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9Ü. 111.
Dienstag den 15. Mai
1894.
Amtliches.
Nach den gemachten Wahrnehmungen haben nicht alle im Zivildienst stehenden pensionirten Offiziere und Invaliden vom Feldwebel abwärts die ihnen nach der Reichsgesetznovelle vom 22. Mai 1893 zustehendcn höheren Ansprüche geltend gemacht, weshalb ich zur Kenntniß derselben sowie der betheiligten Behörden die wisscnswerthesten Punkte gedachten Gesetzes zur Veröffentlichung bringe:
1. Der §. 33 des Militärpensionsgcsetzes vom 27. Juni 1871 hat eine anderweite Fassung dahin erhalten, daß nur die Beschäftigung eines pensionirten Offiziers im Reichs- oder Staatsdienst (also nicht mehr im Kommunaldienst) den Bezug der Pension überhaupt beeinflußt, sowie, daß wenn das vor der Pensionirung bezogene pensions- fähige Dienfteinkommen nicht über 4000 Mk. jährlich beträgt, das Recht auf den Pensionsbezug nur ruht, insoweit das Zivildiensteinkommen unter Hinzurechnung der Pension diesen Betrag übersteigt.
2. Die im §. 103 gedachten Gesetzes aufgeführten Einkommenssätze, bis zu deren Erfüllung den im Zivildienst stehenden Invaliden die Pension belassen werden kann, betragen vom 1. April 1893 ab:
a. für den Feldwebel 1200 Mk. — statt seither 1050 Mk.;
b. für den Sergeanten oder Unteroffizier 900 Mk. — statt seither 750 Mk.;
c. für den Gemeinen 600 Mk. — statt seither 390 Mk.;
d. für eine Militärperson des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens 12 Jahre im aktiven Militärdienst befunden hat, 1400 Mk. — statt seither 1200 Mk.
3. Der §. 106 gedachten Gesetzes ist dahin geändert worden, daß unter Zivildienst nur noch der Dienst bezw. jede Beschäftigung eines Beamten zu verstehep ist, für welchen ein Entgeld (die Naturalien nach ihrem Geldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs- oder Staatskasfe — also nicht mehr aus kommunalständischen, Stadt- und G emeind ekafsen — gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen Instituten, welche ganz aus Mitteln des Reiches oder Staates unterhalten werden.
Insbesondere kommen die geringen Dienstverrichtungen (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr) gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionärs zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt, nicht mehr in Betracht.
4. Die außerhalb des Reichs- oder Staatsdienstes als Beamte beschäftigten Militär'nvaliden, wie z. B. Küster, Todtengräber und dergl., auch wenn sie ein Entgeld für ihre Thätigkeit aus einer Reichs- oder Staatskasse erhalten, behalten ihre Pension unverkürzt.
5. Diese Bestimmungen finden auch auf die bereits früher aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen Anwendung.
Cassel am 8. Februar 1894.
Der Regierungspräsident. J. V.: v. Pawel.
SlcrHt^eis ^artaxt.
Am Mittwoch den 16. Mai d. J. wird in der Großen Dechaneigasse mit den Sielbauten begonnen. Es ist deshalb zunächst die Absperrung dieser Straße zwischen der Marktstraße und Engegasse für den Fuhr- verkehr angeordnet.
Hanau am 15. Mai 1894.
Königliche Polizeidirektion.
P. 4763 v. O ertz en.
^and&retjp ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Kekanntrnachung, betreffend: Verhütung von Waldbränden.
Bei der gegenwärtigen Witterung können Waldbrände leicht entstehe« «nd große Ausdehnung gewinnen. Ich nehme daher Veranlassung, zur-
besonderen Vorsicht beim Gebrauch von Feuerzeug (namentlich solchen: mit Zündschnur, von welcher brennende Theile abfallen können) in Waldungen aufzufordern und vor dem Wegwerfen von brennenden Zigarrentheilen oder von Streichhölzern hiermit dringend zu warnen. WM
Indem ich auf die hierunter abgedruckte Regierungs-Polizcivcrordnung vom 28. September 1875 und die Strafbestimmungen des §. 44 Nr. 1—3 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. Mai 1880 verweise, bemerke ich, daß derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand herbeiführt, sich der Bestrafung mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark aussetzt. (§. 309 Strafgesetzbuch.)
Hanau am 31. März 1894.
Der Königliche Landrath
V. 2733 v. Oertzen.
Polizeiverordnung, betreffend das Tabaksrauchen innerhalb d er Waldunge«.
Zur Verhütung der Gefahren, welche für die Waldungen durch das Tabaksrauchen innerhalb derselben entstehen, ertheilen wir, nachdem bereits durch den kurhessischen Forststraftaris vom 30. Dezember 1822 Nr. 189 das Rauchen im Walde aus einer Pfeife ohne Deckel mit Strafe bedroht ist, auf Grund des §.11 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen vom 20. September 1867 für den Umfang unseres Bezirks nachstehende weitere polizeiliche Vorschrift:
1. In den Waldungen ist für die Zeit vom listen März bis zum 1. November jedes Jahres das Rauchen von Zigarren außerhalb der mit Seitengräben versehenen Wege untersagt.
2. Uebertretungen dieses Verbots werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Haft geahndet.
Casfel den 28. September 1875.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
§. 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, ix Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer auzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein goldenes Medaillon. Eine Heugabel. Ein seidener Damenhandschuh (linker). Ein Portemonnaie mit einigen Pfennigen.
Verloren: Ein goldenes Hemdenknöpfchen in den Anlagen nächst des Ludw.-Eisenb.-Bahnhofs.
Hanau am 15. Mai 1894.
Tagesschau.
Berlin, 12. Mai. Der „Reichsanz." veröffentlicht: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 41 der Konkursordnung. Vom 9. Mai 1894.
Berlin, 12. Mai. Die freikonservative „Schlesische Zeitung", die in kirchenpolitischer Beziehung bekanntlich nicht auf dem Standpunkte der sogenannten „Orthodoxen" steht, hat kürzlich mit dem kirchlichen Liberalismus in energischer und erschöpfender Weise abgerechnet. Wir zitiren aus dem Artikel „Die evangelische Freiheit" des Liberalismus folgende Stelle: „Das kirchliche Manchesterthum, wie es sich jetzt in der demokratischen Presse breitmacht, scheint aber unter „evangelischer Freiheit" die Forderung zu verstehen, daß Leute, die selbst einen persönlichen Gott nur sehr bedingt anerkennen, mit denjenigen zusammen das heilige Abendmahl feiern sollen,