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Nr. 82.

Montag den 9. April

1894.

Amtliches. Bekanntmachung.

Einziehung der gestempelten Briefumschläge und Streifbänder.

Die noch in den Händen des Publikums befindlichen g e st e m p e l t e n Briefumschläge und gestempelten Streifbänder, welche seit dem 10. Dezember 1890 seitens der Verkehrsanftalten nicht mehr verkauft worden sind, sollen nur noch bis Gude Juni 1894 zur Frankirung von Postsendungen zugelassen werden. Vom 1. Juli 1894 ab verlieren die bezeichneten Werthzeichen ihre Gültigkeit.

Dem Publikum soll indessen gestattet sein, vom 1. Juli 1894 ab die alsdann noch nicht verwendeten derartigen Werthzeichen bis späte­stens Ende Dezember 18 9 4 nach dem Nennwerthe des Stempels gegen Freimarken zu 10 oder 3 Pfennig bei gleichzeitigem Rückempfang des Betrages der Herstellungskosten von 1 Pfennig für den Briefumschlag und */2 Pfennig für das Streifband umzutauschen. Ist nur ein einzelnes Streifband umzutauschen, so muß die Vergütung von Herstellungs­kosten unterbleiben. Ebenso kommen bei dem Umtausch einer größeren, nicht durch 2 theilbaren Zahl von Streifbändern für das überschießende Exemplar Herstellungskosten nicht zur Erstattung.

Die Posthülfstellen und die amtlichen Verkaufstellen für Poftw erthzeichen haben mit dem Umtausch keine Befassung.

Postsendungen, welche etwa nach dem 30. Juni 1894 noch in Brief­umschlägen und Streifbändern der gedachten Art ohne anderweite Fran­kirung aufgeliefert werden, sind den Absendern unter Hinweis auf die Ungültigkeit der verwendeten Wcrthzeichen zurückzugeben oder, wenn dies nicht ohne Weiteres thunlich sein sollte, als unfrankirt zu behandeln.

Auf gestempelte Briefumschläge und Streifbänder der älteren Ausgabe, welche ihre Gültigkeit bereits am 1. Februar 1891 verloren haben, und welche seit dem 1. Juli 1891 nicht mehr umgetauscht werden, sowie auf Rohrpost-Briefumschläge erstreckt sich diese Anordnung nicht.

Vom 1. Januar 1895 ab sind die Verkehrsanstalten auch zum Um­tausch der neueren Briefumschläge und Streifbänder nicht mehr befugt.

Berlin, 5. April 1894.

Der Staatssekretär des Reichspostamts In Vertretung: Fischer.

Für das Vorräthighalten von Arzneien in Krankenhäusern und anderen Anstalten im Regierungsbezirke Cassel wird hiermit Nachstehendes bestimmt:

I. Krankenhäuser und andere Anstalten, in denen kein appro- birter Apotheker thätig ist, sind, wie Jedermann, befugt, ohne be­sondere Genehmigung gewisse Arzneien für den Hausbedarf vorrâthig zu halten (Hausapotheke), müsfen dieselben aber

1) sämmtlich aus einer Apotheke im Deutschen Reiche entnehmen und dürfen

2) nur die gangbarsten einfachen Droguen und Präparate, die in einer Apotheke zubereitet oder dispensirt sind, oder die ohne wei­tere Zubereitung abgegeben werden können (wie Kräuter, Oele, Salben, Salze, Tinkturen und dcrgl.), jedoch nur in ver­schlossenem Raume oder Schranke (mit Bretterthür) vorschriftsmäßig bezeichnet und ausgestellt vorräthig halten (pro statione), bezw. an die einzelnen Kranken in der Anstalt selbst (nicht aber an außerhalb derselben Wohnende), durch den Hausarzt vertheilen lassen.

Jede Zubereitung, bczw. Dispensirung zusammengesetzter ^lrzneiformen darf nur auf jedesmalige ärztliche Verordnung und nur in einer Apotheke erfolgen.

