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UbonnementS-

PreiS:

Jährlich 9 »^ tzalbj. 4-^50^. Vierteljährlich

2 M 25 -4.

Wir auswärtige toonnenteit mit tem betreffenden Postaufschlag.

Die einzelne Nummer 10 .<4.

Awttiches g)rgan für Stcröt- unö Landkreis Kanarr.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Preis:

Die ispaltige Garmoiidzeile oder deren Raum 10 A

Die IVsfp. Zeile 15 <4.

Die 2svalt. Zeile 20 ^.

Die Sspalt. Zeile 30 -4.

Nr. 112.

Mittwoch den 16. Mai

1894.

Amtliches, ^faöt^retö jutnau.

Bekanntmachung.

Das Feilhalten in den Buden und Ständen während der diesjährigen Frühjahrsmesse nach eingetretener Dunkelheit ist nur bei Beleuchtung mittelst sogenannter Sturmlaternen gestattet.

Das Aufstellen von Kochapparaten und das Kochen in den Buden und Ständen ist untersagt.

Zuwiderhandlungen werden mit Strafe bis zu 9 Mark eventuell Haft geahndet.

Hanau am 16. Mai 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 4819 v. O ertz en.

Bekanntmachung.

Auf Grund der allgemein ertheilten höheren Ermächtigung wird hierdurch für Sonntag den 20. und Sonntag den 27. Mai d. I. eine vermehrte Beschäftigungszeit für alle Zweige des Handelsgewerbes in der Stadt Hanau und zwar bis 7 Uhr abends zugelassen.

Während des Gottesdienstes und zwar in der Zeit von 9^4 bis 11^/a Uhr vormittags und von 2 bis 3 Uhr nachmittags ist jedoch jede Art der Beschäftigung ausgeschlossen.

In Betreff des Offenhaltens der Verkaufsbuden auf der hiesigen Frühjahrsmesse bleiben die seitherigen Bestimmungen unberührt, nur ist den Verkäufern von Verzehrungsgegenständen als Konditorei- und Backwaaren, sowie Obst an den beiden vorbenannten Sonntagen ebenfalls das Feil­halten bis 7 Uhr abends gestattet.

Hanau am 16. Mai 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 4820 v. Oertzen.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine Peitsche. Ein Portemonnaie mit Geld. Ca. IV2 Meter Zanella.

Entflogen: Am 15. d. Mts. ein zahmer Blutfink.

Verloren: Ein Geldbeutel mit 1,40 M.

Hanau am 16. Mai 1894.

t Das neue Reichsstempelabgabengesetz.

II.

Die Bestimmungen über den Schlußnotenstempel von Rechtsge­schäften sind, abgesehen von den Tarifsätzen, im Wesentlichen die gleichen geblieben. Dem Stempel unterliegen Kauf- und sonstige Anschaffungsge­schäfte über Werthpapiere, ausländisches Geld, hier nur, wenn nicht sofort die Lieferung erfolgt, und börsenmäßig gehandelte Waaren, d. h. Waaren, über welche an einer Börse Terminpreise notirt werden, sofern das Geschäft nach derUsance" dieser Börse abgeschlossen ist. Ueber die sog. Arbitrage- geschäfte mit Werthpapieren oder ausländischem Geld sind besondere Be­stimmungen getroffen.

Die Tarifsätze sind wesentlich erhöht, die Abgabe beträgt ®/io vom Tausend des Vertragsgegenstandes bei Werthpapieren und ausländischem Geld (bisher Vio), */1» bei Waaren (bisher 2/io). Steuerfrei sind Ge­schäfte bis zu 600 Mark einschließlich. Die Abgabe kommt in Abstufungen von je 20 Pfennig für jeden angesangenen Betrag von 1000 Mark in Ansatz; die lausenden Zinsen bleiben außer Betracht. Es kostet also der Ankauf von 500 Mark Reichsanleihe keinen Stempel, von 1000 Mark aber 20 Pfennig, von 1500 oder 2000 Mark 40 Pfennig, von 2500 oder 3000 Mark 60 Pfennig Stempel. Bei Geschäften bis zu 5000 Mark über deutsche Staats- und sonstige Anlagepapiere, welche über Pari stehen, komnit nur der Nennwerth in Betracht.

