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Nr. 81.

; - Amtliches.

^faöt&rci^ ^anau,

Wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche im diesseitigen Land- / kreise zu vergleichen meine Bekanntmachung vom 31. März d. J. in Nr. 75 des Blattes kann der am 11. ds. Mts. fällige Viehmarkt in Hanau nicht stattfinden.

Hanau am 4. April 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 3323 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

^anMre i# ^anau.

Bekanntmachung, betreffend: Verhütung von Waldbränden.

Bei der gegenwärtigen Witterung können Waldbrände leicht entstehen und große Ausdehnung gewinnen. Ich nehme daher Veranlassung, zur " besonderen Vorsicht beim Gebrauch vou Feuerzeug (namentlich solchem mit Zündschnur, von welcher brennende Theile abfallen können) in Waldungen aufzufordern und vor dem Wegwerfen von brennenden Zigarrentheilen oder von Streichhölzern hier­mit dringend zu warnen.

Indem ich auf die hierunter abgedruckte Regierungs-Polizeiverordnung vom 28. September 1875 und die Strafbestimmungen des §. 44 Nr. 13 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. Mai 1880 verweise, bemerke ich, ) daß derjenige, welcher burd). Fahrlässigkeit einen Waldbrand herbeiführt, 11 sich der Bestrafung mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe . bis zu neunhundert Mark aussetzt. (§. 309 Strafgesetzbuch.)

Hanau am 31. März 1894.

Der Königliche Landrath

2733 v. Oertzen.

Samstag den 7. April

Polizeiverordnung,

i betreffend das Tabaksrauchen innerhalb d er Waldungen.

Zur Verhütung der Gefahren, welche für die Waldungen durch das Aaksrauchen innerhalb derselben entstehen, ertheilen wir, nachdem bereits durch den kurhessischen Forststraftarif vom 30. Dezember 1822 Nr. 189 te Rauchen im Walde aus einer Pfeife ohne Deckel mit Strafe bedroht ' ist, auf Grund des §. 11 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in * den neuen Landestheilen vom 20. September 1867 für den Umfang unseres Bezirks nachstehende weitere polizeiliche Vorschrift:

1. In den Waldungen ist für die Zeit vom ästen März bis zum _ 1. November jedes Jahres das Rauchen von Zigarren außerhalb der mit Seitengräben versehenen Wege untersagt.

2. Uebertretungen dieses Verbots werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Haft geahndet.

Casfel den 28. September 1875.

* Königliche Regierung, Abth. des Innern.

1§. 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer

1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich dem- 18 selben in gefahrbringender Weise nähert;

2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fort- wirft oder unvorsichtig handhabt;

K 3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, jj im Walde oder in gefährlicher Nähe dcsfelben im Freien ohne Er- M laubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in 16 königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten I Feuer auzündct oder das geftattctermaßcn angezündete Feuer gehörig beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt.

? Bekanntmachung.

M . Zn Sachen betreffend die Entziehung von Grundeigenthum nach âaßgabk des Gesetzes vom 11. Juni 1874 behufs Vergrößerung des

1894.

Exerzierplatzes bei Hanau habe ich als Enteignungskommissar zur Feststellung der Entschädigung in Gemäßheit des §. 25 a. a. O. einen Verhandlungstermin auf

den 30. April d. Js., vormittags 10 Uhr,

in das hiesige Landrathsamtsgebäude, Paradeplatz 1, anberaumt, zu welchem die Betheiligten zur Wahrnehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung geladen werden, daß bei ihrem Ausbleiben ohne ihr Zuthun die Entschä­digung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren verfügt werden wird. In dem Termin ist jeder an den zu enteignenden Grundstücken Berechtigte befugt zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigung, sowie bezüglich der Auszahlung und Hinter­legung derselben wahrzunehmen.

Hanau am 4. April 1894.

Der Königliche Landrath.

V. 2647 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine Brille. Zwei Dutzend Knöpfe. Ein leeres Portemonnaie.

Zugeflogen: Ein Staar.

Verloren: Ein Gummireif von einem Kinderwagen.

Hanau am 7. April 1894.

^faöt&rets ^anaxt.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Gartenverpachtimg.

Der zirka 2200 qm große Garten bei der ehemaligen Zeichenaka­demie soll

Donnerstag den 12. April er., vormittags 11 Uhr, im Stadtkämmereilokal auf 3 Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden.

Zuschlag bleibt vorbehalten.

Hanau am 5. April 1894.

Der Stadtkämmerer

Scherzberg. 4728

Bekanntmachung der Ortskrankenkasse.

Nach diesseits gemachten Wahrnehmungen sehen wir uns veranlaßt, allen Bethciligtcn in Erinnerung zu bringen, daß

alle männlichen und weiblichen Gehülfen und Lehr­linge, welche in einem Gewerbe- oder Handels- betriebe beschäftigt find, gesetzlich bezw. statutarisch der Krankenverstcherungspsticht unterliegen"

und deshalb bei Aufnahme der Beschäftigung im Stadtkreis Hanau der unterzeichneten Kasse Paradiesgaffe Nr. 2 mittelst der vorgeschriebenen Anmeldezettel zu melden sind.

Nicht meldcpflichtig sind: .

1. diejenigen, welche nachweisbar Mitglied einerEingeschriebenen Hülfskaffe" sind, ,

2. diejenigen, welche keinerlei Vergütung für ihre Arbeit erhalten (Lehr­linge ohne Kost und Logis fowie Volontaire rc.),

3. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehulfen und Lehr­linge, welche mehr als 62/s Mark pro Arbeitstag bezw. mehr als 2000 Mark pro Jahr an Gehalt oder Lohn beziehen.

Bezüglich der Mitglieder der genannten Hülfskaffen durfte es für die Arbeitgeber sehr zu empfehlen sein, deren Bücher in kurzen Zwischenräumen, mindestens alle 14 Tage, zu prüfen, da diejenigen, welche aus einer Hmss- kaffe freiwillig oder unfreiwillig ausscheiden, mit dem Tage bietet Aus­scheidung bei der Ortskrankenkasse anmeldepflichtig werden.

Schließlich wird noch darauf hmgewiesen, daß die Verfaummß der Anmeldepflicht Strafeu iiach sich ziehen kann und die Arbeitgeber außer den