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Nr. 54.
Montag den 5. März
1894.
Amtliches.
I. Bedingungen
zur Aufnahme von Kranken in das Hessische Diakonissenhaus.
1) Kranke ohne Unterschied der Religion und Konfession werden ausgenommen, ärztlich behandelt und treu verpflegt.
2) Von der Aufnahme sind ausgeschlossen: Krätz-, Geschlechts-, Pocken-, Cholera-, Flecktyphus- und Gelstesttante, sowie Sieche. Etwaige Ausnahmen bestimmt der Vorstand.
3) Die Pflege in der Anstalt soll in der Regel die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigen.
4) Der Aufnahme muß, dringende Fälle ausgenommen, eine schriftliche oder mündliche Anmeldung vorausgehen, widrigenfalls der Kranke wegen Mangels an Raum oder aus anderen Gründen zurückgewiesen werden könnte.
5) Die Aufnahmegesuche sind an die Frau Oberin des Diakonissenhauses zu richten und zu begleiten:
a. von einem Zeugnisse des bisherigen Arztes des Kranken;
b. von einem Garantieschein über die Zahlung der Pflegekosten.
6) Für ärztliche Behandlung durch den Anstaltsarzt, Arznei und Verpflegung werden für jeden angefangenen Tag berechnet:
III. Kl. Pflege in dm Krankensälen pro Tag . . . 1,25 Mark, II. Kl. 2 Kranke in einein Zimmer pro Tag . . . 2,50 „
I. Kl. Einzelzimmer pro Tag........4 „
Wein und natürliche Brunnen sind bei den Krankm I. und II. Klasse in obige Pflegesätze nicht einbegriffen. Für größere Operationen haben die Kranken dieser beiden ersten Klassen den Hausarzt besonders zu honoriren.
Die Ausnahmen von obigen Pflegesätzen bestimmt der Vorstand.
7) Kinder unter 10 Jahren zahlen für den angefangenen Tag 50 Pf. resp, die Hälfte der Sätze der I. und II. Kl.
8) Für die Mitglieder der Krankenkasse des Diakonissenhauses und des Dienstboten-Abonnement treten die in dem Reglement angegebmen Ermäßigungen der Pflegesätze ein.
Wehlheiden, 26. Januar 1883.
II. Bedingungen für das Dienstboten-Abonnemmt in dem Hessischen Diakonissenhause zu Cassel.
Das Hessische Diakonissenhaus eröffnet zur Pflege erkrankter Dienstboten ein Abonnement unter folgenden Bedingungen:
1) Das Abonnement lautet auf dm Namen der versicherten Dienstboten und geht bei Dimstwechsel auf die nachfolgenden Dienstboten über.
2) Der Preis beträgt 3 Mark jährlich für eine Person, für jedm weiteren Dienstboten derselbm Herrschaft 2 Mark mehr.
3) Dafür wird im Erkrankungsfalle der Versicherte in das Dia- koniffenhaus ausgenommen und bekommt alles, was er während der Dauer der Krankheit bedarf.
4) Doch darf die freie Pflege nicht länger als 10 Wochen beansprucht werden. Nach dieser Zeit ist das gewöhnliche Pflegegeld von 1,25 Mark pro Tag zu entrichten.
5) Die Aufnahme erfolgt nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses, sei es des Hausarztes der betreffenden Familie oder des Arztes des Diakonissenhauses.
6) Von der Aufnahme sind ausgeschlossen: Krätz-, Geschlechts-, Pocken-, Cholera-, Flecktyphus- und Geisteskranke, sowie Sieche.
7) Das Abonnement nimmt seinen Anfang am 1. April. Im März wird die Bezahlung, die praenumerando geschieht, mit Quittungen eingeholt.
8) Es kann auch außer der Zeit abonnirt werden, doch so, daß für das laufende Quartal voll bezahlt wird.
9) Ein neu gemachtes Abonnement tritt erst einen halben Monat, nachdem es gemacht ist, in Kraft. Also wer am 1. Juli das Abonnement abgeschlossen hat, kann erst vom 15. Juli an einen Patienten in die Anstalt bringen. Kommt vor der Zeit ein Krankheitsfall vor, so muß das gewöhnliche Kostgeld bezahlt werden.
Wehlheiden den 26. Januar 1883.
Der Vorstand des Hessischen Diakonissenhauses bei Cassel.
Wird veröffentlicht.
Cassel am 29. Januar 1883.
Königliche Regicrung, Abtheilung des Innern.
<g>tadf&reiet ^anaxt. Ausschreiben.
Die ledige Arbeiterin Auguste Sator von hier ist am 2. d. Mts. oberhalb der Stadt Hanau, Gemarkung Großauheim, im Main ertrunken, ohne daß es bis jetzt gelungen ist, deren Leiche aufzufinden.
Dieselbe ist am 20. Januar 1861 hierselbst geboren, ist von ttäfliger untersetzter Statur, hat blonde Haare, volles rundes Gesicht und war bekleidet mit gedrucktem Rock, schwarzer Jacke, 2 Unterröcken, weißein Hemd, wollenen Strümpfen, Laschenschnürschuhen mit Nägel beschlagen und weißem Kopftuch.
Falls die Leiche der rc. Sator geländet werden sollte, wird um gefällige Mittheilung ergebenst ersucht.
Hanau am 3. März 1894.
Königliche Polizeidirektion.
P. 2180 v. Oertzen.
Nachstehendes Ausschreiben wird hiermit veröffentlicht. Hanau am 3. März 1894.
Königliche Polizeidirektiou.
P. 2181 v. Oertzen.
Gestern Abend ist der ledige Landwirth Josef König von Miltenberg ohne Verschulden Dritter im Maine ertrunken und ist dessen Leiche nicht aufgefunden worden. Der Ertrunkene war 25 Jähre alt, etwa 1,70—72 m groß, hatte kleinen blonden Schnurrbart und war mit blau- gestteifter Blouse, englischlederner Hose, blauleinener Schürze und Schnallenschuhen bekleidet.
Sollte die Leiche im jenseitigen Bezirke aufgefunden werden, so ersuche ich ergebenst um gefällige umgehende Mittheilung.
Miltenberg am 2. März 1894.
Der königl. Bezirksamtmann.
J. V.: Brage, k. Bezirksamtsassessor.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Zugelaufen: Ein junger braunscheckiger Spitzhund m. Geschl.; Empfangnahme bei Jakob Schott 12r zu Niederdorfelden. Ein kleiner schwarzer Hund.
Gefunden: Ein Portemonnaie mit Geld. Ein Pfandschein, dd. Coblenz den 27./2. 94.
Vertauscht bei der Musterung am 27. v. Mts.: ein weißes Hemd, gez. F. I., gegen ein solches mit F. H. roth gez.
Hanau am 5. März 1894.
^faöt^retö ^anau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Kekanntmachung, betreffend Kan^cntwäffemng.
Unter Bezugnahme auf die stadträthliche Bekanntmachung vom 5. Juli 1892 bringe ich hierdurch zur Kenntniß, daß außer in den am 20. Juli 1892, 3. März, 19. Mai und 13. September 1893 veröffentlichten Straßen zur Zeit in folgenden weiteren Straßen die städtischen Siele betriebsfähig fertiggestellt und somit vom 12. März ds. Js. ab Hausanschlüsse an dieselben stattfinden können:
1. Altstädter Hospitalstraße;
2. Badergasse ;
3. Brückengasse zwischen Altstädter Hospitalstraße und Gerbergraben;
4. Kleine Fahrgasse;
5. Marienstraße;
6. Metzgergasse;
7. Nordstraße zwischen Marienstraße und Stadtgraben.
Im Anschluß hieran mache ich darauf aufmerksam, daß formular- mäßige Anträge aus Genehmigung zum Baubeginn von planmäßig geneh-