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Ax. 76.

Montag den 2. April

1894.

Amtliches. Bekanntmachung.

Einziehung der gestempelten Briefumschläge und Streifbänder.

Die noch in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder, welche seit dem 10. Dezember 1890 seitens der Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft worden sind, sollen nur noch bis Ende Juni 1894 zur Frankirung von Postsendungen jugelaffen werden. Vom 1. Juli 1894 ab verlieren die bezeichneten Werthzeichen ihre Gültigkeit.

Dem Publikum soll indeß gestattet sein, vom 1. Juli 1894 ab i die alsdann noch nicht verwendeten derartigen Werthzeichen bis späte­stens Ende Dezember 1894 nach dem Nennwerthe des Stempels gegen Freimarken zu 10 oder 3 Pfennig bei gleichzeitigem Rückempfang des Betrages der Herstellungskosten von 1 Pfennig für den Briefumschlag ' und 9- Pfennig für das Streifband umzutauschen. Ist nur ein einzelnes Streifband umzutauschen, so muß die Vergütung von Herstellungs- ' kosten unterbleiben. Ebenso kommen bei dem Umtausch einer größeren, ; nicht durch 2 theilbaren Zahl von Streifbändern für das überschießende 1 Exemplar Herstellungskosten nicht zur Erstattung.

Die Posthülsstellen und die amtlichen Verkaufstellen für Postwerthzeichen sollen mit dem Umtausch keine Befassung haben, worüber sie seiner Zeit von den Verkehrsanstalten zu verständigen sind.

Postsendungen, welche etwa nach dem 30. Juni 1894 noch in Brief­umschlägen und Streifbändern der gedachten Art ohne anderweite Fran- - kirung aufgeliefert werden, sind den Absendern unter Hipweis auf die Ungültigkeit der verwendeten Wcrthzeichen zurückzugeben oder, wenn dies nicht ohne Weiteres thunlich sein sollte, als unfrankirt zu behandeln.

Aus gestempelte Briefumschläge und Streifbänder der älteren 1 Ausgabe, welche ihre Gültigkeit bereits am 1. Februar 1891 verloren haben, und welche seit dem 1. Juli 1891 nicht mehr umgetauscht werden, i sowie auf Rohrpo st - Briefumschläge erstreckt sich diese Verfügung nicht. Vom 1. Januar 1895 ab sind die Verkehrsanstalten auch zum Um- 1! tausch der neueren Briefumschläge und Streifbänder nicht mehr befugt, w Berlin, 12. Februar 1894.

« Der Staatssekretär des Reichspostamts

M von Stephan. i'------------ Bekanntmachung.

4 Jeder Landbriefträger führt auf seinen Bestellgängen ein Annahme­buch, in welches er die angenommenen Sendungen. mit Werthangabe, die Einschreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Pallete, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzutragen hat. Wünscht der Absender die Eintragung selbst zu bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender dre Vorlegung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Eintragung des Landbriefträgers Kenntniß zu nehmen.

Cassel, 15. Februar 1894.

Der Kaiserliche Oberpostdirektor

Frank. __

ier

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach der Entscheidung des Reichsgerichts vom 26. Oktober 1893 in Sachen Hoff­mann und Genossen c/a. Fiskus (Rep. IV 364/93) -Pr. Verwa- tungsblatt Jahrgang XV S. 182 - die Entnahme von Ers aus ofient- lichen Gewässern als ein Akt der regalen Nutzung derselben nur dem Staate zusteht.

Die Eisentnahme durch Private kann daher nur mit meiner Ge- nehmigung und gegen Entschädigung gestattet werden.

Cassel den 16. März 1894.

Der Regierungspräsident Haussonville.

