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Nr. 65.
Samstag den 17. März
1894.
Amtliches.
Für das Vorräthighalten von Arzneien in Krankenhäusern und anderen Anstalten im Regierungsbezirke Cassel wird hiermit Nachstehendes bestimmt:
I. Krankenhäuser und andere Anstalten, in denen kein appro- b i r t e r Apotheker thätig ist, sind, wie Jedermann, befugt, ohne besondere Genehmigung gewisse Arzneien für den Hausbedarf vorräthig zu halten (Hausapotheke), müssen dieselben aber
1) sämmtlich aus einer Apotheke im Deutschen Reiche entnehmen und dürfen
2) nur die gangbarsten einfachen Droguen und Präparate, die in einer Apotheke zubereitet oder dispensirt sind, oder die ohne weitere Zubereitung abgegeben werden können (wie Kräuter, Oele, Salben, Salze, Tinkturen und dergl.), jedoch nur in verschlossenem Raume oder Schrauke (mit Bretterthür) vorschriftsmäßig bezeichnet und aufgestellt vorräthig halten (pro statione), bezw. an die einzelnen Kranken in der Anstalt selbst (nicht aber an außerhalb derselben Wohnende), durch den Hausarzt vertheilen lassen.
Jede Zubereitung, bezw. Dispensirung zusammengesetzter Arzneiformen darf nur auf jedesmalige ärztliche Verordnung und nur in einer Apotheke erfolgen.
II. Krankenhäuser und andere Anstalten, welche Arzneien für den Hausbedarf selbst zubereiten und dispensiren lassen wollen (Dispcnfir- anstatt), bedürfen hierzu meiner Genehmigung.
Dieselbe wird nur widerruflich und unter besonderen Bedingungen ertheilt, je nachdem ein approbirter Apotheker oder eine hierzu besonders geprüfte Pflegeschwester in der Anstalt thätig ist.
III. Sowohl die Hausapotheken (I.), als auch die Dispensiran- sialten (II.) stehen unter der besonderen Aufsicht meiner Bevollmächtigten, sowie des zuständigen Königlichen Kreisphpsikus, welche dieselben unver- muthet zu besichtigen und über etwa vorgefundene Ungehörigkeiten mir zu berichten haben.
Cassel am 12. Februar 1894.
Der Regierungspräsident. Haussonville.
Nach den gemachten Wahrnehmungen haben nicht alle im Zivildienst stehenden pensionirten Offiziere und Invaliden vom Feldwebel abwärts die ihnen nach der Reichsgesetznovelle vom 22. Mai 1893 zustehenden höheren Ansprüche geltend gemacht, weshalb ich zur Kenntniß derselben sowie der beteiligten Behörden die wissenswerthesten Punkte gedachten Gesetzes zur Veröffentlichung bringe:
1. Der §. 33 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 hat eine anderweite Fassung dahin erhalten, daß nur die Beschäftigung «nes pensionirten Offiziers im Reichs- oder Staatsdienst (also nicht mehr im Kommunaldienst) den Bezug der Pension überhaupt beeinflußt, sowie, daß wenn das vor der Pensionirung bezogene pensionsfähige Diensteinkommen nicht über 4000 Mk. jährlich beträgt, das Recht auf den Pensionsbezug nur ruht, insoweit das Zivildiensteinkommen unter Hinzurechnung der Pension diesen Betrag übersteigt.
IM 2. Die im §. 103 gedachten Gesetzes ausgeführten Einkommenssätze, bis zu deren Erfüllung den im Zivildienst stehenden Invaliden die Pension belassen werden kann, betragen vom 1. April 1893 ab:
a. für den Feldwebel 1200 Mk. — statt seither 1050 Mk.;
b. für den Sergeanten oder Unteroffizier 900 Mk. — statt seither , 750 Mk.;
c. für den Gemeinen 600 Mk. — statt seither 390 Mk.;
d. für eine Militärpcrson des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens 12 Jahre im aktiven Militärdienst befunden hat, 1400 Mk. — statt seither 1200 Mk.
