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Nr. 88. Montag den kll.l I ...................... ' '..... - / Amtliches,

^taöt&rei# ^anau. Nachstehende Bestimmungen werden hiermit veröffentlicht. Hanau am 13. April 1894. Königliche Polizeidirektion, v. Oertzen.

Bestimmungen

über die Annahme, Einstellung und Entlassung von Schutzmännern der Frankfurter und Bockenheimer Schutzmannschaft, welche weder Militär­anwärter sind, noch eine neunjährige aktive Militärdienste s»-»m»rgcregt haben, zur öfienO^-»» KcnniNtsz.

1, Die ®«vyiuer müssen ihrer aktiven Dienstpflicht im Heere, bezw. in oer Marine genügt, die Unteroffiziercharge erlangt haben, und dürfen zur Zeit des Antritts ihres Dienstes in der Schutzmannschaft den Militärpersonen des Friedensstandes nicht mehr angehören. Sie dürfen ferner das 35. Lebensjahr nicht überschritten und müssen eine Körpergröße von mindestens 1,68 Meter haben.

Die Auswahl der Bewerber steht dem Polizeipräsidium allein zu und ist dasselbe nicht verpflichtet, seine ablehnende Verfügung näher zu begründen.

2. Die Eingaben wegen Annahme und Einstellung als Schutzmann der in Frankfurt und Bockenheim wohnhaften Bewerber sind unter Bei- t sügung der Militärpapiere (Paß und Führungsattest), eines Physi- katsattcstes über die körperliche und geistige Rüstigkeit und von Attesten der betreffenden Ortspolizeibehörden über die Führung während der außerhalb Frankfurts und Bockenheims zugebrachten Zeit vom vollen­deten 16ten Lebensjahre bis zur Einstellung bezw. seit der Entlassung aus dem aktiven Militärdienstverhältniß bei dem Polizeipräsidium einzureichen.

Die übrigen außerhalb Frankfurts und Bockenheims wohnhaften Bewerber haben ihre Gesuche unter gleichzeitiger Vorlage von Attesten der betreffenden Ortspolizeibehörden über ihre Führung während der außerhalb des aktiven Militärdienstes zugebrachten Zeit vom vollen­deten 16ten Lebensjahr bis zur Einstellung, bezw. seit der Entlassung aus dem aktiven Militürverhältniß an die zuständigen Bezirkskom­mandos zu richten.

Die Bezirkskommandos übersenden die Gesuche nebst den bei­gebrachten Erfordernissen unter Beifügung eines Nationals ohne Innehaltung von Terminen an das Polizeipräsidium.

3. Die für geeignet befundenen Bewerber werden notirt und nach Bedarf einberusen. Der Annahme geht eine Prüfung hinsichtlich der Schul­bildung, eine oberärztliche Untersuchung und in zweifelhaften Fällen auch eine Nachmessung der Körpergröße voraus.

Nicht geeignete Bewerber werden unverzüglich ohne Zahlung von Diäten oder Reisekosten wieder entlasten. Vor der Annahme hat der Bewerber gelegentlich seiner Verpflichtung die pflicht­mäßige Versicherung abzugeben, ob und welche Schulden er hat. Zu diesen werden auch ausgeklagte Alimente gerechnet. Stellt sich die Unwahrheit dieser Versicherung später heraus, so kann nach Bewandtniß der Umstände die sofortige Entlasfung erfolgen.

4. Die angenommenen Bewerber haben sich zunächst einem sechsmonat­lichen Vorbereitungsdienst zu unterziehen, aus welchem sie jederzeit ohne Weiteres entlassen werden können.

5. Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes erfolgt die Anstellung auf Probe mit vierwöchentlicher Kündigung. Die Probezeit ist auf weitere $ Monate festgesetzt und berechtigt ebensowenig wie der Vorbereitungs­dienst^ zum Bezüge einer Pension. Das Recht zu der Kündigung IW sowohl der Behörde als auch dem Schutzmann zu. Beide Theile sind zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

6. Nach beendigter Probezeit erfolgt die definitive Anstellung als Schutz­mann, mit welcher nach Maßgabe des Zivilpensionsgesetzes die Pen­sionsberechtigung erworben wird.

7- Tie auf Grund dieser Bestimmungen zur Annahme gelangten Schutz­männer können sich den Zivilversorgungsschein nur erwerben, sofern

16. April 1894.

auf sie die Bestimmungen des §. 1 Abs. 4 der Anstellungsgruudsätze Anwendung findet.

