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Nr. 117.
Dienstag den 22. Mai
1894.
Amtliches.
^anö^rets ^anau.
Bekanntnrachnngen des Königlichen Landrathsamtes.
Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, in deren Gemeinden bezw. Gutsbezirken Einkommensteuer-Zu- und -Abgänge für 1894/95 bis dahin vorgekommen sind, wollen mir die diesbezüglichen Auszüge aus den Kontrollen alsbald einreichen.
Hanau am 18. Mai 1894.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungskommission für den Landkreis Hanau St. 1799 v. Oertzen.
Bekanntmachung.
Der Besitzer der chemischen Fabrik Firma: Gustav Wolff zu Mainkur beabsichtigt die durch Brand theilweise zerstörte Lack- und Firniß- fiederci auf den Grundstücken Karte D. Nr. 67 bis inkl. 70 der Gemarkung Fechenheim neu aufzubauen bezw. durch einen Anbau zu vergrößern.
Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Einwendungen gegen das Projekt, zu welchem die Zeichnungen und Beschreibungen im Kreisausschußbüreau hier offen liegen, binnen 14 Tagen bei dem Unterzeichneten schriftlich in 2 Exemplaren oder zu Protokoll anzubringen sind.
Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr angebracht werden.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird Termin aus
„Samstag den 16. Juni er., vormittags 10 Uhr", in das Büreau des Unterzeichneten anberaumt.
Im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der Widersprechenden wird gleichwohl mit der Erörterung der erhobenen Einwendungen vorgegangen werden.
Hanau am 17. Mai 1894.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses
A. 1389 v. Oertzen. 6800
Dienstmchrilhten aus dem Kreise.
Vom Wasenmeister am 21. d. M. eing efangen: Zwei schwarze Hunde m. Geschl.
Gefunden: Von der Poft eine Briefmarke und ein Heft „Neues Verzeichnis (IV) im Preise bedeutend ermäßigter Werke re." Ein Packet an M. W. in Wachenbuchen. Ein Konsumbuch mit der Aufschrift „1599 Frau Trageser".
Hanau am 22. Mai 1894.
t Anweisung
zur Ausführung des Kommunalabgabengesetzes.
I. Allgemeine Bestimmungen.
_ Das Kommunalabgabcngesetz vom 14. Juli 1893 tritt am 1. April 1895 in Kraft. Die Vorbereitungen hierzu sind allenthalben schon jetzt zu treffen, und um diese zu erleichtern, ist unter dem 10. Mai von dem Minister des Innern und dem Finanzminister eine Anweisung zur Ausführung des Gesetzes erlassen worden. An der Hand dieser wollen wir die wichtigeren Bestimmungen, die bei der Ausführung zu beobachten sind, in einer Reihe von Artikeln klarstellen.
Die Umgestaltung der Kommunalsteucrverhältnisse, die mit dem 1. April 1895 eintreten soll, erfordert, daß schon bei der Aufstellung des mit diesem Termin in Kraft tretenden Genwindehaushaltsplanes bestimmte Vorschriften beachtet werden. Zu diesem Zweck ist den Gemeinden das Recht gegeben worden, schon vom 1. April 1894 ab diejenigen Beschlüsse M fassen, welche sich auf die Neuordnung der Steuerverhältnisfe beziehen. Daß von diesem Recht thunlichst zeitig und in umfassender Weise Gebrauch â^ liegt in ihrem eigenen Interesse. Denn wo das Gesetz Er- rheilung einer Genehmigung vorschreibt, muß die Genehmigung so rechtzeitig
nachgesucht werden, daß die Entscheidung schon vor der Feststellung des Haushaltsplanes erfolgen kann.
Dem Sinn und Geist des Gesetzes entsprechend werden die Gemeinden vor Allem ihr Augenmerk darauf richten müsfen, auf welche Weise sie den Finanzbedarf aufzubringen haben. Es kann dies durch Festsetzung von Gebühren, Beiträgen und Steuern, und zwar Realsteuern, Einkommensteuern und indirekten Steuern geschehen. Nun fragt es sich, ob es für die Wahl einer dieser Einnahmequellen einen untrüglichen Maßstab gibt, der es verhindert, daß z. B. Einkommensteuern zur Deckung des Bedarfs festgesetzt werden, wo Gebühren, Beiträge oder Realsteuern hätten herangezogen werden müssen. Wie die „Anweisung" ausführt, gehen die Vorschriften des Gesetzes davon aus, daß diejenigen Ausgaben, welche in erkennbarer Weise zum Vortheil einzelner Gemeindeangehörigen oder einzelner Klassen von solchen seitens der Gemeinde aufgewendet werden oder von jenen verursacht werden, insoweit nach dem Maßstabe von Leistung und Gegenleistung, sonstige Ausgaben aber vorzugsweise nach dem Maßstabe der Leistungsfähigkeit aufzubringen sind. Die Deckung des Finanzbedarfs „nach dem Maßstabe von Leistung und Gegenleistung" geschieht nun vorzugsweise durch Gebühren, Beiträge und Realsteuern, wogegen zur Aufbringung des Finanzbedarfs „nach dem Maßstabe der Leistungsfähigkeit" die Einkommensteuer dient. Indessen kann die Deckung „nach dem Maßstabe von Leistung und Gegenleistung" auch durch entsprechende Vor- oder Mehrbelastung auf steuerlichem Gebiet (Einkommensteuer, Realsteucrn) erfolgen. Soweit es sich um eben diesen Maßstab handelt, d. h. insoweit bestimmte Vortheile oder Kosten, die im Interesse einzelner Gemeindeangehörigen oder einzelner Klassen aufgewendet werden, ausgeglichen werden sollen, können verschiedene Arten von Abgaben — d. h. sowohl Gebühren wie Beiträge und steuerliche Vorbelastung — neben einander erhoben werden. Doch darf über das Maß dieser Vortheile oder Kosten hinaus eine Belastung nicht statt- sinden. Wenn also z. B. eine völlige Ausgleichung schon durch Gebühren erzielt wird, darf daneben nicht noch eine steuerliche Vor- und Mehrbelastung erfolgen. Die Erhebung von Beiträgen jedoch schließt eine steuerliche Vor- oder Mehrbelastung überhaupt aus.
Nun aber hat das Gesetz für die Benutzung der Steuerquelle eine Vorbedingung ausgestellt: Die Gemeinden sind nämlich erst dann berechtigt, Steuern zu erheben, wenn ihre sonstigen Einnahmen, aus dem Gemeinde- vermögen, aus Gebühren, Beiträgen und den vom Staat oder weiteren Kommunalverbänden überwiesenen Mitteln zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausrcichen. Es sind daher die sonstigen Einnahmen erst nutzbar zn machen, bevor zur Erhebung von Steuern geschritten werden darf. Dagegen können Hunde- oder Lustbarkeitssteuern, sowie sonstige Steuern, welche nicht oder doch nicht ausschließlich durch finanzielle Rücksichten bestimmt werden, auch ohne diese Vorbedingung erhoben werden. Ferner ist in Bezug auf die Wahl der Steuerarten bestimmt worden, daß, wo indirekte Steuern erhoben werden, die direkten nur zur Ausgleichung des übrig bleibenden Restes des Finanzbedarfs herangezogen werden. Doch sind die Gemeinden nicht gehalten, zunächst indirekte Steuern zu erheben; cs wird vielmehr nur die Einführung oder Beibehaltung geeigneter, den lokalen Verhältnissen augepaßter indirekter Steuern zugelassen, und diese werden insbesondere dort empfohlen, wo andernfalls ein übermäßiger Druck durch direkte Steuern zu befürchten stände.
Tagesschau.
Berlin, 21. Mai. Seine Majestät der Kaiser und König wohnten, wie aus Prökelwitz gemeldet wird, gestern dem Gottesdienst in der Kirche des Dorfes Altstadt bei.
Berlin, 21. Mai. Dem zum Konsularagenten der Vereinigten Staaten von Amerika in Cassel ernannten Herrn Gustav C. Kothe ist das Exequatur namens des Reichs ertheilt worden.
Berlin, 21. Mai. Die II. Division des Manövergeschwaders, Divisionschcf Kontreadmiral von Diederichs, ist laut telegraphischer Meldung an das Oberkommando der Marine am 18. Mai in Queensferry (Schottland) angekommen und wird am 23. Mai von dort nach der Ostsee znrückkchren.