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Nr. 36.
Montag den 12. Februar
1894.
' Amtliches.
^anö&rei^ ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Landwirthschaftlicher Kreisverein Hanau.
Nächste Versammlung Samstag den 17. d. M., nachmittags 2
Ahr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau.
Tagesordnung:
1) Geschäftliche Mittheilungen.
2) Besprechung des Gesetzentwurfs über Landwirthschaftskammern.
3) Weiterer Vortrag des Herrn Dr. Hesse, Direktors der landw.
Winterschulc in Marburg, über: „Bau und Leben der landwirthsch. Kulturpflanze". KK
Es wird bemerkt, daß von dem Ergebniß der Berathung zu 2. dem Herrn Landtagsabgeordneten Jung Henn Mittheilung gemacht werden soll. Der Vorst and.
Die Herren Bürgermeister des Kreises werden ersucht, obige Bekannt- machung . des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Hanau am 12. Februar 1894.
Der Königliche Landrath v. O ertz en.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Vom Wasenmeister am 10. ds. Mts. eingefangen; Ein weißer Foxterrier w. Geschl.
Gefunden: Ein kleines Portemonnaie mit einigen Pf. Eine Briefmarke (auf der Post). Eine Urkunde für Adam Herburger, Maurer-, z. Zt. in Frankfurt a. M. wohnhaft. Ein Kontobuch. Ein Buch „Ein Liebling der Furien".
Hanau am 12. Februar 1894.
^fadt&rei^ ^anau.
Ortöstatut, betreffend die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Direktoren und der wissenschaftlichen Lehrer an den städtischen Schulen in Hanau.
In Gemäßheit des §. 3 der Gemeindeordnung für die Stadt- und Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834 und auf Grund der Beschlüsse des Stadtraths vom 12. Dezember 1892 und des Gemeindeausschusses vom 29. Dezember 1892 wird hierdurch mit Genehmigung des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk Cassel das nachstehende Ortsstatut für das Gebiet der Stadt Hanau erlassen.
8. 1.
Die Wittwe und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimsten Kinder eines zur Zeit seines Todes an den hiesigen städtischen Schulen definitiv angestellten, bezw. nach vorausgegangener -^Anitiver Anstellung in Pension getretenen Direktors oder wissenschaftlichen LeM^>erhalten aus der Stadtkasse Wittwen- und Waisengeld nach Maßgabe derm^olgenden Bestimmungen.
8. 2.
Das WittwemMEstcht in dem dritten Theil derjenigen Pension, zu welcher der SBerftorben^^t^c^mt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todeslchz» ;,t den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 4 verordneten Beschränkung, mindestens 160 Mark betragen und 1600 Mark nicht übersteigen.
8- 3. -
Das Waisengeld beträgt:
U für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezüge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witt- wengeldes für jedes Kind;
L) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes
des Beamten zum Bezüge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind.
8-4.
Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen- und das Waisengeld verhältnißmâßig gekürzt.
8. 5.
Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- und Waisengeldberechtigten erhöht sich das Wittwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch nicht int vollen Genuß der ihnen nach den §§. 2 bis 4 gebührenden Beträge befinden.
8- 6.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes vonr 20. Mai 1882, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten (G. S. S. 298 ff.) auf die Hinterbliebenen der Direktoren und der wissenschaftlichen Lehrer an den städtischen Schulen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß irgendwelche Beiträge zu den Wittwen- und Waisengeldern von den Direktoren und den wissenschaftlichen Lehrern an den städtischen Schulen nicht erhoben werden sollen.
8- 7.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem 1. Juli 1893 in Kraft.
_ 12. Dezember 1892.
Hanau am ——■
, 25. Aprll 1893.
(L. 8.) Der Stadtrath:
Dr. Bulle.
. 29. Dezember 1892.
--18937
(L. 8.) Der Gemeindeausschuß :
H. Weishaupt.
Es wird hierdurch bescheinigt, daß das vorstehende Ortsstatut vom Stadtrath und Gemeindeausschuß in den Sitzungen vom 12. Dezember 1892 29. Dezember 1892 , „ 25711^1--1853 ”* TTW---1893 â »MM d"B-. stimmung des §. 65 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 beschlossen ist, daß dasselbe nach zuvoriger öffentlicher Bekanntmachung vom 17. Oktober bis zum 17. Dezember er. zu Jedermanns Einsicht ausgelegen hat und daß während dieser Frist Einwendungen gegen das Ortsstatut nicht erhoben worden sind.
Hanau am 19. Dezember 1893.
Der Oberbürgermeister
(L. 8.) Dr. Geb eschus.
Vorstehendes Statut wird hierdurch auf Grund des §. 3 der Kurhessischen Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 und des §. 16 Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 genehmigt.
Cassel am 3. Januar 1894.
(L. 8.)
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende:
B. A. 2899. H aussonville. 1996
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Die stadtseitig beschlossene Ausführung von Banarbeiten im Hauptgebäude des Stadtschlostes dahier, nämlich:
Maurer-, Zimmer-, Weißbinder-, Maler-, Schreiner-, Tapezier-, Hafner-, Schlosser-, Jnstallationsarbeiten, elektrische Klingelleitung und Herstellung von Rabitzwänden, werden hiermit öffentlich ausgeschrieben.
Pläne, Bedingungen und Arbeitsauszüge liegen im Stadtbauamt, Zimmer Nr. 24, in den Geschäftsstunden zur Einsicht der Interessenten offen und werden Angebote verschlossen und mit der Aufschrift „Angebot Stadtschloß" bis zum Samstag den 17. d. M., vormittags 10 Uhr, im Stadtbauamt entgegengenommen.