UronnementS- Preisi
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Arnlliches Organ für KLaöt- und Landkreis Kanan.
Erscheillt täglich mit Ausnahme der Soun- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
J«sertionS-
Preis:
Die ispaltige Garmondzeile oder deren Raum
10
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itr. 129.
Dienstag den 5. Juni
1894.
Amtliches.
Stctölkrkeis ^anau. Bekanntmachung.
Interessenten zur Nachricht, daß bei dem diesjährigen Lambopfeste nur solche Personen zur Ausübung eines Gewerbes zugelassen werden, welche sich in dem Besitze eines für den Regierungsbezirk Cassel gültigen Wandergewerbescheins befinden, oder ein stehendes Gewerbe betreiben und für letzteres zur Gewerbesteuer veranlagt find.
Der bezügl. Nachweis ist bei Einholung der Erlaubniß auf dem hiesigen Polizeibüreau — Zimmer 14 und 15 — vorzulegen.
Für geschlossene Vereine auf Grund vorhandener Statuten bleiben die früheren Bestimmungen in Kraft, Erlaubniß ist jedoch in allen Fällen nothwendig.
Alle Gesuche um Erlaubniß zur Aufstellung von Schau- und Verkaufsbuden, zum Wirthschaftsbetrieb rc. sind an die Königliche Polizeidirektion zu richten, wie auch die Vertheilung der Plätze von dieser geregelt wird.
Es haben sich zu diesem Zwecke sowohl die Besitzer von Schau- und Verkaufsbuden, Wirthschaften rc. als auch die Vorstände von Vereinen, welche eine Vereinswirthschaft errichten wollen, am Montag den 11. Juni d. I., vormittags 9 Uhr, und am Dienstag den 12. Juni, vormittags 8 Uhr, im Lamboywalde, in der Nähe des Polizeizeltes, einzufinden und sich an den dortselbst anwesenden Polizeikommissar zu wenden.
Niemand ist befugt, bevor ihm nicht ein Platz angewiesen, irgend welche Vorrichtungen auf dem Festplatze zu treffen, wie auch das Anfahren von Wegen rc. vor dieser Zeit verboten ist.
Bis spätestens am 14. Juni abends muß der Festplatz wieder vollständig geräumt sein.
Jede Beschädigung der Bäume ist strengstens verboten.
Für Reinigung und Wiederinstandsetzung des Festplatzes rc. sind die Vereine, Wirthe und sonstigen Gewerbetreibenden nicht mehr verpflichtet, dahingegen wird von diesen hierfür, sowie für sonstige unvorhergesehene Ausgaben eine Gebühr erhoben, welche nicht mehr als 3 Mark und nicht weniger als 50 Pfennige für das einzelne Gewerbe beträgt. Wirthe und Vereine zahlen 2 Mark. Diese Gebühren sind bei Empfangnahme des bezl. Erlaubnißscheins auf dem Polizeikommiffariat zu entrichten.
Zuwiderhandlungen werden mit Strafe bis zu 15 Mark subs. 3 Tagen Haft und Ausschließung von dem Feste bestraft, falls nicht eine höhere Strafbestimmung auf Grund des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 zur Anwendung kommen kann.
Hanau am 2. Juni 1894.
Königliche Polizeidirektion.
P. 5532 v. Oertzen.
t 'Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgabengesetzes.
V. (Schlußartikel.)
- Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Arten der direkten Steuern.
Zur Feststellung des durch direkte Gemeindesteuern (Realsteuern und Einkommensteuer) aufzubringenden Bedarfs ist von dem sich aus dem Haushaltsplan ergebenden gesammten Finanzbedarf zunächst in Abzug zu bringen, was durch Gemeindevermögen, gewerbliche Unternehmungen, Gebühren, Beiträge und indirekte Steuern einkommt; ferner ist noch in Abzug zu bringen das volle Sollanfkommen an Bauplatzsteuer und das der Gemeindekasse etwa verbleibende Sollaufkommen an Betriebssteuern. Der sich hiernach ergebende Rest des Finanzbedarfs bildet den Steuerbedarf, welcher aus die verschiedenen Steuerarten zu vertheilen ist. Dieser Steuerbedarf ist zunächst aus die Gesammtheit der Realsteuern und auf die Einkommensteuer zu vertheilen. Das Verhältniß, nach welchem die Vertheilung erfolgt, ist in Prozenten der vom Staat veranlagten Realsteuern und ber Staatseinkommensteuer bestimmt; also auch im Falle der Einführung besonderer Steuern ist lediglich nach dem Sollaufkommen der entsprechenden vom Staate veranlagten Steuer zu prüfen, ob die Vertheilung des Steuerbedarfs den Vorschriften des Gefetzes entspricht.
