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Freitag den 25. Mai

1894.

1 Amtliches.

Nach den gemachten Wahrnehmungen haben nicht alle im Zivildienst p stehenden pensionirten Offiziere und Invaliden vom Feldwebel abwärts die j ihnen nach der Reichsgesetznovelle vom 22. Mai 1893 zustehenden höheren i! Ansprüche geltend gemacht, weshalb ich zur Kenntniß derselben sowie der i betheiligten Behörden die wissenswerthesten Punkte gedachten Gesetzes zur Veröffentlichung bringe:

1. Der §. 33 des Militârpensionsgcsetzes vom 27. Juni 1871 hat eine anderweite Fassung dahin erhalten, daß nur die Beschäftigung , eines pensionirten Osfiziers im Reichs- oder Staatsdienst (also nicht , mehr im Kommunaldienst) den Bezug der Pension überhaupt be- ' einflußt, sowie, daß wenn das vor der Pensionirung bezogene pensions- fähige Diensteinkommen nicht über 4000 Mk. jährlich beträgt, das Recht j auf den Pensionsbezug nur ruht, insoweit das Zivildiensteinkommen unter ° Hinzurechnung der Pension diesen Betrag übersteigt.

2. Die im §. 103 gedachten Gesetzes aufgeführten Einkommenssätze, , bis zu deren Erfüllung den im Zivildienst stehenden Invaliden die Pension ' belassen werden kann, betragen vom 1. April 1893 ab:

a. für den Feldwebel 1200 Mk. statt seither 1050 Mk.;

b. für den Sergeanten oder Unteroffizier 900 Mk. statt seither 750 Mk.;

c. für den Gemeinen 600 Mk. statt seither 390 Mk.;

d. für eine Militärperson des Unteroffizierstandes, welche sich min- j bestens 12 Jahre im aktiven Militärdienst befunden hat, 1400 Mk. statt seither 1200 Mk.

3. Der §. 106 gedachten Gesetzes ist dahin geändert worden, daß unter Zivildienst nur noch der Dienst bezw. jede Beschäftigung eines Be- amten zu verstehen ist, für welchen ein Entgeld (die Naturalien nach ihrem ^Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs- oder Staatskasse also ni cht mehr aus kommunalftândischen, Stadt- und Gemeindekassen gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen Instituten, welche ganz aus Mitteln des Reiches oder Staates unterhalten ^werden.

d Insbesondere kommen die geringen Dienstverrichtungen (Lohnschreiber, ! Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr) gegen stück- weise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die . Verwendung des Pensionärs zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses ' und mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt, nicht mehr in Be­tracht.

4. Die außerhalb des Reichs- oder Staatsdienstes als Beamte ^beschäftigten Militär-nvaliden, wie z. B. Küster, Todtengrâber und dergl., auch wenn sie ein Entgeld für ihre Thätigkeit aus einer Reichs- oder , Staatskasse erhalten, behalten ihre Pension unverkürzt.

5. Diese Bestimmungen finden auch auf die bereits früher aus dem Militärdienst > ausgeschiedenen Personen Anwendung.

Cassel am 8. Februar 1894.

Der Regierungspräsident. J. V.: v. Pawel.

Das diesjährige Oberersatzgeschäft für den Aushebungsbezirk Hanau findet am 4., 5., 6. und 7. Juni er. in dem Gasthause zum Sandhos , in Hanau statt und beginnt morgens 8 Uhr.

Die Militärpflichtigen haben sich behufs Verlesens pünktlich 7 Uhr morgens cinzufinden.

Von denjenigen Militärpflichtigen, von welchen Reklamationen ein- , gereicht sind, haben deren Eltern und Geschwister (Schwestern wie Brüder), 11 Welche das 14. Lebensjahr erreicht haben, im Aushebungstermine behufs - Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit zu erscheinen, sofern deren Arbeitsunfähig- , teit nicht durch Zeugnisse nach Vorschrift des §. 33,5 Schlußsatz der toi Wehrordnung nachgewiesen wird.

® , Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termine nicht erscheinen oder bei Aufrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

®l , Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit Geld- strafe bis zu 15 Mark oder entsprechender Haftstrase geahndet.

Desgleichen wird auch das Singen auf den Straßen in der Stadt 'Hanan bei gleicher Strafe verboten.

Die Herren Ortsvorstände haben strenge darüber zu wachen, daß die Militärpflichtigen im nüchternen Zustande, mit reinem Körper und in sauberer Kleidung erscheinen.

Diese Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen und die Militärpflichtigen darauf hinzuweisen, daß sie die Loosungsscheine mitzubringen haben.

Die per Kouvert zugehenden speziellen Ladungen sind an die be­treffenden Militärpflichtigen ungesäumt auszuhändigen, über die erfolgte Behändigung ist bis spätestens zum 30. d. Mts. eine Bescheinigung hierher einzusenden.

Bei dem Geschäft haben die Herren Ortsvorstände zur Ertheilung etwaiger Auskunft anwesend zu sein, auch haben dieselben dafür Sorge zu tragen, daß die Eltern, die über 14 Jahre alten Brüder und die unver- heiratheten Schwestern der Reklamirten zur Stelle sind.

Hanau am 21. Mai 1894.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes Hanau M. 2500 v. Oertz en.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Verloren: Ein s. g. Spargelbuch. Ein goldener Ring. Ein blauer Sammtgürtel. Verschiedene Papiere mit der InschriftMartin Salm", nebst ^s Originalloos lr Klasse. Ein Portemonnaie mit 12 M. 20 Pf.

G efunden: Ein weißes Taschentuch mit rother Borde. Ein vier­eckiger Blechkasten (auf der Post stehen geblieben). Ein Versicherungsschein über ein geschlachtetes Schwein für W. Merz in Windecken. Ein neues Uhrenwandtäschchen in Pantoffelform.

Hanau am 25. Mai 1894.

^taOf&rei# ^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.

Die Heuernte auf den in Dörnigheimer Gemarkung am Wasserthurm liegenden, der Stadt Hanau gehörenden Wiesenflächen soll

Dienstag den 29. Mai 1894, nachmittags 3Vg Uhr, an Ort und Stelle unter den vor der Versteigerung bekannt gegebenen Bedingungen meistbietend versteigert werden.

Hanau am 24. Mai 1894.

Wasserwerksdirektion

v. Gäßler. 6899

Aus dem diesseitigen Bezirk liegen die Grund-, Gebäude- und Ge- werbesteucrrollen für 1894/95 während der Dienststunden vom 2. bis einschließlich 9. Juni d. J. dahier zur Einsicht offen.

Hanau am 24. Mai 1894.

Königl. Steuerkasse II.

Munk._________________

t Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgabengesetzes.

II. Die nicht steu erlichen Einnahmen.

Da, wie mitgetheilt, Steuern nur erhoben werden sollen, wenn die sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, so werden die Gemeinden in erster Linie ihr Augenmerk auf die Ausnutzung der nichtsteuerlichen Einnahmequellen richten müssen. Hierzu ge­hören das Gemeindevermögen, mit Einschluß der gewerblichen Unterneh­mungen, die Gebühren und die Beiträge.

Für die Verwaltung gewerblicher Unternehmungen i)t der Grundsatz maßgebend, daß durch die Einnahmen mindestens die gesammten durch die Unternehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließ­lich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, aufgebracht werden. Dieser Grundsatz schließt nicht aus, daß unter besonderen Umständen oder aus besonderen Gründen, beispielsweise im Anfang des Betriebes, Ueber- schüsse nicht erzielt werden; er verlangt aber, daß die Verwaltung in der Art und mit der Absicht geleitet werde, Betriebsüberschüsse, mindestens eine