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Nr. 51.
Donnerstag den 1. März
1894.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Einziehung der gestempelten Briefumschläge und Streifbänder.
Die noch in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder, welche seit dem 10. Dezeniber 1890 seitens der Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft worden sind, sollen nur noch bis Ende Juni 1894 zur Frankirung von Postsendungen zugelasfen werden. Vom 1. Juli 1894 ab verlieren die bezeichneten Werthzeichen ihre Gültigkeit.
Dem Publikum soll indeß gestattet sein, vom 1. Juli 18 94 ab die alsdann noch nicht verwendeten derartigen Werthzeichen bis spätestens Ende Dezember 18 9 4 nach dem Nennwerth des Stempels gegen Freimarken zu 10 oder 3 Pfennig bei gleichzeitigem Rückempsang des Betrages der Herstellungskosten von 1 Pfennig für den Briefumschlag und '/2 Pfennig für das Streifband umzutauschen. Ist nur ein einzelnes Streifband umzutauschen, so muß die Vergütung von Herstellungskosten unterbleiben. Ebenso kommen bei dem Umtausch einer größeren, nicht durch 2 theilbaren Zahl von Streifbändern für das überschießende Exemplar Herstellungskosten nicht zur Erstattung.
Die Posthülfstellen und die amtlichen Verkaufstellen für P oftwerthzeichen sollen mit dem Umtausch keine Befassung Häberl, worüber sie seiner Zeit von den Verkehrsanftalten zu verständigen sind.
Postsendungen, welche etwa nach dem 30. Juni 1894 noch in Briefumschlägen und Streifbändern der gedachten Art ohne anderweite Fran- kirung ausgeliefert werden, sind den Absendern unter Hinweis auf die Ungültigkeit der verwendeten Werthzeichen zurückzugeben oder, wenn dies nicht ohne Weiteres thunlich sein sollte, als nnsrankirt zu behandeln.
Auf gestempelte Briefumschläge und Streifbänder der älteren Ausgabe, welche ihre Gültigkeit bereits am 1. Februar 1891 verloren haben, und welche seit dem 1. Juli 1891 nicht mehr umgetauscht werden, sowie auf Rohrpost-Briefumschläge erstreckt sich diese Verfügung nicht.
Vom 1. Januar 1895 ab sind die Verkehrsanstalten auch zum Umtausch der neueren Briefumschläge und Streifbänder nicht mehr befugt.
Berlin, 12. Februar 1894.
Der Staatssekretär des Reichspostamts von Stephan.
Bekanntmachung.
Jeder Landbriefträger führt auf seinen Bestellgängen ein Annahmebuch, in welches er die angenommenen Sendungen mit Werthangabe, die Einschreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Packete, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzutragen hat. Wünscht der Absender die Eintragung selbst zu bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender die Vorlegung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Eintragung des Landbriefträgers Kenntniß zu nehmen.
Cassel, 15. Februar 1894.
Der Kaiserliche Oberpostdirektor
Frank.
^anö&retö ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Der am 30. Juni 1877 zu Basel geborene Küferlehrling Heinrich Keul, Sohn des aus Windecken stammenden Heinrich Tobias Reul, sat um Entlassung aus dem preußischen Staatsverbande nachgesucht.
Hanau am 16. Februar 1894.
Der Königliche Landrath
V. 1341 v. O ertz en.
felbold, nördlich dieses Ortes von der Schafbrücke aus gegen den Weinberg und den östlich daran anschließenden Höhenrücken, abhalten. An sämmtlichen Tagen beginnt das Schießen um 8 Vs Uhr und dauert bis gegen 5 Vs Uhr nachmittags.
Als gefährdet ist das Gelände innerhalb der Linien Obermühle— Weinberg—Chaussee Hanau—Gelnhausen bis dahin, wo der Weg von Spätebrücke in die Chaussee einmündet, von da bis zur Geisvogtmühle und Chaussee Niedergründau—Langenselbold, zu erachten.
Die Absperrung und Sicherung des Platzes wird durch Posten, welchen unbedingt Folge zu geben ist, erfolgen.
Die betheiligten Herren Bürgermeister wollen dies ungesäumt bekannt machen lassen.
Hanau am 1. März 1894.
Der Königliche Landrath
v. Oertzen.
Dem Herrn Theodor Weitz hier ist die Erlaubniß.ertheilt worden, eine Unteragentur zny Vermittelung des Transportes von Auswanderern über die Seehäfen Bremen, Antwerpen und Southampton für den Kreis Hanau zu übernehmen.
Weitz fungirt als Unteragent des Hauptagenten Gustav Adolf D e r f ch o w in Firnia Christian Emil D e r s ch o w in Frankfurt a. M. für den Prokuranten des Norddeutschen Lloyd Franz Martin Fehrmann in Bremen.
Der dem Weitz unter dem 9. Juni 1890 ertheilte Erlaubnißschein zur Vornahme gleichartiger Geschäfte ist zurückgezogen.
Hanau am 26. Februar 1894.
Der Königliche Landrath.
P. 1409 I. A.: Dr. Köhler, Regierungsasfesfor.
^faöf^rew ^arta/u.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Anleihen der Stadt Hanan.
Ziehung am 29. September 1893.
Auszahlung am 31. März 1894.
I. Anleihe vom 30. September 1880.
Reihe I zu 4% (Xlllte Ziehung).
Lit. A. Nr. 32 137 162 L 1000 Mark.
„ B. „ 89 100 123 183 185 236 â 500 Mark.
„ C. „ 130 152 330 379 403 520 665 673 733 747 â 200 Mark.
Rückständig Lit. 0. Nr. 709 763.
Reihe II zu 3Vs°/o (Vte Ziehung).
Lit. A. Nr. 17 55 ü 1000 Mark.
„ B. „ 3 71 119 130 â 500 Mark.
„ C. „ 307 447 448 492 653 671 706 789 â 200 Mark. Rückständig Lit. C. Nr. 564 660.
II. Anleihe vom 1. Oktober 1889.
Ute Serie zu 3Vs°/o (IVte Ziehung).
Lit. A. Nr. 101 102 â 2000 Mark.
„ B. „ 175 289 â 1000 Mark.
„ 0. „ 209 351 â 500 Mark.
„ D. „ 312 339 340 360 431 439 481 ü 200 Mark.
Rückständig Lit. A. Nr. 162.
Dieselbe Ite Serie (Ute Ziehung).
Lit. A. Nr. 15 ä 2000 Mark.
„ B. „ 31 â 1000 Mark.
„ C. „ 156 181 â 500 Mark.
„ D. „ 2 68 107 183 246 â 200 Mark.
Hanau am 30. September 1893.
Der Stadtrath ;
Dr. Gebeschus. 2
Das hier garnisonirende 2. Bataillon wird vom 5. bis einschließlich
-0. März c. ein Schießen mit scharfer Munition in der Nähe von Langen-