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Freitag den 27. April

1894.

Amtliches.

Nach den gemachten Wahrnehmungen haben nicht alle im Zivildienst sitzenden pensionirten Offiziere und Invaliden vom Feldwebel abwärts die ihnen nach der Reichsgesetznovelle vom 22. Mai 1893 zustehenden höheren ksprüche geltend gemacht, weshalb ich zur Kenntniß derselben sowie der Heiligten Behörden die wissenswerthesten Punkte gedachten Gesetzes zur dröffentlichung bringe:

1. Der §. 33 des Militärpensionsgcsetzes vom 27. Juni 1871 st eine anderweite Fassung dahin erhalten, daß nur die Beschäftigung stes pensionirten Offiziers im Reichs- oder Staatsdienst (also nicht »ehr im Kommunaldienst) den Bezug der Pension überhaupt be- mflußt, sowie, daß wenn das vor der Pensionirung bezogene pensions- Hige Diensteinkommen nicht über 4000 Mk. jährlich beträgt, das Recht ins den Pensionsbezug nur ruht, insoweit das Zivildiensteinkommen unter Hinzurechnung der Pension diesen Betrag übersteigt.

2. Die im §. 103 gedachten Gesetzes ausgeführten Einkommenssätze, bis zu deren Erfüllung den im Zivildienst stehenden Invaliden die Pension Massen werden kann, betragen vom 1. April 1893 ab:

a. für den Feldwebel 1200 Mk. — statt seither 1050 Mk.;

b. für den Sergeanten oder Unteroffizier 900 Mk. — statt seither 750 Mk.;

c. für den Gemeinen 600 Mk. — statt seither 390 Mk.;

d. für eine Militärperson des Unterofsizierstandes, welche sich min- iestens 12 Jahre im aktiver: Militärdienst befunden hat, 1400 Mk. — statt seither 1200 Mk.

3. Der §. 106 gedachten Gesetzes ist dahin geändert worden, daß unter Zivildienst nur noch der Dienst bezw. jede Beschäftigung eines Be­riten zu verstehen ist, für welchen ein Entgeld (die Naturalien nach ihrem sildwerth gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs- oder Staatskasse — Iso nicht mehr aus kommunalständischen, Stadt- und femeind ekassen — gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen Instituten, welche ganz aus Mitteln des Reiches oder Staates unterhalten werben.

Insbesondere kommen die geringen Dienstverrichtungen (Lohnschreiber, Härter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr) gegen stück- »eise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die ümvendung des Pensionärs zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses mb mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt, nicht mehr in Be­tucht.

4. Die außerhalb des Reichs- oder Staatsdienstes als Beamte beschäftigten Militärnrvaliden, wie z. B. Küster, Todtengräber und dergl., lach wenn sie ein Entgeld für ihre Thätigkeit aus einer Reichs- oder Staatskasse erhalten, behalten ihre Pension unverkürzt.

5. Diese Bestimmungen finden auch auf die bereits früher aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen Anwendung.

Cassel am 8. Februar 1894.

___Der Regierungspräsident. I. V.: v. Pawel.___________

^taöt^rew ^arvaxu

Ausschreiben.

Am 25. d. Mts. vormittags ist aus dem Maine bei Fechenheim, Landkreis Hanau, die Leiche eines unbekannten Mannes geländet worden, welche etwa 3 Tage im Wasser gelegen haben mag.

Der Verlebte war ungefähr 50 Jahre alt, 1,60 m groß, von mittel­fristiger Statur, hat glatt rasirtes Kinn, grau melirte Haare, ziemlich Me Glatze, kleine spitze Nase und trägt braunen Sackrock, Hose und ^este von°dickem bläulich geripptem Stoff, braunes Biberkamisol, gute ^nürschuhe, weißwollene Strümpfe, lederne Strumpfbänder, weißgewirkte H«erhose, weißleinenes geflicktes Hemd, Wintertuchkappe zum Umklappen * Bruchband für doppelten Leistenbruch. In den Hosentaschen der Leiche Me 1 Portemonnaie mit 6 Mark 72 Pfg. Inhalt, 1 Taschenmesser rothbuntes Taschentuch vorgefunden.

,'Die Kleidungsstücke werden zur eventuellen Anerkennung bei dem ^Wnneifteramt zu Fechenheim aufbewahrt werden.

Um Nachforschungen nach der Persönlichkeit des Verlebten und eventl. hierher wird ergebenst ersucht.

Hanan am 26. April 1894.

ä Königliche Polizeidirektion. r 4080 v. Oertz en.

^artö^rets ^anait.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

In Bezug auf die Beibringung von Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr deutscher Waaren nach Rußland sind durch einen im Hauptblatte des Reichsanzeigers vom 24. v. Mts. Nr. 71 veröffent­lichten Erlaß des Kaiserlich Russischen Finanzministeriums an die Zoll­behörden nachstehende Bestimmungen getroffen worden:

„Deutsche Waaren, über welche ordnungsmäßige Frachtpapiere vor­gelegt werden, sind zu den in den Verträgen mit Deutschland und Frankreich vereinbarten Zollsätzen abzufertigen, sofern sie von einer ihren deutschen Ursprung nachweisenden Bescheinigung begleitet oder mit Fabrikzeichen versehen sind, aus denen unzweifelhaft entnommen werden kann, daß. sie deutscher Fabrikation sind. Die genannten Ursprungszeugnisse können von russischen Gesandt­schaften, Konsulaten und Konsularagenten, sowie von deutschen Handelskammern, Kommunal- und Po­lizeibehörden unter Beifügung des Amtssiegels oder anch von den deutschen Zollämtern ausgefertigt werden. Die bei indirekter Einfuhr obligatorische Vorlage der Faktura des Fabrikanten kommt für deutsche Waaren in Wegfall; ebenso wird die Vorlage einer von dem Ausgangszollamt des Durch­fuhrlandes ausgestellten Bescheinigung darüber, daß die Waaren von ihrem Eintritte in das betreffende Land ab ununterbrochen unter Kontrolle der Zollbehörden gewesen sind, nicht gefordert. Die Vor­lage der Ursprungszeugnisse kann bei der Einfuhr der Waaren, als Anlage der Frachtpapiere oder bei Abgabe der Zolldeklaration, end­lich auch später, binnen drei Wochen und bezüglich des Zollamts zu Tiflis und der Zollämter an der Ostküste des Schwarzen Meeres binnen eines Monats nach dem Tage des Eingangs der Waaren erfolgen. Falls die Vorlage der Ursprungszeugnisse erst nach der für die Abgabe der Deklaration vorgeschriebenen Frist erfolgt, hat der Empfänger auf der Deklaration den deutschen Ursprung der Waaren zu bescheinigen."

Nachdem der Herr Minister für Handel und Gewerbe wegen Aus­stellung und Beglaubigung der in Rede stehenden Ursprungszeugnisse an die Handelskammern und kaufmännischen Korporationen das Erforderliche verfügt hat, ersuche ich Euer Hochgeboren unter Hinweis auf die früheren, im Deutschen Handelsarchiv für 1893 (Theil I S. 380, 495, 633/4, 721 und 723) bekannt gemachten Russischen Bestimmungen über den Ursprungsnachweis für fremde Waareneinfuhren, ergebenst, die Gemeinde- unb die Polizeibehörden des dortigen Bezirkes gefälligst alsbald mit entsprechender Weisung zu versehen.

Eine gleiche Anweisung wird Seitens des Herrn Finanzministers an die Vorstände der Königlichen Zollämter ergehen.

Berlin den 3. April 1894.

Der Minister des Innern.

I. A.: gez. Haase.

An den Königlichen Regierungspräsidenten, Herrn Grafen Clairon d'Haussonville Hochgeboren zu Cassel.

II 3741.

Wird veröffentlicht. Die Gemeinde- und die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, künftig nach Vorschrift zu verfahren.

Hanau am 20. April 1894.

Der Königliche Landrath

V. 3274 v. Oertzen.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine Herrnphotographie. Ein Petschaft „Julius Roth". Eine Tabakspfeife. Ein schwarzer Regenschirm. Zwei Zeichen- pinsel nebst 3 Tuschblättchen. Zwei Hundemarken.

Hanau am 27. April 1894.

^tadf^reiö ^artaxt.

Bekarrntmachimgen des Obcrbürgermeisteramtes.

Nach einer Stiftung von Chr. Weishaupt soll alljährlich ein besonders talentvoller Goldarbeiter (Bijoutier, Graveur, Juwelier)