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Samstag den 3. März
Nr. 53.
^aiTÖkrctö ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Das hier garnisonirende 2. Bataillon wird vom 5. bis einschließlich 10. März c. ein Schießen mit scharfer Munition in der Nähe von Langenselbold, nördlich dieses Ortes von der Schiffbrücke aus gegen den Weinberg und den östlich daran niCchli-ßc»^" £>»rMuüiren, abhalten. An ^^mi^h Illgen beginnt das Schießen um 8V2 Uhr und dauert bis gegen 5 Uz Uhr nachmittags.
Als gefährdet ist das Gelände innerhalb der Linien Obermühle— Weinberg—Chaussee Hanau—Gelnhausen bis dahin, wo der Weg von Späkebrücke in die Chaussee einmündet, von da bis zur Geisvogtmühle und Chaussee Niedergründau—Langenselbold, zu erachten.
Die Absperrung und Sicherung des Platzes wird durch Posten, welchen unbedingt Folge zu geben ist, erfolgen.
Die betheiligten Herren Bürgermeister wollen dies ungesäumt bekannt machen lassen.
Hanau am 1. März 1894.
Der Königliche Landrath v. Oertzen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung hat der Herr Minister des Innern dem landwirthschaftlichen Bezirksverein und dem Badischen Rennverein zu Mannheim die Erlaubniß ertheilt, zu der Ausspielung von Pferden, Rindvieh, Fahr-, Reit- und landwirthschaftlichen Geräthen w., welche mit Genehmigung der Großherzoglich Badischen Landesregierung in Verbindung mit dem am 30. April und 1. Mai d. J. in Mannheim stattfindenden Haupt-Pferde- und Rindviehmarkte veranstaltet werden soll, auch im diesseitigen Staatsgebiete und zwar in den Kreisen Hanau (Stadt und Land), Gelnhausen und Schlüchtern des Regierungsbezirks Cassel und im Regierungsbezirke Wiesbaden, Loose zu vertreiben.
Die Polizeibehörden wollen dafür Sorge tragen, daß der Vertrieb der Loose nicht beanstandet wird.
Hanau am 27. Februar 1894.
Der Königliche Landrath
V. 1713. v. Oertzen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises fordere ich auf, mit allem Eifer aus Beseitigung der Raupennester in ihren Bezirken hinzuwirken.
Es sind nicht allein die Gemeindeobstbaumanlagen zu säubern, sondern es müssen auch die Besitzer der in den Gärten und Fluren stehenden Obstbäume angewiesen werden, daß sie die Säuberung der Obstbäume und Hecken von den Raupennestern vornehmen. Dabei ist denselben bekannt zu geben, daß §. 368,2 des Strafgesetzbuches Jeden, welcher das gebotene Raupen unterläßt, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bedroht.
Nicht bloß die leicht erkennbaren weißen Gespinnste der Nestraupe find mit den Spitzen der Aeste, woran sie kleben, zu entfernen, sondern auch so viel als möglich die steinharten Ringelraupeneier und die Wulste der, Schwammraupe aufzusuchen. Letztere finden sich am unteren Theil der Stämme, die Ringe der Ringelraupe aber an jungen Schossen, wo nur ein geübtes Auge sie erkennt.
Etwaige Unterlassungsfälle sind mir anzuzeigen, damit ich Bestrafungen eintreten lassen kann.
Hanau am 2. März 1894.
Der Königliche Landrath
V. 1800 v. O ertz en.
Dicnstimchrichtcil aus dem Kreise.
Gesunden: Ein Muff (in einem Laden liegen geblieben). Ein Markenkonsumbuch mit der Inschrift „Georg Kolb". Ein Buch „Bescheinigungen über Quittungskarten für Heinrich Schmidt aus Marburg". Eine kleine Schraube von einem Wägelchen. Eine Quaste von einem Damenmantel. Eine Herrnweste. Ein Damenregenschirm (von der Post).
Entlaufen: Ein kleiner junger gelber Hund m. Geschl. Ein schwarzer Schäferhund.
Hanau am 3. März 1894.
1894.
^faöt&reiss ^artait.
Bekanntmachungen des Oberbürgenneisteramtes. Stadtkaffe.
Atte Diejenigen, welche mit Umlage und Schulgeld noch im Rückstände find, werden an alsbaldige Zahlung mit dem Bemerken erinnert, daß bis 10. Mär^ d. J. Zahlung bis März einschließlich zu leisten ist und daher vom 12. März an die Beitreibung auf die Monate Januar bis einschließlich März 1894 sich erstrecken wird.
Hanau am 26. Februar 1894.
Stadtkasse. 2776
Diejenigen Eltern, deren Kinder zu Ostern d. I. in die hiefigen Schulen ausgenommen werden sollen, ersuche ich die hierzu erforderliche» Geburtsurkunden rechtzeitig bei hiefigem Standesamt zu bestellen.
Hanau am 1. März 1894.
Der Oberbürgermeister Dr. Gebeschus.
Handelskammer zu Hanau.
Oeffentliche Sitzung Montag den 5. März 1894, nachmittags 4^2 Uhr, im unteren Saale des Rathhauses in Hanau. 2922
t Das bürgerliche Gesetzbuch.
Im Reichstage gab jüngst der Staatssekretär des Reichsjustizamts Niebcrding eine Uebersicht über den Gang der Arbeiten zur Feststellung eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich. Nach diesen Mittheilungen ist der Abschluß der Arbeiten im Spätherbst 1895 zu erwarten. Wie man sich erinnern wird, ist die Zuständigkeit des Reichs durch ein vom 20. Dezember 1873 datirtes, die Verfassung änderndes Gesetz auf das gesammte bürgerliche Recht ausgedehnt und zugleich die Ausarbeitung eines für das ganze Reich gemeinsamen bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen worden. Bis dahin unterlag der Zuständigkeit des Reichs, abgesehen von einzelnm Spezialrechten, wie Wechselrecht, Handelsrecht und Urheberrecht, aus dem bürgerlichen Recht nur das Obligationenrecht (Recht der Forderungen, Recht der Schulverschreibungen). Seit 1869 besitzen wir ferner ein einheitliches Genossenschaftsrecht, seit 1871 ein einheitliches Strafrecht, seit 1879 eine einheitliche Gerichtsverfassung und ein einheitliches gerichtliches Verfahren. Aber in den Satzungen, welche die Beziehungen der Privatpersonen zu einander — von dem kaufmännischen Verkehr abgesehen — regeln, herrscht im Reich noch die bunteste Mannigfaltigkeit. Im Ganzen bestehen vier große Rechtsgebiete: das Gebiet des gemeinen Rechts umfaßt die Mehrzahl der Einzelstaaten; hier sind für einzelne Stoffe des Privatrechts Spezialgesetze, so z. B. Erbgesetze, Vormundschaftsordnungen re. erlassen, aber eine Gesammtkodifikation hat nicht stattgesnnden; ferner das Gebiet des preußischen „Allgemeinen Landrechts", das in diesem Jahre sein hundertjähriges Jubiläum feiert; dieses umfaßt zwar das ganze Gebiet des Privatrechts, ist aber in einzelnen Theilen nur als subsidiäre, d. h. den Provinzialrechten nachstehende Rechtsquelle an die Stelle des gemeinen Rechts getreten. Daneben besteht in einzelnm deutschen Gebieten (Rheinland, Baden, Pfalz und Elsaß-Lothringen) das französische Recht nach dem Code Napoleon, und endlich hat das Königreich Sachsen seit dem Jahre 1863 sein eigenes bürgerliches Gesetzbuch. Aber hiermit ist die Bunt- scheckigkeit des Privatrechts noch nicht zu Ende: für einzelne Rechtsstoffe herrschen ost in einem und demselben Lande, ja an einem und demselben Ort die verschiedensten Rcchtsgrundsätze.
Die Ausarbeitung eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs soll nun eine Einheit aus diesem Gebiet herbeiführen. Da eine feste gemeinschaftliche Grundlage gewonnen werden sollte, hergestellt in derjenigen Vollkom-