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Amtliches gtrgan für Stcröt- und Landkreis Kanan.
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Jnsert'ons-
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Str. 43.
Dienstag den 20. Februar
1894.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Einziehung der gestempelten Briefumschläge und Streifbänder.
Die noch in den Händen des Publikums befindlichen gestempelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder, welche seit dem 10. Dezember 1890 seitens der Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft worden sind, sollen nur noch bis Ende Juni 1894 zur Frankirung von Postsendungen zugelasfen werden. Vom 1. Juli 1894 ab verlieren die bezeichneten Werthzeichen ihre Gültigkeit.
Dem Publikum soll indeß gestattet fein, vom 1. Juli 1894 ab die alsdann noch nicht verwendeten derartigen Werthzeichen bis spätestens Ende Dezember 18 9 4 nach dem Nennwerth des Stempels gegen Freimarken zu 10 oder 3 Pfennig bei gleichzeitigem Rückempfang des Betrages der Herstellungskosten von 1 Pfennig für den Briefumschlag und 1 '2 Pfennig für das Streifband umzutauschen. Ist nur ein einzelnes Streifband umzutauschen, so muß die Vergütung von Herstellungs- Toften unterbleiben. Ebenso kommen bei dem Umtausch einer größeren, nicht durch 2 theilbaren Zahl von Streifbändern für das überschießende Exemplar Herstellungskosten nicht zur Erstattung.
Die Posthülfstellen und die amtlichen Verkaufstellen für Postwerthzeichen sollen mit dem Umtausch keine Befassung haben, worüber sie seiner Zeit von den Verkehrsanstalten zu verständigen sind.
Postsendungen, welche etwa nach dem 30. Juni 1894 noch in Briefumschlägen und Streisbändenr der gedachten Art ohne anderweite Frankirung aufgeliefert werden, sind den Absendern unter Hinweis auf die Ungültigkeit der verwendeten Werthzeichen zurückzugeben oder, wenn dies wicht ohne Weiteres thunlich sein sollte, als unsrankirt zu behandeln.
Auf gestempelte Briefumschläge und Streifbänder der älteren Ausgabe, welche ihre Gültigkeit bereits am 1. Februar 1891 verloren haben, und welche seit dem 1. Juli 1891 nicht mehr um getauscht werden, sowie aus Rohrpost-Briefumschläge erstreckt sich diese Verfügung nicht.
Vom 1. Januar 1895 ab sind die Verkehrsanstalten auch zum Umtausch der neueren Briefumschläge und Streifbänder nicht mehr befugt.
Berlin, 12. Februar 1894.
Der Staatssekretär des Reichspostamts von Step Han.
Dienstnachrilhten aus dem Kreise.
G esunden: Ein Theil von einer Hemmvorrichtung. Ein schwarzes Schlangenarmband. Ein Hundehalsband mit Messingbcschlägen. , Ein Theil von einem Kinderohrring.
Zugelaufen: Ein kleiner gelbgrauer Hund.
Entlaufen: Ein junger gelber Spitzhund m. Geschl. Ein kleiner schwarzer kurzhaariger Pinscher mit gelben Pfoten, m. Geschl.
Verloren: Ein Dutzend Taschentücher.
Hanau am 20. Februar 1894.
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Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
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Mittwoch den 21. Februar, nachm. 5 Nhr.
Berathungsgegenstände:
1. Umwandlung der Realschule in Oberrealschule vom 1. April d. I. ab.
2. Etat der Realschule pro 1894'95.
3. Bewilligung von 300 Mk. für Beiwohnen eines Kursus für Hygiene.
4- Uebernahme der Fürsorge für die Hinterbliebenen der städt. Elementarlehrer.
5. Verwilligung von 200 Mk., Beitrag für die Besoldung des Obstbau- lehrers Raht.
6- Wahl eines Vertreters und Ersatzmannes, die hess.-nass. landwirthschast- I liche Berufsgenossenschaft betreffend. ' 2347
t Die Aufhebung des Identitätsnachweises.
Der Reichskanzler hatte in seinem SchreibenLvom 5. Januar an den ostpreußischen konservativen Verein gleichzeitig mit dem Zustandekommen des deutsch-russischen Handelsvertrages die Vorlegung eines Gesetzentwurfs über die Aufhebung des Identitätsnachweises an den Reichstag angekündigt, indem er zugleich der Meinung Ausdruck gab, daß für den Fall des Zustandekommens jenes Vertrages die in Aussicht gestellte Maßregel für die östlichen Provinzen nützlich sei, ohne die Interessen der Gesammtheit oder anderer Landestheile zu beeinträchtigen.
Demgemäß ist der angekündigte Entwurf zugleich mit dem Handelsvertrag der Oeffentlichkeit übergeben worden. Er bestimmt, daß bei der Ausfuhr von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten und Gerste, wenn die ausgeführte Menge wenigstens 500 kg beträgt, auf Antrag des Waarenausführers Bescheinigungen — Einfuhrscheine — ertheilt werden, die den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrath auf längstens neun Monate zu bemessenden Frist die gleiche Menge der nämlichen Waarengattung ohne Zollentrichtung einzuführen. Dieselbe Vergünstigung soll auch den Mühlensabrikaten zu Theil werden, wenn die Mühlenbesitzer es nicht vorziehen, daß es bei der ihnen schon früher gewährten Erleichterung verbleibe, wonach ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge des zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Die neue Bestimmung hat den Vortheil, daß die Mühlen oder Mälzereien in den Stand gesetzt werden, je nachdem sie es vortheithaft finden, ausländisches oder inländisches Getreide zu verarbeiten. Die Einfuhrscheine sollen schließlich auch zur Begleichung von Zollgefällen für andere Waaren verwerthet werden können.
Die vorgeschlagene Maßregel soll der seit der Einführung der Zölle mehr und mehr zurückgegangenen Getreideausfuhr wieder einen Aufschwung geben und somit den Landwirthen des Ostens und Nordens für ihr überschüssiges Getreide wieder die früheren englischen und skandinavischen Märkte zugänglich machen. Die Ausfuhr war beeinträchtigt worden, weil der inländische Getreidepreis infolge der Zölle sich erhöht hatte und das Ausland nur den niedrigen Weltmarktpreis bezahlen konnte. Wenn die Landwirthe zu diesem Preise hätten ausführen wollen, hätten sie Verlust gehabt. So ging die Ausfuhr mehr und mehr zurück: im Jahre 1880 betrug die Ausfuhr von Weizen noch 178 000 Tonnen, im Jahre 1892 nur noch 244 Tonnen; die Ausfuhr von Roggen belief sich auf 26 587 und 891 Tonnen.
Bei der ungünstigen Lage der Landwirthschaft ist eine Erleichterung her Ausfuhr aus dem billigen Wasserwege wünschenswerth, ebenso ist der Handel, insbesondere sind die Ostseehäfen an einem Aufschwung der Ausfuhr interessirt. Eine Erleichterung der Ausfuhr wird aber namentlich für den Osten nothwendig, wenn Rußland aus Grund des neuen Vertrages sein Getreide zu dem Satze von 3,50 Mark über unsere Ostgrenze cin- führt. Wenn dort die Getreideniassen zusammenströnien und dem inländischen Getreide kein Ventil für die Ausfuhr geöffnet wird, dann könnten die Preise heruntergedrückt werden. Ist aber ein solches Ventil vorhanden, dann haben die Landwirthe des Ostens keinen Nachtheil von der Einfuhr russischen Getreides; denn dann kann ihr Getreide auf dem billigen Wasserwege in Skandinavien und England Absatz finden.
Freilich wird die Gewährung von Einfuhrscheinen, auf Grund deren für eine entsprechende Menge eingeführten Getreides der Zoll erlassen wird, einen Ausfall in den Zolleinnahmen herbeiführen. Der Entwurf schätzt diesen Ausfall indeß unter Zugrundelegung der bisherigen Erfahrung auf nur 450 000 Mark, ein finanzielles Opfer, das nicht zu hoch erscheint gegenüber dem wirtschaftlichen Nutzen. Denn die Maßregel wird voraussichtlich nicht nur eine Belebung des Getreidehandels herbeiführen, sondern auch der Landwirthschaft namentlich des Ostens und Nordens zu einer erwünschten Förderung gereichen. Auf der anderen Seite ist eine Ver- tl)cuemng des inländischen Verbrauchs nicht zu befürchten, da diesem eine der Ausfuhr entsprechende Menge Getreide zollfrei zugeht. Auch die in Süd- und Westdeutschland laut gewordene Befürchtung, daß die Scheme in großer Anzahl dorthin gelangen und zu einem Preisdruck führen könnten, ist unbegründet; zudem ist, um dieser Gefahr vorzubeugen, die Bestimmung getroffen, daß die Scheine auch für Begleichung von Zollgefällen für andere Waaren dienen können: denn auf diese Weise wird sich der Handel mit solchen Scheinen auf diejenigen Landestheile beschränken, in denen die Getreideausfuhr stattfindet, da daselbst überall auch eine erhebliche Einfuhr