II. Krankenhäuser und andere Anstalten, welche Arzneien für den Hausbedarf selbst zubereiten und dispenstren lassen wollen (Dispenstr- austalt), bedürfen hierzu meiner Genehmigung.

Dieselbe wird nur widerruflich und unter besonderen Bedingungen ertheilt, je nachdem ein approbirtèr Apotheker oder eine hierzu besonders geprüfte Pstegeschwester in der Anstalt thätig ist.

III. Sowohl die Hausapotheken (L), als auch die Dispensiran- stalten (II.) stehen unter der besonderen Aufsicht meiner Bevollmächtigten, sowie des zuständigen Königlichen Kreisphysikus, welche dieselben unver-

muthet zu besichtigen und über etwa vorgefundene Ungehörigkeiten mir zu berichten haben.

Cassel am 12. Februar 1894.

Der Regierungspräsident. Haussonville.

Nach dem Reichsgcsetz vom 14. Januar 1894 sind den Invaliden aus den Kriegen vor 1870 und deren Hinterbliebenen Zuschüsse zu ihren bisherigen Gebührnissen nach Maßgabe der durch das Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871, sowie durch die Reichsgesetznovelle vom 22. Mai 1893 den Invaliden und deren Hinterbliebenen aus dem Kriege 1870/71 gewährten höheren Beträge zu gewähren.

Diejenigen pensionirten Offiziere und Militärbeamten, welchen bis Ende März d. I. noch keine bezügliche Mittheilung zugegangen ist, wollen sich an die Pensionsabtheilung des Königlichen Kriegsministeriums zu Berlin, die Hinterbliebenen an die zuständigen Landrathsämter (Kreisämter) wenden, falls sie auf Grund des in Rede stehenden Gesetzes Ansprüche zu haben glauben, wogegen die Invaliden vom Feldwebel abwärts auf jeden Fall ihre Ansprüche bei den betreffenden Bezirkskommandos geltend machen müssen.

Cassel am 8. März 1894.

Der Regierungspräsident. I. V.: v. Pawel.

^and&ret# ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Die Herren Bürgermeister werden unter Hinweis auf meine Ver­fügung vom 26. März 1885, St. 1696 Kreisbl. Nr. 76 veran­laßt, innerhalb 8 Tagen die Nachweisungen der im Etatsjahre 1893/94 vorgekommenen Wanderlager und Wanderauktionen und der zur Gemeinde- kaffe eingezogenen Wanderlagersteuern einzureichen oder Fehlanzeigen anher zu erstatten.

Hanau am 6. April 1894.

Der Königliche Landrath.

I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

Dienstnachrichtm ans dem Kreise.

Gefunden: Eine Korallenkette. Ein goldener Trauring mit Gravierung. Eine Peitsche. Ein Hundemaulkorb.

Verloren: Ein Tallon mit vollständigem Zinskoupon der Frank­furter Hypothekenbank über 300 Mk.

Hanau am 9. April 1894.

£4adUtrct0 ^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Kekanntmachung.

Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß für den Stadt­kreis H a n a u, als Sektion der hessen-nassauischen land- wirthschastlichen Berufsgenossenschaft zu Vertrauensmännern gewählt worden sind:

Für den Bezirk I Neustadt

Herr Ockonom Heinrich Jung,

zu dessen Stellvertreter

Herr LandschastsgärMer Georg Henrich.

Für den Bezirk 11 Altstadt

Herr Kunst- und Handelsgärtner Thomas Holzschuh,

zu dessen Stellvertreter

Herr Lekonom Heinrich Seitz II.

Hanau am 3. April 1894.

Der Vorsitzende des Sektionsvorstandes

Dr. Gebeschus.

Bekanntmachung.

Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz sind die Pflegegeldsätze für die medizinische, chirurgische, ophthal-