Tie Vorschriften über die Entrichtung des Stempels durch Ausstel­lung von Schlußnoten und Aufkleben der Stempelmarken sind dieselben Ivie bisher. Die Schlußnoten müssen in deutscher Sprache ausgestellt iverden, und die Werthangabe bei Geschäften über ausländische Papiere

wenigstens die Gesammtziffer hat in Markwährung zu geschehen. Bei Geschäften mit Kaufleuten, Bankhäusern, hat der Kausmann oder das Bankhaus in erster Linie für die Verwendung des Schlußnotenstempels zu sorgen, der Private hat aber darauf zu achten und ist mitverantwortlich für die Richtigkeit. Jeder Private hat feine Schlußnoten numerirt ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der Steuerbehörde vorzu­zeigen. ~ Ri

Bei Geschäften unter Privaten ist eine Schlußnote nicht auszustellen. Private, welche unter sich Werthpapiere im Betrage von mehr als 600 Mark verkaufen oder vertauschen, müssen vielmehr einen schriftlichen Ver­trag aufsetzen und denselben zum Hauptsteueramt zur Abstempelung bringen. Die Vertauschung von Werthpapieren derselben Gattung ohne Heraus­zahlung (z. B. ein Stück zu 1000 Mark gegen 2 zu 500 Mark) ist stempelfrei.

Steuerpflichtig ist, was bisher zweifelhaft war, schon die Zutheilung von Aktien an die ersten Zeichner bei der Gründung von Aktiengesell­schaften.

Die Abgabe von Lotterieloosen und ähnlichen Urkunden ist von 5 pCt. auf 10 pCt. des Nennwerthes der Loose erhöht worden. Be­freit bleiben die ausschließlich zu mildthätigen Zwecken veranstalteten Lotterien, jedoch nur- wenn der Gesammtpreis der Loose 25 000 Mark nicht übersteigt. Außerdem aber sind diejenigen Verloosungen befreit, bei denen der Gesammtpreis nicht mehr als 100 Mark beträgt. Die auf Messen und Märkten sehr gebräuchlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände unterliegen daher für die Folge einer Abgabe nicht mehr, und die Spielausweife (Karten, Zettel) bedürfen nicht der Abstempelung.

Tagesschau.

Berlin, 15. Mai. Seine Majestät der Kaiser und König arbeite­ten gestern von 8 Uhc morgens ab allein, empfingen um 9 Uhr den Chef des Geheimen Zivilkabinets zum Vortrag und konferirten alsdann mit dem Reichskanzler. Kurz vor 11 Uhr hatte eine Deputation der Stadt München die Ehre des Empfangs. Alsdann wohnten Seine Majestät dem Stis- tungssest des Lehrinfanteriebataillons bei. Im Verlaufe des Festes wurden der General â la suite Gras von Schliessen, der Oberst und Flügel­adjutant von Moßner und der Militärgouverneur Major von Arnstedt zur Meldung empfangen. Von 3 Uhr ab nahmen Seine Majestät den Vortrag des Staatssekretärs des Reichsmanneamts und dann den Vortrag des Chefs des Marinekabinets entgegen. Um 8 Uhr abends empfingen Seine Majestät den Staatsminister Dr. von Boetticher und den Chef des Geheimen Zivilkabinets Dr. von Lucanus, welche Zeichnungen des Denk­mals für den hochseligen Kaiser Wilhelm I. vorlegten. Um 10 Uhr 50 Minuten abends begaben Seine Majestät Sich mittels Sonderzugs nach Prökelwitz.

Berlin, 15. Mai. Wie die ZeitungDas Volk" mittheilt, be­ruft der Landwirthschaftsminister Hepden mittels eines Schreibens vom 10. Mai anläßlich der Nothlage der Landwirthschaft eine Konferenz aus den 28. Mai über bereits im Ministerium in Vorarbeit befindliche Fragen, vorzugsweise aus dem Erbrechtsgebiete und dem Kreditwesen, ein. Einge­laden sind 32 Herren aus der Wissenschaft und der Praxis, darunter Schmöller, Conrad, Adolf Wagner, der frühere Minister von Zedlitz, von Levetzow, Huene, Schorlemer-Alst, Graf Kanitz-Podangen, v. Plötz, Graf Mirbach. Zur Berathung gelangen behufs Bekämpfung der fortwirkenden Ursachen der Verschuldung 6 Fragen betreffend die Belastung des Grund­besitzes mit Erbantheilen, 3 Fragen betreffend übermäßige Belastung des Grundbesitzes mit Kaufgelderresten und Schulden anderer Art infolge der unbeschränkten Verschuldbarkeit, 5 Fragen betreffend Besichtigung der vor­handenen Ueberschuldung. Ein beigegebens umfassendes Arbeitsprogramm enthält folgende Hauptpunkte; 1. die landwirthschaftliche Krisis in ihren Haupterscheinungsformen; 2. die Hauptursachen der Krisis, darunter das Sinken der Reinerträge und zu starke Inanspruchnahme des fremden Kredits; 3. die Schäden und Gefahren dieser Entwickelung; 4. die Ab­hilfsmittel, darunter die Steigerung der Reinerträge und Maßregeln gegen die Ueberschuldung.

Berlin, 14. Mai. Seit Jahren wird in unseren Handelskreisen allgemein die Klage erhoben, daß die Befähigung der deutschen Berufs­konsuln zu einseitig sei und gefordert, daß der deutsche Konsul im Aus­lande neben seiner juristischen und diplomatischen Thätigkeit mehr prak-