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30 ^.
Nr. 35.
Samstag den 10. Februar
1894.
Amtliches.
Landkreis Hanau.
Vekannimachunge« des Königlichen Landrathsamtes.
Kekanntmachung.
In Gemäßheit des §. 62 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatzgeschäft bekannt gemacht.
Mittwoch den 21. Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Bergen, Bischofsheim, Bruchköbel und Baiersröderhof.
Donnerstag den 22. Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Dörnigheim, Dottenfelderhof, Erbstadt, Eichen. Fechenheim, Gronau und Gronauerhof.
Freitag den 23. Februar er.
Musterung der Miliiäi pflichtigen der Gemeinden: Großauheim, Großkrotzenburg, Hüttengesäß, Hochstadt, Kesfelstadt, Kinzigheimerhof und Kilianstädten.
Sonnabend den 24. Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Langendiebach, Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden und Niederissigheim.
Montag den 26. Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Niederrodenbach, Neuhof, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostbeim, Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimerhof, Rückingen, Wachenbuchen, Wolfgang, Wilhelmsbad und Wilbelmsbaderhof.
Dienstag den 27. Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen der Stadt Windecken. Ferner des Jahrganges 1874 bis einschließlich Buchstaben K. der Stadt Hanau.
Mittwoch den 28. Februar er.
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrgmges 1874 Buchstaben Ii. bis Z. und des Jahrganges 1873 bis einschließlich Buchstaben G. der Stadt Hanau.
Donnerstag den 1. März er.
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1873 Buchstaben H. bis Z. und des Jahrganges 1872 bis einschließlich Buchstaben F. der Stadt Hanau.
Freitag den 2. März er.
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1872 Buchstaben G. bis Z. und der älteren Jahrgänge der Stadt Harau, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.
Sonnabend den 3. März er.
Loosunq und Klassifikation.
Das Ersatzgeschäft findet im Gasthaus zum Sand Hof in Hanau statt und beginnt morgens um S1^ Uhr.
Die Militärpflichtigen haben behufs Verlesens und Rangirens um 7*/* Uhr morgens pünktlich im Musterungslokal in Hanan zu erscheinen.
Gestellungspflichtig sind:
1) Alle diejenigen Militärpflichtigen, welche im Jahre 1874 geboren sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Landkreis Hanau) ihren Wohnort haben, oder als Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militärdienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.
2) Alle die im Jahre 1872 und 1873 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatzreserve- resp. Landsturm- oder Ausmusterungsschein von der Oberersatzkommission versehen sind.
3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.
Die Loosungsscheine sind mitzubringen und abzulietern.
Wenn Militärpflichtige, welche nach §. 25 der Wehrordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, so werden sie hiermit aufgesordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande Zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.
Ansprüche aus Zurückstellung oder Befreiung vom Militär- I dienste müssen spätestens im Musterungstermine erhoben und be- I gründet werden. Können zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist der jüngere derselben bis zum Ablaufe seines zweiten Militärpflichtjahres zu reklamiren. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß gemäß §. 33 Nr. 1 der Wehrordnung spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur insofern gelangen dürfen, als die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungsgeschäfts entstanden ist.
Die Herren Ortsvorstände haben bei Aufstellung der Reklamationsnachweisungen darauf zu achten und event. klar zu legen, ob die Bestimmungen des §. 33, 4 der Wehrordnung Anwendung zu finden haben, ferner, daß auch sämmtliche erwerbsfähige Geschwister, welche auf die Beurtheilung der Reklamation von Einfluß sind, bei der Reklamationsverhandlung im Musterungs- resp. Nushebungslokal mit zur Stelle sind. Das Lebensalter der Geschwister des Reklamirten ist in den Verhandlungen nach Geburtstag und Jahr einzutragen, ebenso ist bei den verheiratheten Geschwistern der Tag und das Jahr der Verheirathung anzugeben.
Die noch erhobenen Reklamationen sind bis zum 18. d. M. hierher einzusenden.
Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.
An der am 3. März stattfindenden Loosung Theil zu nehmen bleibt den Militärpflichtigen übel lassen.
Die Klassifikation der Reservisten, Landwehrmanrschaften und Ersatzreserve, ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebots, sowie derjenigen Mannschaften, welche bei den Ersatzgeschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatzreserve designirt find, findet am 3. März er. statt.
Hierzu haben sich Diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben.
Die desfallstgen Gesuche sind vor dem Ersatzgeschäft bei den Ortsvorständen anzubringen, Letztere haben die Reklamationen bis zum 18. d. Mts. hierher einzusenden.
Die Klassifikationsanträge sind nach demselben Formular wie die Reklamationen zu erörtern.
Vorstehendes haben die Herren Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Militärpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatzkommission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungstermine persönlich einzufinden.
Die Militärpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und sauberem Hemde zu erscheinen.
Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termin nicht erscheinen oder bei Aufrufung, ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark subs. bis 3 Tage Haft geahndet.
Hanau am 9. Februar 1894.
Der Königliche Landrath
v. Oertzen.
Die Wahlperiode des Vertreters und seines Ersatzmannes der Genossenschaftsversammlung der Hessen-Nassauischen landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft ist mit dem Jahre 1893 abgelaufen. Es ist deshalb die Neuwahl eines Vertreters und seines Elsatzmannes für die Genosse, schafts- versammlung gemäß W. 6 und 7 des Statuts vom 5. Dezember 1887 der oben genannten Berufsgenossenschaft erforl erlich.
Die Herren Bürgermeister des Landkreises Hanau werden daher hierdurch aufgefordert, durch die Gemeindevertretung einen Wahlmann bezeichnen zu lassen.
Als Gemeindevertretung ist nach §. 38 Nr. 1 des Zustäudigkeits- gesetzes vom 1. August 1883 (Ges.-S. S. 237) der ständige Ge meindeansfchutz zu betrachten.
Die Wohlmänner müssen der wählenden Gemeinde angehören und Eigenthümer oder bevollmächtigte Leiter land- oder forstwirthschaftlicher Betriebe sein.