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Wr. 41.

Amtliches.

Kekanntmachung.

Auf Grund der Allerhöchsten Kabinctsordre vom 25. Juli v. Js., betreffend die Besetzung der Stellen von Schutzmännern der Königlichen Polizeiverwaltungen, sind von mir bezüglich der Berliner und Charlotten­burger Schutzmannschaft nachstehende Bestimmungen erlassen:

1) Die Bewerber müssen ihrer aktiven Dienstpflicht im Heere, be­ziehungsweise in der Marine genügt, die Unteroffiziercharge erlangt haben und dürfen zur Zeit der Meldung für den Dienst in der Schutzmannschaft den Militärpersonen des Friedensstandes nicht mehr angehören. Sie dürfen ferner das 35ste Lebensjahr nicht überschritten und müssen eine Körpergröße von mindestens 1,65 m haben.

Die Auswahl der Bewerber steht dem Polizeipräsidium allein zu und ist dasselbe nicht verpflichtet, seine ablehnende Verfügung näher zu begründen.

2) Die Eingaben wegen Annahme und Einstellung als Schutzmann sind unter Beifügung der-Militärpapiere (Paß und Führungsattest), eines Phpsikatsattestes über die körperliche und geistige Rüstigkeit und von Attesten der betreffenden Ortspolizeibehörden über die Führung während der außerhalb Berlin's zugebrachten Zeit vom vollendeten 16. Lebensjahre bis zur Einstellung, beziehungsweise seit der Entlassung aus dem aktiven Militärdienstverhältniß bei dem Polizeipräsidium einzureichen. VM.

3) Die für geeignet befundenen Bewerber werden notirt und nach Be­darf einberufen. Der Annahme geht eine Prüfung hinsichtlich der Schulbildung, eine oberärztliche Untersuchung und in zweifelhaften Fällen auch eine Nachmessung der Körpergröße voraus. Nicht ge­eignete Bewerber werden unverzüglich ohne Zahlung von Diäten oder Reisekosten wieder entlasten.

Vor der Annahme hat der Bewerber gelegentlich seiner Ver­eidigung die pflichtmäßige Versicherung abzugeben, ob und welche Schulden er hat. Zu diesem werden auch ausgeklagte Alimmte gerechnet.

Stellt sich die Unwahrheit dieser Versicherung später heraus, so kann nach Bewandtniß der Umstände die sofortige Entlassung erfolgen.? gsÄfc

4) Die angenommenen Bewerber haben sich zunächst einem sechsmonat­lichen Vorbereitungsdienst zu unterziehen, aus welchem sie jederzeit ohne Weiteres entlassen werben können.

5) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes erfolgt die Anstellung auf Probe mit vierwöchentlicher Mndigung. Die Probezeit ist auf weitere 6 Monate festgesetzt und berechtigt ebensowenig wie der Vorbereitungsdienst zum Bezüge einer Pension, s

Das Recht der Mndigung steht sowohl der Behörde als auch dem Schutzmann zu. Beide Theile sind zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

6) Nach beendeter Probezeit erfolgt die desinitive Anstellung als Schutzniann, mit welcher nach Maßgabe des Zivilpensionsgesetzes die Pensionsberechtigung erworben wird. Dieser Berechtigung ungeachtet ist aber das unter Nr. 5 erwähnte Mndigungsverfahren beibehalten worden.

7) Die aus Grund dieser Bestimmungen zur Annahme gelangten Schutzmänner können sich den Zivilversorgungsschein nur erwerben, sofern auf sie die Bestimmungen des §. 1 Absatz 4 der Anstellungs­grundsätze Anwendung findet.

