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Nr. 34.

H amu er Inniger.

Zugleich

ArniNcHes Hvgcm für KtcröL- und Lan-Kreis Kcmcru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Conn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Die 1'^sp. Zeil» 15 A

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Die Sspalt. Zeile 30 ^.

Freitag den 9. Februar

1894.

Amtliches.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

KeKanntmachung.

An der Landwirthschaftsschule zu Weilburg soll auch in diesem Jahre ein Fortbildungskursus für Elementarlehrer abgehalten werden und ist hierzu Termin in der Herbstferienzeit (gegen Ende August bis gegen Ende September) in Aussicht genommen.

Die in dem Kursus zu behandelnden Gegenstände sind folgende:

Chemie II. Theil;

Botanik (Anatomie und Physiologie der Pflanzen);

Thierproduktionslehre;

Unterrichtswesen.

Den Theilnehmern wird ein staatlicher Zuschuß in Aussicht gestellt, sofern die Gemeinde, bezw. der Lehrer selbst einen Beitrag von 35 Mk. zu leisten bereit ist. Der staatliche Zuschuß beträgt für die Lehrer aus dem Regierungsbezirk Casfel 80 Mk. Den Gemeinden, welche einen Bei­trag leisten, wird anheimgegcben, sich durch einen von dem Lehrer auszu­stellenden Revers dahin zu sichern, daß derselbe die erhaltene Summe zurück­zuzahlen hat, wenn er innerhalb Jahresfrist nach stattgehabtem Kursus die Gemeinde verläßt.

Diejenigen Lehrer, welche an dem in Rede stehenden Kursus Theil nehmen wollen, werden aufgefordert, ihre Gesuche bis zum 1. Mai d. Js. durch Vermittelung des Königlichen Landraths bezw. der Stadtschuldepu- tation anher einzureichen.

Cassel den 30. Januar 1894.

Königliche Regierung,

Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

Wird veröffentlicht. Die Herren Lokalschulinspektoren und Gemeinde- vorstände werden ersucht, die Lehrer zur Betheiligung an dem Kursus an­zuregen und etwaige Anmeldungen spätestens bis zum 1. Mai d. J. an mich gelangen zu lassen.

Hanau am 6. Februar 1894.

Der Königliche Landrath

T. 933 v. Oertzen.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Nachdem infolge des Ablaufs der Wahlperiode des Stadtrathes bezw. infolge Ablebens die Herren Friedrich Jung und Georg Deines aus der Deputation für Verwaltung und Verwendung der durch Ablösung an Stelle der der Altstadt Hanau zugestandenen Berechtigungen getretenen Ablösungskapitalien ausgeschieden sind, hat zur Ergänzung der Deputation '^ die Neuwahl von 2 Mitgliedern, welche dem Stadtrath angehöre« « müssen, stattzufinden.

Zur Vornahme dieser Wahl bestimme ich Termin in den unteren : Saal des Ratbbauies auf

Mittwoch den 21. Februar er.,

vormittags von 912, nachmittags von 36 Uhr, und lade zu demselben die wahlberechtigten Bürger der Altstadt mit dem Bemerken ein, daß das Verzeichniß der Wahlberechtigten bis zum Wahltermin auf dem Rathhaus (Stadtsekretariat) ausgelegt ist.

Hanau am 23. Januar 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 1451

Die stadtseitig beschlossene Ausführung von Bauarbeiten im Hauptgebäude des Stadtschlostes dahier, nämlich:

Maurer-, Himmer-, Weißbinder-, Maler-, Schreiner-, Tapezrr-, Hafner-, Schlosser-, Jnsiallatiovsarbeiten, elektrische Klingelleitung und Herstellung von Rabitzwänden, «erden him mit öffentlich ausgeschrieben.

Pläne, Bedingungen und Arbeilsauszüge liegen im Stadtbauamt, Zimmer Nr. 24, in den Geschäflsstunden zur Einsicht der Interessenten offen und werden Angebote verschlossen und mit der AufschriftAngebot

Stadtschloß" bis zum Samstag den 27. d. M., vormittags 10 I Nhr, im Stadtbauamt entgegengenommen.

Die bis dahin eingegangenen Angebote werden im Beisein eventuell erschienener Betheiligten um 11 Uhr desselben Vormittags eröffnet.

Hanau am 8. Februar 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 1851

Höhere Töchterschule.