Anmerkung. §. 1 Absatz 4 lautet:

Sind in eine militärisch organisirte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutzinannschaft in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienst­zeit ausgenommen worden, so darf denselben der ZivilversorgungS- schein nach Anlage C verliehen werden, wenn sie entweder eine gesammte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ibrem Upftertritt in feie Gendarmerie oder Schutzmann- scyast durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesammten aktiven Dienstzeit von 8 Jahren invalide geworden sind. (Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Zivildienst des betreffenden Staates.)

8. Während der Vorbereitungszeit erhält der Schutzmann pro Monat 83 Mark 331 /s Pfennig gleich 1000 Mark jährlich Diäten, welche am Monatsschlusfe bezw. beim Abgang nachträglich gezahlt werden. Nach geschehener Anstellung auf Probe beträgt das Gehalt 1000 Mark, welches nebst einem Wohnungsgeldzuschuß von 240 Mark in Vierteljahrsraten in Voraus gezahlt wird.

Bei Entlassung sind die überhobenen Gebührnisfe zurückzuzahlen. Mit der definitiven Anstellung als Schutzmann erfährt das Gehalt keine Erhöhung, steigt aber bann bei fortgesetzt guter Führung von 3 zu 3 Jahren bis zum Höchstbetrage von 1500 Mark.

9. Die etatsmäßigen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke werden für die Zeit, während welcher der Schutzmann dienstliche Verwendung findet, unentgeltlich gewährt, indessen müssen sie bei dem Ausscheiden aus dem Dienste in der Schutzmannschaft in einem der noch darauf haftenden Tragezeit entsprechenden Zustand zurückgcliefert werden.

10. Dem Schutzmann ist bei vorwurfsfreier Führung und nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen die Beförderung zum Polizeiwacht­meister nicht verschlossen.

Frankfurt a. M., März 1894.

Königliches Polizeipräsidium.

^anö^reis ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

In der am 11. d. Mts. stattgehabten Sitzung des Kreistags wurden folgende Beschlüsfe gefaßt:

pos. 1. Zu den Kosten der Verpflegungsstation in Hanau werden für das Etatsjahr 1894/95 zwei Fünftel der Gesammtaufwendungen ver- willigt.

POS. 2. Zu der vorgeschlagenen Erhöhung der Besoldung des Rendanten der Kreiskommunalkasfe auf den Betrag von 750 Mk. p. anno mit Wirkung vom 1. April 1893 ab wird Genehmigung ertheilt.

pos. 3. Als Zuschuß an die Kinderheilanstalt Bad Orb wird für das Etatsjahr 1894/95 ein Beitrag von 450 Mk. verwilligt.

pos. 4. Zwecks Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Ver­tilgung der Raben und Krähen wird dem Kreisausschuß ein Betrag von 300 Mk. zur Verfügung gestellt.

pos. 5. Der Kreistag erklärt sich mit der vorgeschlagenen Aus­bildung und Ausrüstung zweier Desinfektoren einverstanden und bewilligt den hierfür geforderten Betrag von ca. 170 Mk.

pos. 6. Die Rechnung der Kreiskommunalkasfe pro 1892/93 wird in Einnahme auf den Betrag von .... 176 915,42 in Ausgabe auf den Betrag von . . . . 174 280,17 und einen Kasfenbestand von .... 2 635,25

festgestellt und dem Rendanten Decharge ertheilt.

pos. 7. Der vorgeschlagene Haushaltsetat pro 1894/95 wird in Einnahme und Ausgabe auf den Betrag von 115 633 Mk. festgestellt.

Hierbei wird gleichzeitig der Beschluß geiaßt, nach Vorschlag des Kreisausschusses die Unternehmer gewerblicher Betriebe auf Grund des Ge­setzes vom 16. März 1879 zu den Kosten der Unterhaltung der Landwege vom 1. Jan. 1893 ab in der in der Nachweisung vom 3. März c. vor­geschlagenen Weise heranzuziehen. Und zwar wird als Maximalgrenze der Betrag von 20 Pfg. pro Kilometer und 100 Ctr. festgestellt. Eine Heran­ziehung findet nur bei einer Gewichtsbewegung von über 10 000 Ctr. statt.