(Anmerkung: §. 1 Absatz 4 lautet:

Sind in eine militärisch organisirte Gendarmerie (Land­jägerkorps) oder Schutzmannschaft in Ermangelung ge­eigneter Unteroffiziere von mindestens nmnjähriger aktiver Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger attiver Militärdienstzeit aufge- nommen worden, so darf denselben der Zivilversorgungs­schein nach Anlage C verliehen werden, wenn sie eNt-

Samstag den 17. Februar

1894.

weder eine gesammte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Uebcrtritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienstbeschä­digung oder nach einer gejammten aktiven Dienstzeit von acht Jahren invalide geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Zivildimft des betreffenden Staates.)

8) Während der Vorbereitungszeit erhält der Schutzniann pro Tag 3 Mark Diäten, welche am Monatsschluffe bezw. beim Abgang nachträglich gezahlt werden. Nach geschehener- Anstellung auf Probe beträgt das Gehalt 1100 Mark, welches nebst einem Wohnungs­geldzuschuß von 240 Mark in Vierteljahrsraten in Voraus gezahlt wird.

Bei Entlassungen sind die überhobenen Gebührnisse zurück­zuzahlen. Mit der definitiven Anstellung als Schutzmann erfahrt das Gehalt keine Erhöhung, steigt aber dann bei fortgesetzt guter Führung von 3 zu 3 Jahren bis zum Höchstbetrage von 1500 Mark.

9) Die etatsmäßigen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke werden für die Zeit, während welcher der Schutzmann dienstliche Verwendung findet, unentgeltlich gewährt, indeß müssen sie, wenn sie ausge- tragen sind oder bei dem Ausscheiden aus dem Dienste in der Schutzmannschaft in einem der noch daraus haftenden Tragezeit entsprechenden Zustand zurückgeliefert werden.

10) Der Schutzmann ist vom Tage seiner Annahme zum Vorbereitungs­dienst an verpflichtet, zur Schutzmannspenjionszujchnß- und zur Schutzmannskrankenkasfe die festgesetzten Beiträge, welche für erstere 3 Mark, für letztere monatlich 1,50 Mark betragen, durch Gehalts­abzüge zu leisten. Eine Zurückzahlung dieser Beiträge findet nie­mals statt, vielmehr sind dieselben — der Schutzmann mag frei­willig aus dem Dienste scheiden oder unfreiwillig aus demselben entlassen werden — den betreffenden Fonds unbedingt verfallen.

11) Dem Schutzmann ist bei vorwurfsfreier Führung und nach Ab­legung der vorgeschriebenen Prüfungen die Beförderung zum Polizei­wachtmeister und zum Abtheilungswachtmeister nicht verschlossen.

Berlin den 15. August 1893.

Der Polizeipräsident (gez.) von Richthofen.

iDienstnachrichten Ms dem Kreise.

Vom Wasenmeister eingefangen: am 16. d. Mts. ein schwarzer Spitzhund, am 17. d. Mts. zwei graue Pinscher und ein gelber Pinscher, sämmtliche m. Geschl.

Zugelaufen: Ein schwarzer Spitz mit weißen Abzeichen, m. Geschl.; Empfangnahme beim Milchführer Baumann in Bruchköbel.

Gefunden: Eine Laterne. Ein eisernes Silscheit.

Hanau am 17. Februar 1894.

^fadf^retjö ^anaxt.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

In der hiesigen Verwaltung ist die Stelle des Stadtsekretärs zum 1. Juli d. Js. eventl. auch früher zu besetzen. Der Anfangsgehalt der Stelle, welche mit Pensionsberechtigung verbunden, ist auf 3600 M. pr. a. festgestellt. Bewerber, welche gute Schulbildung besitzen, längere Zeit mit Erfolg im Verwaltungsdienst thätig gewesen und fähig sind, Ver­fügungen und Berichte selbstständig zu entwerfen, wollen ihre Bewerbungs­gesuche mit Lebenslauf und Zeugnissen bis zum 26. Februar er. anher einsenden.

Hanau am 5, Februar 1894.

Der Stadtrath :

Dr. Gebeschus. 1875

Im Hauptgebäude des Stadtschlosses dahier sind

L das I. und II. Obergeschoß, bestehend aus 7 bezw. 6 bewohnbaren