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Nr. 123.

Dienstag den 29. Mai

1894.

Amtliches.

Slerölk^ers ^anau,

Polizeiverordnung.

Auf Grund der §§. 143 und 144 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung und der §§. 5 ff. der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird unter Zustimmung des Stadt­raths der Stadt Hanau für den Bezirk des Stadtkreises Hanau Folgendes verordnet;

Einziger Paragraph.

Es ist verboten, Hunde in den städtischen Anlagen frei umherlaufen zu lasten.

Zuwiderhandlungen haben für die Besitzer Geldstrafe von 1 bis 30 Mark oder Haftstrafe zur Folge.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hanau am 28. April 1893.

Königliche Polizeidirektion.

P. 4207 J. A.: Dr. Köhler, Regierungsastestor.

^anöâ rei# ^anait.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts der Hessen-Nassauischen land- wirthschaftlichen Berufsgenostenschaft Sektion Hanau (Land) ist der Re­gierungsassessor von Heinz zu Castel ernannt.

Hanau am 25. Mai 1894.

Der Königliche Landrath v. Oertzen.

Landwirthschaftlither Kreisverein Hanau.

Nächste Versammlung Samftag den 2. Juni, nachmittags 3 Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau.

Tagesordnung:

1) Geschäftliche Mittheilungen.

2) Die Polizeiverordnung, betreffend das Einsperren der Tauben.

3) Bericht über den Stand der Saaten. Referenten: die Herren O. Hain-Großauheim, R. Wittmer-Dottenfelderhof, Bürger­meister Laubach-Eichen, Fried. Bauscher-Langenselbold.

4) Vortrag über den Anbau des Hafers, der Gerste und der Bohnen von Herrn Dr. Schacht, Landwirthschaftslehrcr aus Hofgeismar.

Der Vorstand.

Die Herren Bürgermeister des Kreises werden ersucht, obige Bekannt­machung des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Hanau am 26. Mai 1894.

Der Königliche Landrath

v. Oertzen.

DienstnaHrilhten Ms dem Kreise.

Gefunden: Ein schwarz und weiß durchwirkter Strohhut. Ein goldener Uhrschlüssel. ^ Pfd. Kaffee.

Verloren: Eine goldene Damenuhr nebst Uhrbröschchen. Ein Portemonnaie mit 84 Pf.

Hanau am 29. Mai 1894.

t Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgabengesetzes.

III. Die indirekten Steuern.

Die Gemeinden sind zur Erhebung indirekter Steuern befugt. Für Auswahl der Gegenstände der indirekten Besteuerung sollen vorzugs- nmse Rücksichten der praktischen Zweckmäßigkeit entscheidend sein. Nament- . ^vird zu prüfen sein, ob sich ein Gegenstand überhaupt zur indirekten ,-Besteuerung eignet, ob das zu erwartende Steueraufkommen mit den ent­

stehenden Unkosten und Mühewaltungen, mit etwaigen Verkehrserschwerungen und Belästigungen des Publikums u. s. w. im richtigen Verhältniß steht. Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender indirekter Steuern kann aber nur durch Steuerordnungen erfolgen, welche der Genehmigung bedürfen.

