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Nr. 93. Samstag den

21. April 1894.

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4°/otigen Staatsanleihe von 1884.

Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschrei­bungen der Preußischen konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe von 1884 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1894 bis 31. Dezember 1903 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden . vom 1. Dezember 1893 ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, fOranienstraße 92/94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit ! Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage ^jeden Monats, ausgereicht werden.

I Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge- iNommen oder durch die Regierungshauptkasfen, sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasfe bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauf­tragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheiuan- weisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare Ebenda und in Hamburg bei den: Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich 'zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Em­pfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine aus­drückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung wersehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. *

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats- Papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen "nicht einlassen.

38er die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeich­nisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbeschei­nigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins­scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den ' gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangnng ! der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden .gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die ^Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin den 2. November 1893.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

I 2338. gez. von Hoffmann.

* Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen . Kegierungshauptkasse und den Steuerkassen unseres Bezirks verabreicht werden.

Cassel den 10. November 1893.

Königliche Regierung.

LI__ Haussonville.

i Dienstnachrilhtcn aus dem Kreise.

Gefunden: Zwei Portemonnaies mit Geld. Ein weißes Taschen­tuch mit Monogramm. Ein weißes Handtuch nebst Schuhknöpfer.

Verloren: Ein Portemonnaie mit 2030 M.

Hanau am 21. April 1894,_________

^faötârei^ ^tmaxt.

5 Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Mittwoch den 25. April 189 4 5230

Zucht- und Fettviehmartt in Hanau.

t Sonntagsunterricht der Fortbildungsschulen.

Preußen hat beim Bundesrathe den Antrag gestellt, die im §. 120 Abs. 1 der Gewerbeordnung festgesetzte Frist, innerhalb deren die Zentral­behörden für bestehende Fortbildungsschulen, zu deren Besuch feine Ver- pslichtung besteht, Ausnahmen von der daselbst über den Unterricht am Sonntag getroffenen Bestimmung gestatten können, bis zum 1. Oktober 18 97 zu verlängern. In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß in Preußen schon seither alle Fortbildungsschulen, für deren Besuch ein Zwang bestand, und viele Fortbildungsschulen, in denen am Sonntag nur 2 Stunden unterrichtet wurde, den Bestimmungen des §. 120 der Gewerbeordnung über den Unterricht an Sonntagen entsprochen haben. In vielen Orten, wo dies bisher nicht der Fall war, ist theils durch Ver­legung der Unterrichtsstunden, theils durch Veränderungen in der Zeit des Gottesdienstes, theils auch durch Einrichtung besonderer Gottesdienste dem Gesetze entsprochen worden. Indessen hat sich die Voraussetzung, daß es bis zum 1. Oktober 1894 gelingen werde, überall eine solche Regelung herbeizuführen, nicht verwirklicht. Die Schwierigkeiten sind vornehmlich darauf zurückzuführen, daß die Hauptgottesdienste in der evangelischen Kirche meist längere Zeit in Anspruch nehmen und die Einrichtung besonderer Gottesdienste durch die geringe Anzahl von Kirchen und geistlichen Krästen erschwert wird, während für Fortbildungsschulen, die von Schülern katho­lischen Bekenntnisses besucht werden, eine Beschränkung des Sonntags­unterrichts auch da nur selten erforderlich war, wo dieser am Vormittage vier Stunden dauert, weil die Schüler Gelegenheit haben, vor Beginn oder nach Schluß des Unterrichts den Gottesdienst zu besuchen. Dazu kommt in Betracht, daß stellenweise die evangelischen Kirchenbehörden grund­sätzlich Bedenken tragen, durch Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes den Unterricht in der Zeit des Hauptgottesdienstes zu ermöglichen, weil dadurch der ihnen wünschenswerth erscheinenden gänzlichen Beseitigung des Fortbildungsunterrichts an Sonntagen entgegengewirkt würde. Da nicht anzunehmen ist, daß diese Schwierigkeiten bis zum 1. Oktober 1894 behoben sein werden, hat die preußische Regierung den Antrag auf Ver­längerung der Frist bis 1. Oktober 1897 gestellt in der Erwartung, daß es bis dahin gelingen werde, die Verhältnisse überall in einer die In­teressen der Kirche und des Gewerbes gleichzeitig berücksichtigenden Weise zu ordnen.

Der Bundesrath hat am 12. April diesem Anträge seine Zustim­mung ertheilt, und die Vorlage ist nunmehr dem Reichstage zugegangen.

t Privatlotterien in Preußen.

Dem Abgeordnetenhause ist von den Ministern des Innern und der Finanzen eine statistische Nachweisung der in Preußen in der Zeit vom 1. Juli 1885 bis 31. Dezember 1893 für den Bereich der Monarchie oder einzelner Landestheile genehmigten Privatlotterien und Ausspielungen zugegangen. Danach sind in der genannten Zeit 5041 inländische und 101 ausländische, zusammen 5142 Privatlotterien genehmigt worden. Die Zahl der Loose betrug 53 499 900, das Spielkapital 135 566 900 Mark, der Gesammtwerth der Gewinne 73 687 400 Mark oder 54,4 von Hundert des Spielkapitals. Von der angegebenen Gesammtsumme der Lotterien dienten 2902 der Wohlthätigkeit, dem Bau von Schulen, Krankenhäusern u. s. w., 1520 der Landwirthschaft (Pferde, Hunde, Geflügel, Bienen u. s. w.), 246 Kunst und Gewerbe, 266 Kirchenbau oder sonstigen kixchlichen Zwecken und 208 anderweitigen Zwecken. Be­merkt werden muß hierzu, daß die Zahl der in Preußen vertriebenen Loose weit geringer gewesen ist, da bei den ausländischen Lotterien die Anzahl sämmtlicher ausgegebenen Loose in Ansatz gekommen ist, während in Preußen nur ein größerer oder kleinerer Theil davon vertrieben ist. Andererseits sind auch von den inländischen Lotterien nicht sämmtliche Loose in Preußen abgesetzt worden, da ein Theil der Lotterien auch in anderen deutschen Bundesstaaten zugelassen worden ist.

Tages schau.

Berlin, 20. April. In der am Donnerstag, 19. d. M., unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Staatsministeriums, Staatssekretärs des Innern Dr. von Boetticher, abgehaltenen Plenarsitzung des Bundes-