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Nr. 47.

Samstag den 24. Februar

1894.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Einziehung der gestempelten Briefumschläge und Streifbänder.

Die noch in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder, welche seit ' dem 10. Dezember 1890 seitens der Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft worden sind, sollen nur noch bis Ende Juni 1894 zur Frankirung von Postsendungen zugelassen werden. Vom 1. Juli 1894 ab verlieren ' die bezeichneten Werthzeichen ihre Gültigkeit.

Dem Publikum soll indeß gestattet sein, vom 1. Juli 1894 ab die alsdann noch nicht verwendeten derartigen Werthzeichen bis späte- j stens Ende Dezember 1894 nach dem Nennwerth des Stempels gegen Freimarken zu 10 oder 3 Pfennig bei gleichzeitigem Rückenipfang . des Betrages der Herstellungskosten von 1 Pfennig für den Briefumschlag und */g Pfennig für das Streifband umzutauschen. Ist nur ein einzelnes Streifband umzutauschen, so muß die Vergütung von Herstellungs­kosten unterbleiben. Ebenso kommen bei dem Umtausch einer größeren, nicht durch 2 theilbaren Zahl von Streifbändern für das überschießende [ Exemplar Herstellungskosten nicht zur Erstattung.

Die Posthülfstellen und die amtlichen Verkaufstellen für Postwerthzeichen sollen mit dem Umtausch keine Befassung haben, worüber sie seiner Zeit von den Verkehrsanstalten zu verständigen -sind.

Postsendungen, welche etwa nach dem 30. Juni 1894 noch in Brief- 1 Umschlägen und Streifbändern der gedachten Art ohne anderweite Fran­kirung aufgeliefert werden, sind den Absendern unter Hinweis auf die Ungültigkeit der verwendeten Werthzeichen zurückzugeben oder, wenn dies nicht ohne Weiteres thunlich sein sollte, als unfrankirt zu behandeln.

Auf gestempelte Briefumschläge und Streifbänder der älteren Ausgabe, welche ihre Gültigkeit bereits am 1. Februar 1891 verloren I haben, und welche seit dem 1. Juli 1891 nicht mehr umgetauscht werden, sowie auf Rohrpost-Briefumschläge erstreckt sich diese Verfügung nicht.

Vom 1. Januar 1895 ab sind die Verkehrsanstalten auch zum Um­tausch der neueren Briefumschläge und Streifbänder nicht mehr befugt.

Berlin, 12. Februar 1894.

Der Staatssekretär des Reichspostamts von Stephan.

Slcrdl^eis ^anaxt.

Ausschreiben.

In der Zeit vom 16. bis 19. d. Mts. hat sich ein Unbekannter bei hiesigen Privatleuten unter bem Vorgeben einlogirt, er ertheile den Herren Offizieren der hiesigen Garnison Reitunterricht und habe außerdem Pferde zum Zureiten für den Herrn Obersten des Ulanenregt. Nr. 6, welches am nächsten Herbst nach Hanau in Garnison kommen soll, nach hier verbracht. Derselbe nannte sich Adolf Föller, auch Poul Schön­herr aus Berlin. Durch seine schwindelhaften Angaben, sowie daß er demnächst bei einem Fürsten in Dessau als Reitmeister in Stelle trete, hat er es verstanden, sich bei hiesigen Gewerbetreibenden verschiedene Geldbe­träge, ein Paar graue englischlederne Reithosen und ein Paar hohe, fast neue Reitstiefel im Werthe von etwa 35 Mark zu erschwindeln. Nach den angestellten Ermittelungen beruhen die von dem Unbekannten gemachten Angaben sämmtlich auf Unwahrheit und scheint man es in biefem Falle mit einem Hauptschwindler zu thun zu haben, der auch in anderen Städten sein Treiben fortsetzen wird.

Derselbe wird beschrieben wie folgt: 2426 Jahre alt, 1,651,70 m groß, von untersetzter Statur, mit dunkelblonden Haaren und kleinem schwarzen Schnurrbärtchen, ist bekleidet mit braunem langen Ueberzieher, kl. grauen Filzhütchen mit Feder und trägt höchstwahrscheinlich die erschwin- ! delten Reithosen nebst Stiefel, an letzteren angesteckte Sporen.

Besondere Kennzeichen: An der linken Wange eine kleine Narbe, 1 steifen schleppenden Gang, hat die Gewohnheit sich in Wirthschaften mit ' den Gästen gleich bekannt zu machen und sich in unterhaltende Gespräche Mit denselben einzulaffen.

Um Anstellung der eingehendsten Nachforschungen nach dem unbe­kannten Schwindler, Anhaltung desselben im Betretungsfalle und Draht­nachricht anher wird ergebenft ersucht.

Hanau am 22. Februar 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 1901 v. O ertzen.

Das Ausschreiben vom 14. b. Mts., J.-Nr. P. 1630, Hanauer Anzeiger- Nr. 39, betreffend die vermißte Ehefrau des Goldarbeitcrs Fried­rich Becher, Marie, geb. Silz er, von hier ist erledigt.

Hanau am 22. Februar 1894.

Königliche Polizeidirektion,

v. Oertzen.

Die technische Revision der Maaße und Gewichte im Stadtkreise Hanau findet in der Zeit vom 2. bis 14. April b. I. statt.

Die Revisionen werden durch die Organe der Kgl. Polizeidirektion und den Aichmeister Trost von hier ausgeführt.

Die Gewerbetreibenden werden hierdurch aufgefordert, ihre Maaße rc., soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, vorher zur aichamtlichen Prüfung zu bringen. Werden zweifelhafte Maaße rc. bei den Revisionen vorgefunden, so wird Einziehung derselben bezw. Bestrafung nach §. 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuches erfolgen. Den ungestempelten Maaßen rc. gelten diejenigen gleich, deren Aichstenipel unkenntlich ge­worden ist.

Hanau am 13. Februar 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 1490 I. A.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.______________

^anöâre t0 Cattau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Bekanntmachung, die Beschädigung der Reichstelegraphenanlagen betreffend.

Zum Schutz der Reichstelegraphenanlagen sind durch das Gesetz von: 13. Mai 1891, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Straf­gesetzbuches für das Deutsche Reich, nachstehende Bestimmungen erlassen:

8. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§ 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Tele­graphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.

§. 318 a« Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§. 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.

Da die Reichstelegraphenanlagen in letzter Zeit verschiedene Male fahrlässiger Weise besonders beim Fällen von Bäumen beschädigt worden sind, so werden die vorstehenden Bestimmungen hiermit warnend zur öffent­lichen Kenntniß gebracht. Zugleich wird bemjenigen, welcher vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Reichstelegraphenanlagen so zur An­zeige bringt, daß gegen den Thäter mit Erfolg eingeschritten werden kann, eine Belohnung bis zur Höhe von 15 Mark für jeden einzelnen Fall hiermit zugesicher-t.

Cassel den 4. Februar 1894.

Der Kaiserliche Oberpostdirektor gez. Frank.

Wird veröffentlicht. Die Königliche Gendarmerie und die Polizei­behörden des Kreises werden angewiesen, auf die gehörige Beachtung der Bekanntmachung ihr Augenmerk zu richten.

Hanau am 18. Februar 1894.

Der- Königliche Landrath

V. 1526 v. Oertzen.