In der Wahl der Gegenstände sind die Gemeinden allerdings ge­wissen Beschränkungen unterworfen. So dürfen Steuern auf den Ver­brauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen nicht neu eingeführt oder in ihren Sätzen erhöht werden. Wohl aber ist die Einführung bezw. Wiedereinführung einer Wildpret- und Gestügelsteuer gestattet. Wo Schlachtsteuer noch besteht, kann sie forter­hoben werden; wo sie aufgehoben war, ist ihre Wiedereinführung nicht gestattet. Weiter dürfen Verbrauchssteuern erhoben werden von Bier, Essig, Malz, Eider (Obstwein), Marktviktualien und Fourage; Wein darf nur in den eigentlichen Weinländern besteuert werden. Die Besteuerung des Branntweins ist auch ferner gestattet, wo sie schon vor dem 8. Juli 1867 (Abschluß des Zollvereinigungsvertrags) eingeführt war und seitdem un­unterbrochen forterhoben würde. Die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender kommunaler Branntweinsteuern ist ausgeschlossen. Was das Bier anbetrifft, so darf der Steuersatz für eingeführtes Bier höchstens 65 Pfg. für ein Hektoliter und für das in einer Gemeinde selbst gebraute Bier nur 50 Prozent der Reichsbraustcuer betragen, doch dürfen höhere Sätze, wo sie bisher bestanden, beibehalten werden. Für Wein beträgt die höchste Steuer, wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des WeinS festgesetzt wird, 1,22 Mark und wenn die Abgabe nach dem Werth des Weins erhoben wird, 2,18 Mark sür ein Hektoliter; auch hier können höhere Sätze, wo sie bestanden, forterhoben werden.

Zu den indirekten Steuern ist auch die Steuer auf Lustbarkeiten zu rechnen. Derartige Steuern hat es bisher fchon gegeben; aber bisher wurden grundsätzlich nur öffentliche Lustbarkeiten besteuert, und auch nur solche, bei denen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht ob­waltete. Fortan ist die Beschränkung auf den öffentlichen Charakter der Lustbarkeiten bei der Besteuerung aufgehoben. Hiermit ist jedoch nicht etwa der Zweck verfolgt, die Besteuerung jeder Lustbarkeit von unzweifelhaft rein häuslichem Charakter zu ermöglichen, auch soll damit nicht etwa die Be­steuerung solcher öffentlicher Lustbarkeiten, bei denen ein wisfenschaftliches oder Kunstinteresfc obwaltet, ohne Ausnahme anempfohlen werden. Es ist mit der Aufhebung der Beschränkung vielmehr nur beabsichtigt, den Um­gehungsversuchen, die vielsach vorkamen, zu begegnen und zugleich den Ge­meinden die Möglichkeit zu gewähren, die Besteuerung auf solche Lustbar­keiten auszudchnen, welche mehr oder minder von derselben Bedeutung sind wie die öffentlichen Lustbarkeiten, beispielsweise also die von großen ge­schlossenen Gesellschaften für ihre Mitglieder veranstalteten Lustbarkeiten. In welchem Umfange die Gemeinden von einer Besteuerung der Lustbar­keiten zweckmäßig Gebrauch zu machen haben, entzieht sich einer allgemeinen Regelung, da hierbei die örtlichen Verhältnisse wesentlich mit in Betracht zu ziehen sein werden. Immerhin müssen die Fälle, in welchen die Be­steuerung stattsinden soll, in den Steuerordnungen so genau bezeichnet werden, daß bei der Ausführung ein Ueberschreiten der Absicht des Gesetzes nicht zu befürchten steht.

Schließlich ist noch betreffs der Hundesteuer zu bemerken, daß die in dieser Beziehung bestehenden gesetzlichen Vorschriften aufgehoben sind. Die Besteuerung der Hunde wird namentlich hinsichtlich der Bemessung der Steuersätze am besten durch Steuerordnungen neu geregelt. Die Befugniß der Gemeinden, das Halten von Hunden zu besteuern, wird dadurch nicht berührt, daß auch seitens des Kreises eine Hundesteuer eingeführt wird.

t Der Kaiser und die Jugend- und Volksspiele.

Die Bestrebungen, die eine weitere Ausdehnung der Jugend- und Volksspiele anstreben, haben einen hohen Gönner in der Person unseres Kaisers gefunden, wie sich aus einem Briefe des Geheimen Kabinetsrathcs Lucanus vom 16. Mai ergibt, der dem Zentralausschuß zur Förderung der Jugend- und Volksspiele zugegangen ist. Es heißt darin:Se. Majestät der Kaiser und König haben den mittels Immediateingabe vom 30. v. M. überreichten dritten Jahrgang des Lehrbuches für Jugend- und