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ArrrMches ^gan für Kür-t- und Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Gorrs- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Die ispaltige Garmondzelle oder deren Raum

10 A

Die IVifp. Zeile 15 A

Die Lspalt. Zeile 20 A

Die 3spalt. Zeile 30 A

Nr. 84.

Mittwoch den 11. April

1894.

Amtliches.

^taöfârew ^anau.

In Folge Fortführung der Sielbauten in der Eberhardstraße ist die Absperrung dieser Straße vom Donnerstag den 12. d. Mts. ab für den Fuhrverkehr angeordnet.

Hanau den 11. April 1894.

Königliche Polizeidirektion p. 3490

J. V.: Schneider.

Das - seitens des Königlichen Bezirksamt zu Miltenberg unterm 2. v. Mts. erlassenen Ausschreiben, betreffend den im Maine bei Milten­berg ertrunkenen Landwirth Joseph König von dort, veröffentlicht im Hanauer Anzeiger Nr. 54 vom 3. v. M. P. 2181, ist erledigt.

Hanau am 8. April 1894.

Königliche Polizeidirektion

I. A. Dr. Köhler, Reg.-Ass. P. 3455

Die nachfolgende Polizeiverordnung wird hiermit in Erinnerung gebracht.

Hanau am 11. April 1894.

Königliche Polizeidirektion.

I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

P.-V. v. 6./5. 25. Das Fahren, Reiten re. über den Pavade- platz betr.

„Nach der Verbindung des Paradeplatzes mit der Esplanade ist es zwar den Fußgängern erlaubt, über diesen Platz, jedoch ohne die Parade und die Uebungen des Militärs zu stören, zu passiren, dagegen darf bei nachdrücklicher Strafe, mit keinerlei Art von Fuhrwerk darüber gefahren und ebensowenig durchgeritten, auch Vieh durchgetrieben werden, auch werden die Eigenthümer von Vieh, durch welches Schaden an der Baum­pflanzung oder sonsten geschieht, sowie die Hirten, die noch besonders anzuweisen sind, neben der Strafe zum Schadenersatz ■ angehalten werden."

^artö&ret# ^anatu

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 15. Verloosung von 3Vsprozentigen, unterm 2. Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheinen, sind die in der Anlage verzeichneten Nummern gezogen worden. Dieselben werden den Besitzern zum 1. Juli 1894 mit der Auf­forderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 2. Juli 1894 ab gegen Quittung und Rückgabe der Staatsschuldscheine und der später zahlbar werdenden Zinsscheine Reihe XXI Nr. 8 nebst Zinsscheinanweisungen bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Taubenstraße Nr. 29 hierselbst, zu erheben.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse.

Zu diesem Zwecke können die Effekten emer dieser Kassen schon vom 1. Juni d. J. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden- Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung voni 2. Juli 1894 ab bewirkt.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.

Mit dem 1. Juli 1894 hört die Verzinsung der ver- loosten Staatsschuldscheine auf.

Zugleich werden die bereits früher gekündigten, auf der obigen An­lage verzeichneten, noch rückständigen Schuldurkunden, nämlich Staats­schuldscheine vom Jahre 184 2, Neumärkische Schuldver­schreibungen und eine Stammaktie der Münster-Hammer- Eisenbahn, wiederholt und mit dem Bemerken aufgerusen, daß die Ver- Msung derselben mit den einzelnen Kündigungsterminen aufgehört hat.

Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldurkunden über die Zahlungsleistung nich einlassen.

Formulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen oben ge­dachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin am 3. März 1894.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Indem ich auf vorstehende Bekanntmachung aufmerksam mache, wird bemerkt, daß die Nummerliste der verloosten und zum 1. Juli 1894 ge­kündigten S^/oigen Staatsschuldscheine von 1842, sowie die bereits früher gekündigten Staatsschuldscheine von 1842, der Neumärkischen Schuldver­schreibungen und einer Stammaktie der Münster-Hammer-Eisenbahn in dem Geschästslokale des Unterzeichneten und der Königl. Steuerkassen hier offen liegt.

Hanau am 7. April 1894.

Der Königliche Landrath

V. 2826 v. O ertzen.

Bekanntmachung, betreffend: Verhütung von Waldbränden.

Bei der gegenwärtigen Witterung können Waldbrände leicht entstehen und große Ausdehnung gewinnen. Ich nehme daher Veranlassung, zur besonderen Vorsicht beim Gebrauch von Feuerzeug (namentlich solchem mit Zündschnur, von welcher brennende Theile abfallen können) in Waldungen aufzufordern und vor dem Wegwerfen von brennenden Zigarrentheilen oder von Streichhölzern hier­mit dringend zu warnen.

Indem ich auf die hierunter abgedruckte Regierungs-Polizeiverordnung vom 28. September 1875 und Die Strafbestimmungen des §. 44 Nr. 1—3 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. Mai 1880 verweise, bemerke ich, daß derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand herbeiführt, sich der Bestrafung mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark aussetzt. (§. 309 Strafgesetzbuch.)

Hanau am 31. März 1894.

Der Königliche Landrath

V. 2733 v. Oertz e n.

Polizeiverordnung,

betreffend das Tabaksrauchen innerhalb d er Waldungen.

Zur Verhütung der Gefahren, welche für die Waldungen durch das Tabaksrauchen innerhalb derselben entstehen, ertheilen wir, nachdem bereits durch den kurhessischen Forststrastarif vom 30. Dezember 1822 Nr. 189 das Rauchen im Walde aus einer Pfeife ohne Deckel mit Strafe bedroht ist, auf Grund des §. 11 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen vom 20. September 1867 für den Umfang unseres Bezirks nachstehende weitere polizeiliche Vorschrift:

1. In den Waldungen ist für die Zeit vom 1sten März bis zum 1. November jedes Jahres das Rauchen von Zigarren außerhalb der mit Seitengräben versehenen Wege untersagt.

2. Uebertretungen dieses Verbots werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Haft geahndet.

Cassel den 28. September 1875.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

§. 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer

1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder stch dem- felben in gefahrbringender Weise nähert; _ ,

2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen laßt, wirft oder unvorsichtig handhabt;

3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Er­laubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald hegt, m Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten