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Nr. 131.

Donnerstag den 7. Juni

1894.

Amtliches.

^anö&rew ^aruvu.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

An Stelle der aus dem Schiedsgericht der Hessen-Nassauischen land- wirthschaftlichen Berufsgenossenschast, Sektion Hanau (Land), ausgeschiedenen Schiedsgerichtsbeisitzer und -Stellvertreter sind gewählt:

ans der Zahl der Arbeitgeber:

als Beisitzer: Landwirth Johannes Pfeiffer sen. zu Windecken, als I. Stellvertreter: Domänenpächter Oberamtmann Wilhelm Schup- pius zu Rüdigheimerhof, als II. Stellvertreter: Oekonom Wilhelm Lerch zu Marköbel;

aus der Zahl der Arbeitnehmer:

als Beisitzer: Arbeiter Johannes Kester zu Ostheim,

als I. Stellvertreter: Waldschütz Wilhelm Clarius zu Ostheim, als II. Stellvertreter: Verwalter Friedrich Herrmann zu Bruderdie­bacherhof bei Langenselbold.

Hanau am 28. Mai 1894.

Der Königliche Landrath

v. Oertzen.

Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Gewerbeauf­sichtsbeamten des Regierungsbezirks bestimmte Sprechstunden sür Arbeiter festgesetzt haben und zwar:

der Regierungs- und Gewerberath in Cassel (Regierungs­gebäude I. Stock, Zimmer 24)

Montags vormittags von 11 bis 12^2 Uhr;

der Gewerbeinshektor in Fulda (Büreau der Königl. Gewerbe­inspektion, Bahnhofsstraße)

Sonntags vormittags von 8 bis 9 Vs Uhr.

Soweit der Königliche Gewerbeinspektor mit Bestimmtheit seine An­wesenheit in den industriereichen Kreisstädten seines Bezirks zeitig genug vorausbestimmen kann, wird er auch bei seinen Dienstreisen den Arbeitern in den betr. Kreisorten Gelegenheit zu Besprechungen geben.

Ich werde für die Folge stets Tag, Stunde und Ort, wo diese Be­sprechungen für die Arbeiter aus den beiden Hanauer Kreisen statthaben können, an dieser Stelle bekannt geben.

Hanau am 5. Juni 1894.

Der Königliche Landrath

V. 4742 v. Ocrtz en.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, welche auf meine Verfügung vom 18. April er., V. 3270, betreffend Be­schaffung und Verbreitung von Flugblättern zur Bekämpfung der Kinder- und Wöchnerinnensterblichkeit, noch nicht berichtet haben, werden hiermit zur umgehenden Berichterstattung aufgefordert.

Hanau am 5. Juni 1894.

Der Königliche Landrath.

V. 4829 I. V.: Schneider, Kreissekretär.

^taOt^ret^ ^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Zur Unterstützung invalid gewordener Hanauer, welche 1870/71 ben Krieg gegen Frankreich mitgemacht haben, sowie der Familien der in diesem Kriege gefallenen oder nachweisbar an den Folgen desselben gestor­benen Hanauer steht dem Stadtrath ein Fonds zur Verfügung, aus welchem eventuell die Zinsen zur Vertheilung kommen sollen.

_ An die betreffenden ehemaligen Militärs, bezw. an die Wittwen und Waisen von solchen oder deren Vormünder, welche an jenen Fonds An­sprüche zu machen gedenken, ergeht daher die Aufforderung, sich unter Vor­lage der Militärpapiere und allenfallsiger ärztlicher Zeugnisse bis zum 31. ^uli d. Js. entweder schriftlich zu melden oder auf dem Rathhaus, Zimmer Nr. 18, zu Protokoll vernehmen zu lassen.

Hanan am 4. Juni 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Geb eschus. 7500

Die Lieferung des diesjährigen Bedarfs an Brennmaterial für die gesammte städtische Verwaltung einschließlich Schulen:

22 Doppelwaggons Steinkohlen Ofenbrand,

10 Meter Buchenscheitholz 1. Qualität,

80 Tannenscheitholz

wird hiermit zur Submission gestellt. Angebote mit Preisangabe für die Kohlen und die Fracht bis Bahnhof hier mit Bezeichnung der Zeche, sowie für das Holz, wolle man schriftlich und versiegelt bis zum Freitag den 24. Juni d. Js., mittags 12 Uhr, auf dem Rathhaus abgeben.

Hanau am 4. Juni 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 7524

Samoa.

Es wurde kürzlich gemeldet, daß die zuständigen Stellen der Re­gierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika in Erwägungen darüber eingetreten seien, ob es sich empfehle, von dem Samoavertrage zurückzu­treten. Nach dem Wortlaute der Samoaakte ist die Möglichkeit einer Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen Deutschland, England und den Vereinigten Staaten gegeben. Tritt einer der Vertragsstaaten zurück, so ist damit der Vertrag aufgelöst. Daß sich seine Bestimmungen über die Verwaltung der Inselgruppe nicht bewährt haben, darüber besteht allerwârts nur eine Meinung. Indessen so lange der Vertrag besteht, muß er auch von den Betheiligten gehalten werden. Für Deutschland muß es zunächst Ehrenpflicht sein, die von ihm geschlossenen Abmachungen zu beobachten.

Ist schon deshalb das Verhalten übereifriger Kolonialfreunde ver­fehlt, die ein möglichst rasches bewaffnetes Einschreiten aus Samoa als eine Ehrenfrage hinzustellen suchen, so darf auch weiter die Schwierigkeit der gewünschten Entwaffnung aller Eingeborenen, um ihren verderblichen Kämpfen unter einander ein Ende zu machen, nicht unterschätzt werden.

Wir haben jetzt ein oder zwei deutsche Schiffe vor Samoa, zwei andere werden von der südamerikanischen Station in gegebener Zeit dort Eintreffen. Das ist gewiß eine ansehnliche Macht, aber wie weit sie über den Bereich unserer Schiffskanonen an der Küste hinansreicht, um im Innern gewaltsam vorzugehen, das läßt sich nicht so einfach beantworten, zumal da hierbei nach den früher gemachten Erfahrungen die Haltung der anderen weißen Elemente (Aufhetzung der Eingeborenen re.) nicht unwesentlich in Betracht kommt. Es handelt sich hier um ganz reale militärische und politische Dinge, die nicht im Ueberschwang kolonialer Schwärmerei, sondern nur mit zielbewußter Ruhe und Besonnenheit erledigt werden können. Darum kann man doch an dem Standpunkt sesthalten, daß sich nach einer etwaigen Auflösung des Vertrags unsere alten, und im Vergleich zu den englischen und amerikanischen Ansprüchen weit überwiegenden Rechte in voller Kraft geltend machen müssen und dann Deutschland kein anderes als ein deutsches Protektorat über Samoa zugeben kann.

Die Handelsverträge und die Handelskammern.

In derZeitschrift des Königl. Preuß. Statist. Bureaus" (Nr. 1 Jahrgang 1894) wird ein Aufsatz des Mitgliedes des Statistischen Bureaus Dr. L. Franke veröffentlicht, welcher die Nothwendigkeit der Handelsverträge mit Oesterreich-Ungarn, Italien, Belgien und der Schweiz und die Kämpfe darlegt, die um sie geführt wurden, und daran bie Aeußerungen der deutschen Handelskammern über die Wirkungen der Ver­träge anknüpft. Die Wirkungen werden überwiegend als ungünstig. be­zeichnet ; nur die kleinere Hälfte der Handelskammern erkennt die wirth- schaftlichen Folgen als günstig an. Die angezogenen Urtheile beziehen sich aber erst aus das Jahr 1892. Dr. Franke hebt deshalb hervor und führt den Nachweis, daß bei dem Inkrafttreten der neuen Handelsverträge am 1. Februar 1892 eine größere Zahl von widrigen Umständen sich vereinigt hatte, um das deutsche Wirthschaftsleben in der nachtheiligsten Weise zu beeinflussen. Vor allem war es die bereits seit dem Jahre 1890 an­dauernde wirthschastliche Krisis, welche durch Verminderung der Arbeits­gelegenheit, durch herabgesetzte Löhne und verringerte Unlernehmergewinne, durch die Mißerfolge der im Ausland (Argentinien, Brasilien, Portugal