Den Gemeinden ist bei der Bestimmung des Verhältnisses, nach welchem der Steuerbedarf durch Realsteuern und durch Einkommensteuer gedeckt werden soll, ein gewisser Spielraum gelassen. Sie haben zunächst zu prüfen, welche Ausgaben vorzugsweise durch Realsteuern und welche vorzugsweise durch die Einkommensteuer aufzubringen sind. Hierbei ist zu beachten, daß diejenigen Aufwendungen, welche nach ihrem Wesen und ihrer Bestimmung allen Gemeindeangehörigen zu Gute kommen oder durch sie veranlaßt werden, vorzugsweise durch die Einkommensteuer zu decken sind; hierhin gehören insbesondere die Kosten der den Gemeinden obliegenden Erfüllung allgemeiner staatlicher Zwecke, wie die Aufwendungen für das Volksschul- und Armenwesen, für die öffentliche Sicherheit, die Gesundheitspflege u. s. w., ferner die allgemeinen Verwaltungskosten. Dagegen sind Aufwendungen, die ausschließlich oder doch ganz überwiegend dem Grundbesitz und Gewerbebetrieb zum Vortheil gereichen, wie die Anlegung und Unterhaltung von Wegen, Ent- und Bewässerungsanlagen, welche nur oder vorzugsweise dem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb dienen, lediglich durch Realsteuern aufzubringen. Die im allgemeinen Interesse gemachten Aufwendungen, aus denen zugleich den Grundbesitzern und Gewerbetreibenden besondere Vortheile erwachsen, sind aber auf die Realsteuern und die Einkommensteuer nach billigem Ermessen zu vertheilen; es gilt dies namentlich von den Kosten für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, der Kanalisations- und Wafferleitungsanlagen, des Be- leuchtungs- und Feuerlöschwesens. Gleichwohl bilden diese allgemeinen Gesichtspunkte nicht die ausschließliche Richtschnur für die Vertheilung des Steuerbedarfs. Beispielsweise würde einer starken Verschuldung des Grundbesitzes oder einer besonders ungünstigen Lage des Gewerbebetriebs durch entsprechende niedrigere Beniessung des Prozentsatzes der Realsteuerbelastung Rechnung getragen werden können; anderseits würde es dort, wo die ausschließliche Ausbringung des gejammten Steuerbedarss durch Realsteuern herkömmlich ist und die Verhältnisse der Steuerpflichtigen gleichartige sind, bei diesem Herkommen belassen werden dürfen. Im Uebrigen aber darf nicht außer Acht gelassen werden, daß eine Belastung der Staatseinkommen- steucr mit Gemeindezuschlägen über das gerechtfertigte Maß hinaus um so weniger zugelasfen werden kann, als die Staatseinkommensteuer nach ihrer jetzigen Gestaltung eine solche Belastung nicht zu ertragen vermag. Um gegenüber den früheren Zuständen eine entsprechend schärfere kommunale Belastung der Realsteuern zu ermöglichen, hat der Staat auf die Realsteuern gänzlich verzichtet und diese Steuerquelle ausschließlich den Gemeinden überlassen. Durch diesen Verzicht haben zahlreiche Steuerpflichtige eine solche Erleichterung erfahren, daß ihre schärfere Heranziehung zu den kommunalen Realsteuern in nicht seltenen Fällen schon aus diesem Grunde für unbillig nicht zu erachten sein würde.
Das Gesetz selbst stellt im Uebrigen gewisse Schranken der Belastung in dem Verhältniß zwischen Realsteuern und Einkommensteuer fest. So dürfen Zuschläge zur Staatseinkommensteuer in der Regel nur bei gleichzeitiger Heranziehung der Realsteuern erhoben werden. Werden nicht mehr als 100 Prozent Realsteuern erhoben, so kann von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer überhaupt abgesehen werden, oder diese Zuschläge können weniger als zwei Drittel des Realsteuerprozentsatzes betragen. Im Uebrigen aber ist die Staatseinkommensteuer in der Regel mit mindestens zwei Drittel und höchstens mit dem gleichen Prozentsatz durch Zuschläge zu belasten, mit welchen die Realsteuern herangezogen werden. Wenn aber 150 Prozent der Realsteuern und ebenso 150 Prozent der Staatseinkommensteuer zur Deckung des Steuerbedarfs nicht ausreichen, so können für jedes weiter erforderliche Prozent der staatlich veranlagten Real- stcucrn zwei Prozent der Staatseinkommensteuer erhoben werden. Die Grenze für die Höhe der Realsteuern beträgt in der Regel 200 Prozent; der Mehrbedarf würde durch Zuschläge zur Staatseinkommensteuer zu decken sein. Erfordert die Deckung des Bedarfs eine Belastung der Einkommensteuer mit Zuschlägen von mehr als 100 Prozent, so ist dafür Genehmigung erforderlich.
Was die weitere Vertheilung auf die verschiedenen Realsteuern betrifft, so sollen diese in der Regel gleichmäßig herangezogen werden. Indessen, wenn die Grund- (Haus-) Besitzer oder die Gewerbetreibenden von Veranstaltungen der Gemeinde besondere Vortheile genießen oder der Gemeinde besondere Kosten verursachen, so können dementsprechend die betreffenden Steuern stärker herangezogen werden, jedoch dürfen Grund- und Gebäudesteuer höchstens doppelt so stark herangezogen werden wie die Ge-