Anmeldungen für das neue Schuljahr werden vormittags von 10 bis 12 Uhr im Schulgebäude, Steinheimerstraße 37, entgegengenommen, und es sind hierbei Geburts- und Impfscheine vorzulegen.

Die Anstalt ist für zehn Schuljahre eingerichtet und enthält zehn aufsteigende Stuf entlassen mit einjährigen Lehrkursen.

In die unterste Klasse werden in der Regel diejenigen Kinder ausge­nommen, welche 6 Jahre alt sind oder das 6. Lebensjahr bis zum 1. Juli vollenden. Es können jedoch auch Kinder, welche dieses Lebensalter bis Ende September erreichen, sofern sie in körperlicher und geistiger Beziehung zum Schulbesuche reif sind, zu Ostern Aufnahme finden.

Hanau den 5. Februar 1894.

Der Schuldirektor

Junghenn. 1647

f Der Kaiser über den dentsch-rnsstschen Handelsvertrag.

Am Montag fand beim Reichskanzler eine parlamentarische Abendtafel statt, zu welcher die Staatssekretäre des Reichs, der preu­ßische Ministerpräsident und Abgeordnete der verschiedensten Parteien ein­geladen waren. Kurz vor 7 Uhr erschien der Kaiser, sprach verschiedene Abgeordnete, die ihm bekannt waren, an und ließ sich Herren, die er noch nicht kannte, durch den Reichskanzler vorstellen. Bei Tafel saß rechts vom Kaiser der Ministerpräsident Graf zu Eulenburg, links der Staatssekretär des Innern Dr. v. Boetticher. Gegenüber dem Kaiser hatte der Reichs­kanzler seinen Platz. Neben dem Reichskanzler saßen die Abgeordneten Fürst Fürstenberg und Fürst Ferdinand Radziwill. Es schlossen sich zu beiden Seiten an die Präsidenten des Reichstags und des Abgeordneten­hauses. Demnächst saßen Abgeordnete aus allen Parteien, von den Konser­vativen Holleuffer, Graf Dönhoff, Pöhlmann und Uhden, von der Reichs­partei Freiherr v. .Stumm, Krupp und Graf Moltke, von den National­liberalen Möller, Paasche, von der Freisinnigen Vereinigung Barth und Rickert, vom Zentrum Heereman, Prinz Arenberg, Ballestrem und Huene, von den Polen v. Koscielski und Komierowski. Nach der Tafel wurde, während der Kaiser in einem größeren Kreise von Abgeordneten aus allen Parteien Platz nahm, eine lebhafte Unterhaltung geführt. Der Kaiser hat sich sicherem Vernehmen nach dabei sehr entschieden und mit eindringlicher Begründung für die Nothwendig­keit ausgesprochen, daß der russische Handelsvertrag vom Reichstage angenommen werde.

NR. Auszahlung der Löhne minderjähriger Arbeiter.

Wir haben schon mehrfach darauf aufmerksam gemacht, daß die Be­stimmung der letzten Gewerbeordnungsnovelle, nach welcher die Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände befugt sind, durch Statut die Auszah­lung der Löhne minderjähriger Arbeiter an deren Eltern oder Vormünder anzuordnen, nur in sehr geringem Umfange zur Ausführung kommt. Wenn man nach der Ursache dieser Thatsache sucht, so findet man sie vornehmlich in dem Umstande, daß die gesetzliche Bestimmung nicht obligatorisch ist. Es ist klar, daß die Auszahlung der Löhne minderjähriger Arbeiter an deren Eltern von den Minderjährigen selbst nicht gern gesehen werden würde. Wenn demnach eine Gemeinde ein Statut erlassen wurde, wie es im §. 119a der Gewerbeordnung zugelassen ist, so würden die in der betreffenden Gemeinde befindlichen minderjährigen Arbeiter suchen, aus dem Geltungsbereiche des Statuts hinauszukommen und in eine Arbeitsstätte zu gelangen, für welche der §. 119a nicht in Kraft gesetzt ist. Es läge also nicht bloß die Wahrscheinlichkeit vor, sondern es wäre ziemlich sicher, daß die minderjährigen Arbeiter den Gemeinden, welche die Auszahlung der Löhne nach dem §. 119a anordnen, den Rücken kehrten. Die Interessen der Gemeinden aber liegen nicht in dieser Richtung, vielmehr wird von