^aitöCireio ^anau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Es scheint noch nicht hinlänglich bekannt zu sein, daß die Hessische Brandversicherungsanstalt zu Cassel seit dem Jahre 1889 der Unterstützungs­kasse für im Feuerlöschdienst Verunglückte zu Merseburg als Mitglied bei­getreten ist. Die Kasse hat den Zweck, solchen Personen oder den Hinter­bliebenen derselben Unterstützungen zu gewähren, welche in den Orten der von ihr umfaßten Bezirke in Ausübung des Feuerlöschdienstes oder bei den dazu angeordneten Uebungen dergestalt körperlich beschädigt werden, daß sie hierdurch zeitweise oder dauernd ihre Erwerbsfähigkeit verlieren oder ums Leben kommen. Dasselbe gilt für Verunglückungen von Bezirksangehörigen bei Ausübung des Feuerlöschdienstes in den Grenzorten benachbarter Be­zirke.

Nach §. 8 der Verwaltungsordnung muß von der Beschädigung oder Verunglückung bei Bränden der Ortsbehörde des Brandortes sowie dem Leiter der Löschanstalten des Brandes sofort Anzeige erstattet werden, außerdem ist hiervon aber auch, behufs Erwirkung der Unterstützung, der Ortsbehörde des Wohnorts der Beschädigten oder Verunglückten und dem Dirigenten der Feuerlöschanstalten in demselben resp, dem Feuerwehrkom­mando binnen 3 Tagen Meldung zu macheu.

Ist die Beschädigung oder Verunglückung bei einer im Feuerlösch­dienst angeordneten Uebung erfolgt, so ist hiervon der Ortsbehörde des Wohnorts der Beschädigten oder Verunglückten und dem Dirigenten der Feuerlöschanstalten resp, dem Feuerwehrkommandeur binnen 3 Tagen An­zeige zu erstatten.

Die Ortsbehörde des Wohnorts des Beschädigten oder Verunglückten hat in allen Fällen mit möglichster Beschleunigung einen _ entsprechenden Antrag wegen der Unterstützung an den Direktor der Hessischen Brand­versicherungsanstalt zu Cassel einzusenden, von welchem dann das Weitere veranlaßt werden wird.

Die Einhaltung des vorstehend angegebenen zur Erlangung der Unterstützung vorgeschriebenen Verfahrens wird den betr. Organen zur besonderen Pflicht gemacht.

Hanau am 24. März 1894.

Der Königliche Landrath

V. 2513 v. O ertz en._______

Auktionsanzcige.

Mittwoch den 9. Mai d. Js., von 9 Uhr vormittags ab, sollen hierselbst ungefähr 80 Gestütpferde, bestehend aus Mutterstuten (meistens bedeckt), Fohlen und 4jährigen Hengsten, Wallachen und Stuten, meistbietend gegen Baarzahlung verkauft werden.

Sämmtliche 4jährigen und älteren Pferde sind mehr oder weniger geritten. Die zum Verkauf kommenden gerittenen Pferde werden am 7. und 8. Mai von 7 bis 10 Uhr vormittags unter dem Reiter, sowie sämmtliche an denselben Tagen von 4 bis 6 Uhr nachmittags auf Wunsch an der Hand gezeigt.

Listen über die zur Auktion gelangenden Pferde werden am, 25. April zum Versand re. fertig gestellt sein und auf Ansuchen zugeschickt werden.

Für Personenbeförderung zu den bezüglichen Zügen _ vom und zum Bahnhof Trakehnen wird am 7., 8. und 9. Mai gesorgt sein.

Trakehnen den 6. März 1894.

Der Landstallmeister

_____________________gez. v. Frankenberg.

Tagesschau.

Berlin, 31. März. Seine Majestät der Kaiser und König arbeiteten, wie aus Abbgzia gemeldet wird, im Laufe des heutigen Vor­mittags mit beut stellvertretenden Chef des Militärkabinets, Obersten, und Flügeladjutanten von Lippe, sowie jnit dem Ches des Marinekabinets, Admiral â la suite Freiherrn von Senden-Bibran.

Berlin, 31. März. DerKladderadatsch" vom 1. April d. I. wendet sich in seinem Briefkasten gegen ein angeblichesLügengewebe", das er mit folgenden Behauptungen zerreißen will: