboywalde, in der Nähe des Polizeizeltes, einzufinden und sich an den dortselbst anwesenden Polizeikommissar zu wenden.

Niemand ist befugt, bevor ihm nicht ein Platz angewiesen, irgend welche Vorrichtungen auf dem Festplatze zu treffen, wie auch das Anfahren von Wagen rc. vor dieser Zeit verboten ist.

Bis spätestens am 14. Juni abends muß der Festplatz wieder voll­ständig geräumt sein.

Jede Beschädigung der Bäume ist strengstens verboten.

Für Reinigung und Wiederinstandsetzung des Festplatzes rc. sind die Vereine, Wirthe und sonstigen Gewerbetreibenden nicht mehr verpflichtet, dahingegen wird von diesen hierfür, sowie für sonstige unvorhergesehene Ausgaben eine Gebühr erhoben, welche nicht mehr als 3 Mark und nicht weniger als 50 Pfennige für das einzelne Gewerbe beträgt. Wirthe und Vereine zahlen 2 Mark. Diese Gebühren sind bei Empfangnahme des dezl. Erlaubnißscheins auf dem Polizeikommissariat zu entrichten.

Zuwiderhandlungen werden mit Strafe bis zu 15 Mark subs. 3 Tagen Haft und Ausschließung von dem Feste bestrast, falls nicht eine höhere Strafbestimmung auf Grund des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 zur Anwendung kommen kann.

Hanau am 2. Juni 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P- 5532 v. Oertzen.

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird hierdurch für Mittwoch den 13. Juni er. von 8 bis 11 Uhr abends das Fahren mit bespannten t Wagen auf der Lambopstraße von der Wilhelmsbrücke bis zum Lamboy- 'wald bei Meidung einer Strafe bis 15 Mark subs. 3 Tagen Haft untersagt.

Hanau am 7. Juni 1894.

' _ Königliche Polizeidirektion.

P. 5647 J. V.: Schneider, Kreissekretär.

Zwecks Herstellung des Straßensiels in der Metzgergasse (Durch- Mg nach der Johanniskirche) ist die Absperrung dieser Straße von Montag den 11. d. Mts. ab für den Fuhrverkehr angeordnet.

Hanau am 9. Juni 1894.

Königliche Polizeidirektion.

_ 5732__________ v. O ertz en.

Dienstnachrichtm aus dem Kreise.

_ Verloren: Eine oxydirte Brache (Andenken). Ein Messer. Ein Griffclkasten.

Samstag den 9. Juni

1894.

Gefunden: In der Jmgram'schen Badeanstalt eine silberP Zylinderuhr. Auf der Post einige Marken für Jnvalidenkarten. EP gelbes Uhrgehängsel. Ein Stückchen Gold. Ein grüner Geldbeutel mit etwas Geld.

Hanau am 9. Juni 1894.

^taötßreiö ^anait.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Die Lieferung des diesjährigen Bedarfs an Brennmaterial für die gesammte städtische Verwaltung einschließlich Schulen:

22 Doppelwaggons Steinkohlen Ofenbrand,

10 Meter Buchenscheitholz 1. Qualität,

80 Tannenscheitholz

wird hiermit zur Submission gestellt. Angebote mit Preisangabe für die Kohlen und die Fracht bis Bahnhof hier mit Bezeichnung der Zeche, sowie für das Holz, wolle man schriftlich und versiegelt bis zum Samstag den 23. Juni d. Js., mittags 12 Uhr, aus dem Rathhaus abgeben.

Hanau am 4. Juni 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 7524

Zur Unterstützung invalid gewordener Hanauer, welche 1870/71 den Krieg gegen Frankreich mitgemacht haben, sowie der Familien der in diesem Kriege gefallenen oder nachweisbar an den Folgen desselben gestor­benen Hanauer steht dem Stadtrath ein Fonds zur Verfügung, aus welchem eventuell die Zinsen zur Vertheilung kommen sollen.

An die betreffenden ehemaligen Militärs, bezw. an die Wittwen und Waisen von solchen oder deren Vormünder, welche an jenen Fonds An­sprüche zu machen gedenken, ergeht daher die Aufforderung, sich unter Vor­lage der Militärpapiere und allenfallsiger ärztlicher Zeugnisse bis zum 31. Juli d. Js. entweder schriftlich zu melden oder auf dem Rathhaus, Zimmer Nr. 18, zu Protokoll vernehmen zu lassen.

Hanau am 4. Juni 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Geb eschus. 7500

t Hochseefischerei.

Im ersten Vierteljahr 1894 sind in die Geeste 306 Fischdampfer und 125 Segelfahrzeuge eingelaufen und in den Geestemünder Auktions­hallen 44 854 Zentner Fische zum Preise von 710 324 Mark verkauft worden. Außerdem wurden noch freihändig ungefähr 1600 Zentner Fische für über 9700 Mark abgesetzt. Gegen den gleichen Zeitraum des Vorjahres wurden 3700 Zentner Fische mehr umgesetzt und über 104 000 Mark mehr erzielt. Das Ergebniß der Reisen war meist günstig, und es wurden bisweilen ungewöhnlich große Fänge erzielt, so lief ein Dampfer nach zehntägiger Reise mit 500 Zentnern Fischen ein. Auch die Preise waren gut und stiegen, besonders in der Charwoche, wegen der starken Nachfrage nach Fisch in katholischen Gegenden zu enormer Höhe; so erzielte ein Dampfer für seine Ladung über 11000 Mark. Die Thätigkeit der Segelfahrzeuge war weniger ergiebig. Die Fischdampfer erstreckten ihre Thätigkeit auf die sämmtlichen Fischgründe der Nordsee, auch die Gewässer um Island und die Lofoten wurden in einzelnen Fällen besucht. Zur Zeit fahren von der Weser 46 Fischdampfer, von denen 38 ihre Fänge regelmäßig an den Geestemünder Markt bringen, während die übrigen ihre Waare in Bremerhaven absetzen. Von allen einsichtigen Fischern wird die Masfenvernichtung von Jungfischen beklagt, die von den großen englischen Fischerflotten, die vom Mai bis zum September die Fischgründe an der deutschen Küste unausgesetzt und in rücksichtslosester Weise ausbeuten, angerichtet wird. Während der Nacht überschreiten die Engländer mit ganzen Flotten die Hoheitsgrenze und legen zu ihrer Orientirung kleine mit Laternen versehene Bojen aus, um so den kleinen Schollen bis dicht an die Küste folgen zu können. Die deutschen Fischer hatten denn auch mit jedem Zuge Unmengen von den Engländern ge= tödteter und über Bord geworfener kleiner Schollen im Netz. Um diesem Unwesen entgegen zu treten, find neben dem mit dem Schutz der Fischere