3- Der §. 106 gedachten Gesetzes ist dahin geändert worden, daß unter Zivildienst nur noch der Dienst bezw. jede Beschäftigung eines Beamten zu verstehen ist, für welchen ein Entgeld (die Naturalien nach ihrem âldwerth gerechnet) aus einer öffentlichen Reichs- oder Staatskasse — ist Ifo nicht mehr aus kommunalständischen, Stadt- und
Gemeindekassen — gewährt wird; ferner der Dienst bei solchen Instituten, welche ganz aus Mitteln des Reiches oder Staates.unterhalten werden. OHkMK-Wtz
Insbesondere kommen die geringen Dienstverrichtungcn (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener uitb dergleichen mehr) gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionärs zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit Aussicht auf bauernbe Beschäftigung erfolgt, nicht mehr in Betracht.
4. Die außerhalb des Reichs- oder Staatsdienstes als Beamte beschäftigten Militärmvaliden, wie z. B. Küster, Todtengräber und dergl., auch wenn sie ein Entgeld für ihre Thätigkeit aus einer Reichs- oder Staatskasse erhalten, behalten ihre Pension unverkürzt.
5. Diese Bestimmungen finden auch auf die bereits früher^aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen Anwendung.
Cassel am 8. Februar 1894.
Der Regierungspräsident. J. V.: v. Pawel.
Die Kurse zur Ausbildung von Baumwärtern unb anderen Interessenten im Obstbau beginnen im pomologischen Institute zu Cassel _ in diesem Jahre Montag den 21. März und empfehlen wir deren Besuch Interessenten auf das Angelegentlichste.
Statuten und nähere Auskunft sowie Entgegennahme von Anmeldungen durch den Leiter der Kurse Jnstitutsgärtner Karl Huber in Cassel.
Cassel den 5. Februar 1894.
Das Direktorium
des landwirthschaftlichen Zentralvereins.
gez. von der Malsburg.
^anöârei^ ^attau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Unter Hinweis auf meine Bekanntmachung vom 17. Oktober 1893, J. St. 2676 (Nr. 246 des Kreisblattes) veranlasse ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, die Einkommensteuer- Zu- und Abgangslisten für das II. Halbjahr 1893/94 bis spätestens den 20. d. Mts. den Königlichen Steuerkassen einzureichen.
Die Listen sind nach den diesseits geprüften und vervollständigten Auszügen aus den Zu- nnd Abgangskontrollcn aufzustellen und mit den Belägen zu versehen. Falls diese nicht vorhanden sind, ist für die Beschaffung derselben noch alsbald Sorge zu tragen.
Ich bemerke hierbei, daß in die Listen auch die im Reklamationsverfahren entstandenen Ermäßigungen und Freistellungen aufzunehmen sind.
In den ©emeinben und Gutsbezirkcu, in welchen keine Zu- und Abgänge an Einkommensteuer vorgekommen sind, wollen die Herren Gemeinde- und Gutsvorsteher Fehlanzeige erstatten.
Hanau am 8. März 1894.
Der Vorsitzende
der Einkommensteuer-Veranlagungkommission für den Landkreis Hanau.
J. St. 956. v. Oertzen, Landrath.
Dem Herrn Pfarrer Ruß zu Niederrodenbach ist die Lokalschul- inspektion über die dortige Schule von Königlicher Regierung übertragen worden.
Hanau am 8. März 1894.
Der Königliche Landrath.
V. 1996 I. V.: Schneider, Kreissekretär.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gesunden: Ein Ersatzreserveschein, Ortskrankenkassenbuch und Quittungskarte Nr. 3 für Jakob Peter Kock aus Marköbel.
Verloren: Ein goldener Zwicker.
Hanan am 17. März 1894.
WM- Die heutige Nummer umfaßt außer dem Unterhaltuugsblatt 18 Seiten.