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AmMcHes Hvgcm für SLcröt- unö Lcrrrökveis ^anau.

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Die IVifp. Zeile 15 A

Die 2spalt. Zeil« 20 A

Die 3spalt. Zeile 30 A

Nr. 132.

Freitag den 8. Juni

1894.

Amtliches.

^taöt&reis ^anau, Kekanntmachung.

Interessenten zur Nachricht, daß bei dem diesjährigen Lambopfeste nur solche Personen zur Ausübung eines Gewerbes zugelassen werden, welche sich in dem Besitze eines für den Regierungsbezirk Cassel gültigen Wandergewerbescheins befinden, oder ein stehendes Gewerbe betreiben und für letzteres zur Gewerbesteuer veranlagt sind.

Der bezügl. Nachweis ist bei Einholung der Erlaubniß auf dem hiesigen Polizeibüreau Zimmer 14 und 15 vorzulegen.

Für geschlossene Vereine auf Grund vorhandener Statuten bleiben die früheren Bestimmungen in Kraft, Erlaubniß ist jedoch in allen Fällen nothwendig.

Alle Gesuche um Erlaubniß zur Aufstellung von Schau- und Ver­kaufsbuden, zum Wirthschaftsbetrieb rc. sind an die Königliche Polizei- direktion zu richten, wie auch die Vertheilung der Plätze von dieser geregelt wird.

Es haben sich zu diesem Zwecke sowohl die Besitzer von Schau- und Verkaufsbuden, Wirthschaften rc. als auch die Vorstände von Vereinen, welche eine Vereinswirthschaft errichten wollen, am Montag den 11» Jnni d. I., vormittags 9 Uhr, und am Dienstag den 12. Jnni, vormittags 8 Uhr, im Lamvoywalde, in der Nähe des Polizeizeltes, einzufinden und sich an den dortselbst anwesenden Polizeikommisfar zu wenden.

Niemand ist befugt, bevor ihm nicht ein Platz angewiesen, irgend welche Vorrichtungen auf dem Festplatze zu treffen, wie auch das Anfahren von Wagen rc. vor dieser Zeit verboten ist.

Bis spätestens am 14. Juni abends muß der Festplatz wieder voll­ständig geräumt sein.

Jede Beschädigung der Bäume ist strengstens verboten.

Für Reinigung und Wiederinstandsetzung des Festplatzes rc. find die Vereine, Wirthe und sonstigen Gewerbetreibenden nicht mehr verpflichtet, dahingegen wird von diesen hierfür, sowie für sonstige unvorhergesehene Ausgaben eine Gebühr erhoben, welche nicht mehr als 3 Mark und nicht weniger als 50 Pfennige für das einzelne Gewerbe beträgt. Wirthe und Vereine zahlen 2 Mark. Diese Gebühren sind bei Empfangnahme des bezl. Erlaubnißschcins aus dem Polizeikommissariat zu entrichten.

Zuwiderhandlungen werden mit Strafe bis zu 15 Mark subs. 3 Tagen Haft und Ausschließung von dem Feste bestraft, falls nicht eine höhere Strafbestimmung auf Grund des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 zur Anwendung kommen kann.

Hanau am 2. Juni 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 5532 v. Oertzen.

^taöt&rei# ^anau.

Bekanntmachungen des Lberbnrgermeisteramtes. Bekanntmachung.

Gemäß §. 11a des Statuts über die Erhebung von Gemeinde- umlagen in der Stadt Hanau vom 14. März 1892 wird bekannt gemacht, daß an Gemeindeumlage für das Jahr 1894/95

a. von der Einkommensteuer 104%,

b. Gebäudesteuer 80%,

c. Grundsteuer 52% zur Hebung gelangen werden. Beschwerden gegen die Veranlagung sind innerhalb drei Monaten bei dem Stadtrath anzubringen.

Hanau am 5. Juni 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 7546

Handelskammer zu Hanau.

Nach dem am 1. September ds. Js. in Kraft tretenden Gesetze zum Schutze der Waareubezeichuungeu ist eine Vorprüfung der angemeldeten Waarcuzeichen durch das kaiserliche Patentamt

vorgesehen worden. Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen, wenn das angemeldete Zeichen als ein Freizeichen anzusehen ist, d. h. als ein solches, welches zur Zeit der Anmeldung, sei es allgemein, sei es innerhalb gewisser Verkehrskreise, zur Bezeichnung der Waarengattung, für welche das Zeichen bestimmt ist, oder gleichartiger Waarengattungen bereits gebräuchlich ist. Das Patentamt beabsichtigt, für die Zwecke der ihm obliegenden Prüfung eine Sammlung der im Verkehre befind­lichen Freizeichen zu veranstalten. Die verehrlichen Gewerbetreibenden und Handelsfirmen unseres Bezirkes ersuchen wir ergebenst, uns zur Ver­meidung späterer Schwierigkeiten in ihrem eigenen Interesse diejenigen Freizeichen, welche im diesseitigen Interessengebiete für gewisse Waaren allgemein benutzt werden oder zur Zeit der Eintragung in die bisherigen Register allgemein benutzt worden sind, unter Angabe der Zeit, seit welcher das Freizeichen im allgemeinen Verkehre ist, und der Waarengattungen, für welche es benutzt wird, gefälligst mittheilen zu wollen.

Die Handelskammer.

Canthal. 7538

t Die Agrarkommisfion.

Die Lage der Landwirthschaft ist namentlich im letzten Jahre zum Hauptgegenstand der öffentlichen Diskussion in den Parlamenten, sowohl wie in der Presse geworden. Daß die Erörterungen an diesen Stellen, wo nur zu leicht parteipolitische und fraktionelle Einflüsse sich einmischen konnten, eher zur Verwirrung als zur Aufklärung und Verständigung ge­führt hatten, war ein Mißstand, den jeder Einsichtige um so mehr beklagen mußte, als dadurch die berechtigten Klagen und Wünsche unserer Land­wirthe nur zu häufig in ein schiefes, entstellendes Licht gesetzt wurden, ihre Forderungen in der Aufregung des Parteikampfes ebenso häufig übers Ziel zu schießen drohten.

Um zu ermöglichen, daß die gegenüberstehenden Ueberzeugungen und Meinungen einander auf einem Boden begegneten, wo Sachlichkeit, Gründ­lichkeit und Billigkeit nach allen Seiten gewahrt blieben und die Erörterung auch wirklich zu nutzbringenden Schlüssen führte, hatte der Landwirth- schastsminister eine Reihe von hervorragenden Sachverständigen aus den Kreisen der Grundbesitzer, der Staatsbeamten und des Gelehrtenstandes nach Berlin berufen, damit diese sich über die im Interesse der Landwirth­schaft zu ergreifenden Maßnahmen aussprechen möchten. Diese Männer haben vom 28. Mai bis zum 2. Juni im Bundesrathssaale des Reichs­tagsgebäudes getagt; die Ruhe und die Sachlichkeit, in der die Be­rathungen verliefen, bewiesen, daß hiermit die richtige Weise gefunden war, die Vertreter auch abweichender Anschauungen zu gemeinsamer Arbeit zu vereinigen und eine Verständigung über die Hauptpunkte herbeizuführen.

Diese Hauptpunkte, an denen die Agrargesetzgebung einsetzen muß, um die vaterländische Landwirthschaft lebensfähig zu erhalten und vor Allem die durch Ueberschuldung wankend gewordenen Verhältnisse des Grundbesitzes wieder zu festigen, wurden gefunden in der allgemeinen Ein­führung des Anerbenrechts so daß der Grundbesitz untheilbar bleibt und nur auf einen Erben übergehen kann, in der Beschränkung der Verschuldbarkeit des Grundbesitzes und in der Ablösung der Hppotheken- schulden durch Amortisationsrenten. Ueber diese Grundlagen war die Ver­sammlung sich im Ganzen einig, wenn auch über die Einzelheiten der Maßnahmen, welche Gesetzgebung und Verwaltung zu treffen haben werden, die Meinungen auseinander gingen. Immerhin ist das Ergebniß der Konferenz, daß das zu bearbeitende Feld wesentlich geklärt wurde und Raum für die Bearbeitung der einzelnen Fragen geschaffen ist. _ Je nach dem Fortschreiten dieser Arbeiten behält sich der Landwirthschaftsminister so erklärte er am Schluffe der Konferenz die Einberufung einzelner fachkundiger Vertrauensmänner vor, und für späterhin ist noch die Wieder­berufung der ganzen Kommission in Aussicht genommen.

Der ersprießliche Verlauf, den die Verhandlungen der Agrarkommission genommen hat, darf auch als eine gute Vorbedeutung für. die zu schaffen­den Landwirthschaftskammern gelten. Auch hier werden sich die Vertreter der verschiedensten Wirthschaftsformen und volkswirthschastlichen Anschau­ungen zusammenfinden; die Gemeinsamkeit des Berufes wird aber auch hier das einigende Band bilden, und eine Verständigung wird nicht er­schwert werden durch die hemmenden Einflüsse des politischen Parteiwesens. Auch für die Erhaltung des Friedens zwischen den einzelnen Erwerbs­ständen ist es nur von Gewinn, wenn sie innerhalb besonderer wirth- schastlicher Vertretungen sich erst selbst in Besonnenheit über Maß und